Infrastruktur und Digitale Wirtschaft
Rechtsgrundlagen im Gastgewerbe
Gaststättengesetz
Das Gaststättenrecht ist im Gaststättengesetz geregelt.
Ergänzend ist die Gewerbeordnung (GewO) anzuwenden; dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Anzeigenpflicht nach § 14, § 15 GewO, zur Verhinderung der Fortsetzung eines Betriebes ohne Zulassung nach § 15 Abs. 2 GewO, zur Anbringung von Namen und Firma nach § 15 a, 15 b und die Schaustellung von Personen nach § 33 GewO.
Zur Durchführung des Gaststättengesetzes ist in Rheinland-Pfalz - wie auch in den anderen Bundesländern - eine Gaststätten-Verordnung erlassen worden; diese VO enthält Mindestanforderungen an die Räume, Sperrzeiten, beschäftigte Personen, Zuständigkeit und Verfahren, etc.
Weitere Sondergesetze, die ggf. zu beachten sind: Jugendschutzgesetz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Hackfleischverordnung, Speiseeis-Verordnung, Backwaren-Verordnung, Verordnung über Getränkeschankanlagen etc.
Namensschild
Wer eine Gaststätte betreibt (Inhaber oder Pächter), ist verpflichtet, seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der Gaststätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Ansonsten droht ein Bußgeld.
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, ist zusätzlich der Firmenname anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. Wird die Gaststätte durch eine Gesellschaft betrieben, so ist der Name und der Vorname von mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter zu nennen sowie der Name der Gesellschaft. Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, genügt es, wenn die Namen von zwei Beteiligten angebracht werden mit einem Zusatz, dass weitere Beteiligte vorhanden sind (z.B. "u. a."). Die zuständige Behörde kann aber im Einzelfall die Angabe aller Beteiligten anordnen.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Öffnungszeiten und den Ruhetag anzugeben.
Bundesmeldegesetz
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), als Gast für eine Dauer von bis zu sechs Monaten aufgenommen wird und für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, unterliegt der Meldepflicht. Meldegesetz (MG) 22. Dezember 1982, § 26 Beherbergungsstätten.
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Beherbergungsstätten und Einrichtungen nach § 26 Abs. 3 oder ihre Beauftragten haben besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die aufgenommenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 26 Abs. 2 erfüllen. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Der besondere Meldeschein muss Angaben enthalten über:
- den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
- den Familiennamen,
- den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
- den Tag der Geburt,
- die Anschrift,
- die Staatsangehörigkeiten oder das Herkunftsland.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der Beherbergungsstätten und Einrichtungen nach § 29 Abs. 4 haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Meldescheine sind der Meldebehörde, den Ordnungsbehörden und den in § 34 Abs. 4 genannten Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen; den Polizeidienststellen dürfen die Meldescheine auf Anforderung im Einzelfall ausgehändigt werden. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern. Für die „Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen“ dürfen durch Landesrecht weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden. Der Meldeschein darf mit Kundendaten ausgedruckt und dem Gast vorausgefüllt zur Verfügung gestellt werden, muss aber weiterhin handschriftlich unterschrieben werden.