Infrastruktur und Digitale Wirtschaft
Ausnahmen von der Gaststättenunterrichtung nach Nr. 3.4 GastUVwV
Zusammenstellung der Ausnahmeregelungen nach Nr. 3.4 GastUVwV – Stand: 20.11.2002(1), erweitert im März 2011(2), im Dezember 2016(3) und im November 2022(4) Ausnahmeregelungen gelten für Inhaber, die in einer der folgenden Berufsausbildungen oder Weiterbildungen eine Abschlussprüfung nachweisen können (dabei werden in Klammern die Daten angegeben, ab denen auf der Grundlage der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden. Soweit kein Datum angegeben ist, sind die Abschlüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung anzuerkennen):
- Koch/Köchin
- Berufsausbildungen im Gastgewerbe
- Hotelbetriebswirt/-in
- Weinküfer
- Weinküfermeister/-in
- Brauer- und Mälzermeister/-in
- Betriebsbraumeister/-in und Getränke-Betriebsmeister/-in
- Geprüfter/Geprüfte Destillateurmeister /-in
- Bäcker /-in
- Bäckermeister/-in
- Konditor/-in
- Konditormeister/-in
- Fleischer/-in
- Fleischermeister/-in
- Fleischereifachverkäufer/-in, Bäckereifachverkäufer/-in
- Fachkraft für Lebensmitteltechnik
- Fachkraft für Fruchtsafttechnik
- Fachverkäufer/-in im Nahrungsmittelhandwerk
- Verkaufsleiter/-in im Nahrungsmittelhandwerk
- Geprüfter/Geprüfte Industriemeister/-in – Fachrichtung Lebensmittel
- Geprüfter/Geprüfte Industriemeister/-in – Fachrichtung Süßwaren
- Lebensmittelkontrolleure/-in
- Diätassistent/-in
- Hauswirtschafter/-in
- Diplomökotrophologe/-in
- Bachelor in Brauwesen und Getränketechnologie
- Bachelor in Ernährungswissenschaften
- Aussiedler
- Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR
- Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben.
- Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in den Berufen
- Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
- In Frankreich ausgebildete:
- Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
Koch/Köchin
(11.06.1979 und 09.03.2022)
Berufsausbildungen im Gastgewerbe
- Fachkraft im Gastgewerbe (25.04.1980), Fachkraft für Gastronomie (09.03.2022)
- Restaurantfachmann/-frau (25.04.1980), Fachmann/-frau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie (09.03.2022)
- Hotelfachmann/-frau (25.04.1980 und 09.03.2022)
- Hotelkaufmann/-frau (25.04.1980), Kaufmann/-frau für Hotelmanagement (09.03.2022)
- Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13.02.1998 und 09.03.2022)
- Fachkraft Küche (09.03.2022)
- Kaufmannsgehilfe/-gehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe (25.04.1980) Fachpraktiker/in Küche (Beikoch/Beiköchin)(5)
- Gastgewerbemeister/-in
mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Meister/Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Hotelbetriebswirt/-in
(staatl. geprüfter/staatl. geprüfte Betriebswirt/-in Fachrichtung Hotel und Gaststättengewerbe)
Weinküfer
(07.12.1982)
Weinküfermeister/-in
(16.10.1995 und 18.01.2022)
- Weintechnologe/Weintechnologin (Nachfolge des Weinküfers; 15.05.2013 und 27.01.2014)
- Winzer/Winzerin (03.02.1997)
- Winzermeister/Winzermeisterin (27.08.2001 und 21.05.2014)
Brauer- und Mälzermeister/-in
(15.08.1996 und 18.01.2022)
- Brauer/-in und Mälzer/-in (01.08.2007 und 04.06.2021)
Betriebsbraumeister/-in und Getränke-Betriebsmeister/-in
sofern die Fortbildungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (i. V. m. dem Doemens-Technikum, Gräfelfing) abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde. Es handelt sich um eine Kammerregelung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 26.06.1992.
