Fachkräfteeinwanderung

Fachkräfte und Azubis aus dem Ausland jetzt einstellen

Das geänderte Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat einige Erleichterungen bei der Rekrutierung internationaler Arbeits- und Fachkräfte eingeführt. Hier ein Überblick über die Regelungen und ihre Bedeutung für Unternehmen.
Laut des aktuellen Fachkräftereports der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat jedes zweite Unternehmen in Deutschland Schwierigkeiten, offene Stellen zu besetzen. In nahezu allen Branchen und Berufen herrscht ein Mangel an Personal. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert es ausländischen Arbeits- und Fachkräften mit Berufserfahrung oder Berufsausbildung, nach Deutschland einzuwandern und eine Beschäftigung aufzunehmen.
Chancenkarte zur Arbeitssuche
Am 1. Juni 2024 wurde die neue Chancenkarte für den Aufenthalt zur Arbeitssuche eingeführt. Diese neue Art von Aufenthaltstitel (§ 20a AufenthG) richtet sich an Drittstaatsangehörige, die noch keinen Arbeitsvertrag haben, in Deutschland aber Arbeit zu suchen.
Wer hat Anspruch auf diese Chancenkarte?
Wer einen ausländischen Hochschulabschluss oder einen im Ausbildungsstaat anerkannten Berufsabschluss nachweist, hat schon die erste Vorrausetzung erfüllt. Für den Berufsabschluss ist es notwendig, dass dieser eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfordert. Als Nachweis für den Visumantrag wird eine positive Auskunft zu diesem Abschluss benötigt, was bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) online beantragt werden kann.
Weitere Voraussetzungen sind die Sicherung des Lebensunterhalts sowie Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A1) oder Englischkenntnisse (Niveau B2). Wenn diese Kriterien erfüllt sind, können Personen aus Drittstaaten Punkte sammeln. Um sich für die Chancenkarte zu qualifizieren, müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden. Die Punkte werden nach Auswahlkriterien wie beispielsweise Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter, vorherige Aufenthalte im Bundesgebiet sowie das Potenzial des mitreisenden Ehe- oder Lebenspartners nach einem festgelegten Punkteschlüssel vergeben.
Wer das Anerkennungsverfahren bereits durchlaufen und seinen Abschluss voll anerkannt bekommen hat, benötigt für die Einreise keine weiteren Punkte. Mit der Chancenkarte können internationale Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche erhalten, die zunächst für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt wird.
Einreise mit Anerkennungspartnerschaft
Seit März 2024 ist es für ausländische Fachkräfte nicht mehr zwingend erforderlich, ihren Berufsabschluss vor der Einreise nach Deutschland anerkennen zu lassen, was zuvor zwingend notwendig war.
Im Rahmen der sogenannten „Anerkennungspartnerschaft“ kann eine Vereinbarung zwischen der potenziellen Fachkraft und dem Betrieb getroffen werden, die Anerkennung des Berufsabschlusses erst nach der Einreise in Deutschland zu beginnen, parallel zur Beschäftigung. Dabei ist es wichtig, dass der Anerkennungsprozess zügig nach der Einreise eingeleitet wird. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Fachkraft eine mindestens zweijährige Ausbildung absolviert hat und ihr Abschluss im Heimatland anerkannt ist. Zusätzlich muss sie Deutschkenntnisse auf mindestens A2-Niveau nachweisen. Die Prüfung, ob eine zweijährige Ausbildung mit staatlicher Anerkennung im Ausland vorliegt, übernimmt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
Einreise zur Ausbildungsplatzsuche
Drittstaatsangehörige können weiterhin zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche nach Deutschland einreisen. Die Altersgrenze für Bewerberinnen und Bewerber wurde von 25 auf 35 Jahre angehoben, und die erforderlichen Deutschkenntnisse wurden auf das Niveau B1 (GER) gesenkt. Die maximale Aufenthaltsdauer wurde von sechs auf neun Monate verlängert. Zusätzlich dürfen Personen mit diesem Aufenthaltstitel eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche sowie Probearbeiten von bis zu zwei Wochen ausüben.
Service für Unternehmen
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Olusegun Emmanuel Okejimi
M. A. Projekt Integration in Ausbildung
Abteilung: Bildung