Werkswohnungen / Mitarbeiterwohnungen
Ausgewählte steuerliche Aspekte
Ertragsteuern (Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Werkswohnungen (Gebäudeanteil) können seit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetz degressiv abgeschrieben werden. Dies knüpft an folgende Voraussetzungen:
- Die Werkswohnungen müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Abkommens-Staat des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) belegen sein;
- Die Werkswohnung muss von dem Unternehmen selbst hergestellt worden oder im Jahr der Fertigstellung von diesem Unternehmen angeschafft worden sein;
- Die Herstellung muss in dem Zeitraum vom 30. September 2023 bis 1. Oktober 2029 begonnen worden sein.
Die Abschreibung kann in Höhe von 5% vom jeweiligen Buchwert vorgenommen werden. Es handelt sich dabei um eine „echte“ degressive Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen.
Beispiel (Werte in Euro):
Anschaffungskosten Gebäudeteil: 1.000.000
Abschreibung Jahr 20X1: 50.000
Restbuchwert Ende Jahr 20x1: 950.000
Abschreibung Jahr 20X2: 47.500
Restbuchwert Ende Jahr 20x2: 902.500
etc….
Lohnsteuer
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Werkswohnung zu einem verminderten Mietpreis lohnsteuerfrei überlassen, wenn
- die gezahlte Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete entspricht und
- diese Miete nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter (ohne Nebenkosten) beträgt.
Es ist gleichgültig, ob die unentgeltlich oder verbilligt überlassene Wohnung
- dem Arbeitgeber gehört;
- vom Arbeitgeber gemietet und an den Arbeitnehmer verbilligt weitervermietet oder
- von einem Dritten an den Arbeitnehmer vermietet wird und der Arbeitgeber einen Ausgleich für die Verbilligung der Miete an den Dritten gewährt.
Umsatzsteuer
Die dauerhafte (> 6 Monate) Gewährung von freier Unterkunft und freier Wohnung ist für den Arbeitgeber umsatzsteuerfrei. Jedoch kann der Arbeitgeber auf Grund seiner steuerfreien Ausgangsumsätze den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten nicht geltend machen.
Gemeinnützige unternehmensverbundene Stiftungen
Im Jahressteuergesetz 2024 soll der Katalog gemeinnütziger Betätigung um die vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen erweitert werden. Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Vereine und Stiftungen ermöglicht werden. Eine starre Grenze, um wie viel sich die Miete von der marktüblichen Miete unterscheiden muss, wird nicht gesetzlich implementiert. Durch die Neufassung können nun erstmals Verluste mit dem gemeinnützigen Bereich des Vereins bzw. der Stiftung ausgeglichen werden. Dies war bisher durch das Gemeinnützigkeitsrecht untersagt.