Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Personal & Arbeitsrecht im Gastgewerbe

Arbeitsrecht

Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeit gibt Ihre IHK bei arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Fragen nur allgemeine Auskünfte an Arbeitgeber; es leisten aber neben Rechtsberatern die berufsständischen Verbände Unterstützung (Anschriften: siehe hierzu Anlage). Dies gilt insbesondere für die Tarifvereinbarungen. Jedoch ist zu beachten, dass Verbände in der Regel Rechtsauskünfte nur an Mitglieder erteilen
Informationen zur Einstellung von Mitarbeitern sowie die Einzelheiten des Arbeitsvertrags erhalten Sie unter anderem durch unsere Rechtsabteilung (Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an Mitgliedsunternehmen erteilen).

Minijobs

Seit 1. Januar 2013 liegt die Grenze für geringfügig Beschäftigte bei 450,00 € im Monat (so genannte "Minijobs"). Bis zu dieser Höhe sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Abgabenpauschale in Höhe von 30% (15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung, 2% Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung einschl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
Kleinbetriebe mit bis zu 30 Arbeitsplätzen sind darüber hinaus verpflichtet, eine geringe Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung einzuzahlen. Wenn der Arbeitnehmer einer Hauptbeschäftigung nachgeht, ist nur ein zusätzlicher Minijob zulässig. Ein zweiter Minijob würde voll der Besteuerung und Sozialversicherung unterliegen. Wenn keine Hauptbeschäftigung vorliegt, kann der Arbeitnehmer mehrere Minijobs bis zum Erreichen der 450,00 €-Grenze zusammengerechnet werden. Neben einem Minijob können weiterhin kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt werden. Sie werden nicht mit dem Minijob zusammengerechnet. Die bisherige Arbeitszeitgrenze von 15 Stunden pro Woche entfällt. Außerdem muss keine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt mehr vorgelegt werden. Für Arbeitsentgelte zwischen 450,01 € und 850,00 € gilt die so genannte Gleitzone, in der die Sozialabgaben und die Steuerabzüge stufenweise ansteigen. In dieser Gleitzone steigt der Arbeitnehmerbeitrag von ca. 4% schrittweise auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag von gegenwärtig ca. 21%.
Der Arbeitgeberbeitrag bleibt (wie bisher auch schon) unverändert bei ca. 21%. Die Besteuerung erfolgt in diesem Bereich individuell. Die Pauschalbeträge werden bei den Minijobs zur Vermeidung von bürokratischem Aufwand an eine gemeinsame Einzugsstelle bei der Bundesknappschaft gezahlt, die auch umfassende Informationen zu den Minijobs vorhält (Minijob-Zentrale, 45115 Essen, Tel. 08000 200504, minijob@minijob-zentrale.de, www.minijob-zentrale.de).
Für Tätigkeiten mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone von 450,01 € bis 850,00 € ist die Minijob-Zentrale nicht zuständig. Hier gelten die bisherigen Zuständigkeiten.
Für Aushilfskräfte, die nur kurzfristig, also maximal 50 Tage oder zwei Monate im Kalenderjahr bei einem Unternehmen beschäftigt sind (kurzfristige Beschäftigung), müssen Arbeitgeber im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung weder Kranken- noch Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Diese Tätigkeiten sind also sozialversicherungsfrei. Kurzfristige Beschäftigungen dürfen auch neben einer anderen geringfügigen Beschäftigung bzw. einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Hierbei muss es sich um von vorneherein befristete Tätigkeiten handeln, die nicht regelmäßig sein dürfen. Bei einem Verlängerungs- bzw. Anschlussvertrag entsteht automatisch Sozialversicherungspflicht. Eine erneute versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung im gleichen Unternehmen ist erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten möglich. Zu beachten ist, dass sämtliche Beschäftigungszeiten, also auch Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern auf Grundlage der 50-Tage-Regelung innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Eine Besteuerung erfolgt (nach § 40 a EStG) mit einem Pauschalsteuersatz von 25% oder über die Lohnsteuerkarte, falls die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung nicht vorliegen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls bei der Minijob-Zentrale, die auch für kurzfristige Beschäftigungen zuständig ist.

Ausländische Mitarbeiter

Ausländische Mitarbeiter, die angestellt werden, müssen über eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis verfügen (wenn sie aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat kommen) und unter-liegen der Sozialversicherungspflicht. Erleichterte Bedingungen bezüglich der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung gibt es bei Gastronomiebetrieben für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und Spezialitätenköchen.
Ausführliche Informationen zu ausländerrechtlichen Bestimmungen finden Sie hier. Ansprechpartner ist Heiko Lenz, Tel. 0621 5904-2020, heiko.lenz@pfalz.ihk24.de.
Weiterführende Auskünfte erteilen die Ausländerbehörde der zuständigen Stadt- bzw. Kreisverwaltung und das zuständige Arbeitsamt.