Handel
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Das europäische Lebensmittelkennzeichnungsrecht sorgt für umfassende Verbraucherinformationen. Mit der Lebensmittel-Informationsverordnung der EU (LMIV), die ab dem 13. Dezember 2014 EU-weit gilt, werden diese Vorschriften nochmals verbessert. Zu den Neuerungen gehören etwa die Allergeninformation auch bei loser Ware und die Pflicht zur deutlichen Kennzeichnung von Lebensmittel-Imitaten. Hersteller, Handel und Gastronomie sind gut vorbereitet, solche Informationen schriftlich und auch mündlich weiterzugeben.
Seit dem 13. Dezember 2016 gilt auch die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung bei Lebensmitteln. Angegeben werden müssen ab diesem Datum im Rahmen der Nährwerttabelle die Angaben zum Brennwert (Kalorien) und zum Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz jeweils bezogen auf 100 g bei festen und 100 ml bei flüssigen Lebensmitteln.
Angaben zu den Nährwerten einer Portion der Lebensmittel können zusätzlich freiwillig gemacht werden. In diesem Zusammenhang muss dann ersichtlich sein, wie groß die jeweilige Portion ist und wie viele Portionen jeweils enthalten sind.
Die Lebensmittelinformationsverordnung regelt in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln und gilt verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Diese Verordnung gilt für alle Lebensmittelunternehmer (Hersteller, Händler – einschließlich Online-Händler) auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt insbesondere für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung wie z.B. Restaurants, Kantinen und Krankenhäuser abgegeben werden sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
Alle in der Produktion eingesetzten Verpackungen müssen der Lebensmittelinformationsverordnung entsprechen. Sie schreibt unter anderem vor, dass erkennbar sein muss, ob Lebensmittel Stoffe enthalten, die allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten auslösen können. Diese Art von Stoffen müssen im Zutatenverzeichnis deutlich hervorgehoben werden. Ebenso wie bei der zuvor in Deutschland gültigen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sieht auch die Lebensmittelinformationsverordnung die Angabe von Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum vor. Folgende Angaben sind verpflichtend:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Verzeichnis der Zutaten
- Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
- Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
- Nettofüllmenge des Lebensmittels
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
- ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Anweisung für die Verwendung
- Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens
- ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
- Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
- für Getränke mit eine Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
- Nährwertdeklaration, d.h. Brennwert und Angaben zu sechs Nährstoffen: Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz.
Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe:
- glutenhaltige Getreide (namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg pro kg oder l)
- Lupinen
- Weichtiere (z.B. Schnecken).
Eine Informationspflicht über Allergene besteht auch bei unverpackter Ware. Bei der Abgabe loser Ware muss mündlich, schriftlich oder elektronisch über Allergene informiert werden. Ein Muster-Beispiel zur Lebensmittelkennzeichnung hat der Lebensmittelverband Deutschland e.V. veröffentlicht.
Seit dem 1. April 2020 gelten die erweiterten Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung.Mit diesem Datum tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zum Art. 26 Abs. 3 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) in Kraft, nach der die Herkunftskennzeichnungen für Primärzutaten in bestimmten Fällen verpflichtend werden.Werden Lebensmittel unter Verweis auf ihre Herkunft – beispielsweise durch ausdrückliche Bezeichnungen wie „italienischer Schinken“ oder aber auch durch grafische Angaben wie die italienische Landesflagge – angeboten, so ist der 1. April 2020 der Stichtag, zu dem die erweiterten Informationspflichten erforderlich werden.
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Herkunft von einer oder mehreren Primärzutat(en) besteht, wenn für ein Lebensmittel das Ursprungsland oder der Herkunftsort angegeben ist und die primäre Zutat nicht aus diesem Land bzw. von diesem Ort stammt.
Das Lebensmittel muss mindestens eine primäre Zutat enthalten. Das ist jede Zutat, die über 50 Prozent des Lebensmittels ausmacht;
- auch mehrere Zutaten können eine primäre Zutat eines Produktes sein,
- auch ein Monoprodukt kann eine primäre Zutat enthalten und
- auch zusammengesetzte Zutaten können eine primäre Zutat sein.
Die Pflicht zur Angabe der Herkunft der Primärzutat gilt nicht für eingetragene Marken, sofern diese eine Ursprungsangabe darstellen, sowie nicht für geschützte geografische Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnungen und garantiert traditionelle Spezialitäten.
Anhaltspunkte für die Auslegung der Durchführungsverordnung bietet ein vorläufiger Entwurf eines Fragen-und-Antworten-Katalogs der Europäischen Kommission. Den Fragen- und Antworten-Katalog finden Sie bei der IHK München als Download (PDF).
Um lebensmittelrechtliche Fragen zu klären, können Sie sich auch an einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker wenden. Adressen von Handelschemikern finden Sie im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis der IHKs.
Ebenfalls erteilt die amtliche Lebensmittelüberwachung Auskünfte zu diesem Thema. In Rheinland-Pfalz sind diese bei den Stadt- bzw. Kreisverwaltungen angesiedelt.