Geprüfter/Geprüfte Destillateurmeister /-in
(30.03.2009)
Bäcker /-in
(30.03.1983 und 21.04.2004)
Bäckermeister/-in
(28.02.1997 und 18.01.2022)
Konditor/-in
(25.04.1980 und 03.06.2003)
Konditormeister/-in
(12.10.2006 und 18.01.2022)
Fleischer/-in
(21.12.1983 und 23.03.2005)
Fleischermeister/-in
(04.10.2012 und 18.01.2022)
Fleischereifachverkäufer/-in, Bäckereifachverkäufer/-in
Vorläufer zu Nahrungsmittelhandwerk) nun: Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk hier: drei Schwerpunkte – Bäckerei, Konditorei oder Fleischerei (31.03.2006)
Fachkraft für Lebensmitteltechnik
(09.02.2000 und 28.10.2013)
Fachkraft für Fruchtsafttechnik
(25.06.1984)
- (Erprobungsverordnung) Speiseeishersteller/-in (13.05.2008)
- Fachkraft für Speiseeis (05.06.2014) (Nachfolgeberuf des Speiseeisherstellers)
Fachverkäufer/-in im Nahrungsmittelhandwerk
mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (23.12.1983)
- Fachverkäufer/-in im Lebensmittelhandwerk (31.03.2006) (Nachfolgeberuf des Fachverkäufers/der Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk)
Verkaufsleiter/-in im Nahrungsmittelhandwerk
mit der Fortbildungsprüfung nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
- Verkaufsleiter (Geprüfter)/Verkaufsleiterin (Geprüfte) im Lebensmittelhandwerk (10.11.2015 und 09.12.2019) (Nachfolgeregelung der Kammerregelungen Nr. 15 auf Bundesebene)
Geprüfter/Geprüfte Industriemeister/-in – Fachrichtung Lebensmittel
(31.07.2017 und 09.12.2019)
Geprüfter/Geprüfte Industriemeister/-in – Fachrichtung Süßwaren
(27.01.2016 und 09.12.2019)
Lebensmittelkontrolleure/-in
nach der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen (16.06.1977 und 17.08.2001)
Diätassistent/-in
(01.08.1994 und 15.08.2019)
Hauswirtschafter/-in
(20.08.1976 und 19.03.2020)
Diplomökotrophologe/-in
- Bachelor in Ökotrophologie (B.Sc.)
- Master in Ökotrophologie (M.Sc.)
Bachelor in Brauwesen und Getränketechnologie
(B.Sc. der TU München)
Bachelor in Ernährungswissenschaften
(B.Sc.)
Aussiedler
deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (z.B. in Polen ausgebildete Meister- Köche/-Kellner)
Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR
sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke.
Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann.
Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben.
Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein (§ 14 Abs. 5, 8 der „Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten – Gemeinschaftsküchen-Anordnung- “). Daraufhin ist die „Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen“ vom 14. März 1987 ergangen (GBl.- DDR I Nr. 9, S. 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen, sind vom Unterrichtungsnachweis befreit.
Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in den Berufen
- Bäcker/-in
- Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in
- Kellner/-in
- Koch/Köchin
- Fleischer/in
- Konditor/in
gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung, oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.04.1990 (BGBl. I, S 771) sowie der ersten Änderungsverordnung vom 06.08.1992 (BGBl. I S. 1506).
Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
- Bäckermeister/in
- Fleischermeister/in
- Konditormeister/in (Zuckerbäckermeister/in)
gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk“ vom 31.01.1997 (BGBl. I S. 142)
In Frankreich ausgebildete:
- Köche/-innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "cuisinier")
- Restaurantfachleute (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "employé de restaurant")
- Bäcker/-innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "boulanger")
- Konditor/- innen (Inhaber eines "certificat d´aptitude professionelle" im Beruf "patissier-confiseur-chocolatier-glacier")
- Hotelfachleute (Inhaber eines „Certificat d’aptitude professionelle employé d’hotel“) gemäß der 2. und 4. „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.08.1985 (BGBl. I, S 1760) und vom 14.03.1989 (BGBl. I S. 486).
Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
- Konditor/in (Inhaber eines „Brevet de Maitrise patissier“) gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3324)
Anmerkung zur Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworben wurden: Diese Abschlüssesind, sofern sie nicht in Nummer 25 bis 31 aufgeführt sind, nach § 13c Abs. 1 GewO anzuerkennen, sofern sie gleichwertig sind und die von der Unterrichtung im Gaststättengewerbe umfassten Sachgebiete umfassen. In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
(1) Es handelt sich hierbei nicht um eine amtliche, sondern inoffizielle Anlage zur GastUVwV; sie wurde auf der 92.
Tagung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ einstimmig beschlossen (s. GewA 2003, 51,55).
(2) Durch Beschluss des Ausschusses vom 4./5. Mai 2011 wurde die Nr. 13a neu aufgenommen (s. GewA 2011, 346, 349).
(3) Durch Beschluss des Ausschusses vom 6./7. Dezember 2016 wurden die Nr. 5a bis 5c, Nr. 6a, Nr. 13b, Nr. 14a und Nr. 15a neu aufgenommen.
(4) Durch Beschluss des Ausschusses vom 8./9. November 2022 wurden die Nr. 2a, b, d, 22a und b ergänzt sowie die Nr. 2f, g, 8, 23 und 24 neu aufgenommen.
(5) (§66 BBiG/§42r HwO)