Infrastruktur und Digitale Wirtschaft
Gewerbeordnung Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Gesetzgeber hat die Erlaubniserteilung an die Erfüllung strenger Voraussetzungen geknüpft. Das Vorliegen, sowie deren Einhaltung, prüfen die Gewerbeämter.
Die Voraussetzungen sind u. a. in der Gewerbeordnung § 34 a geregelt.