IHK Ostwürttemberg

Wirtschaftssatzung 2020

für das Geschäftsjahr 2020
(1. Januar 2020 - 31. Dezember 2020)
Die Vollversammlung der IHK Ostwürttemberg hat am 25. November 2019 gemäß § 4 Abs. 2 c) Satzung der IHK Ostwürttemberg vom 18. Juli 2014 und gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der IHKs (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017
(BGBl. I 626) folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2020 (01.01.2020 bis 31.12.2020) beschlossen:

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird
a) im Erfolgsplan
mit Erträgen in Höhe von
13.844.200 €
mit Aufwendungen in Höhe von
13.844.200 €
mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von
0 €

b) im Investitionsplan mit
Investitionseinzahlungen in Höhe von
1.790.300 €
Investitionsauszahlungen in Höhe von
2.987.550 €
festgestellt.

II. Beitrag
1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt.

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und von Grundbeitrag, sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000 € nicht übersteigt.

2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
a) IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert

€50

b) Kaufleute in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetriebs bis 100.000 €
€90

c) Kaufleute und Genossenschaften mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn aus
Gewerbebetrieb bis 100.000
€190

d) Kaufleute und Genossenschaften mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus
Gewerbebetrieb über 100.000
€480

e) Kaufleute und Genossenschaften, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • mehr als 8.000.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 16.000.000 € Umsatz
  • mehr als 250 Beschäftigte
€900

f) Kaufleute und Genossenschaften mit über 500 Beschäftigten
€1.500

g) Kaufleute und Genossenschaften mit über 1.000 Beschäftigten
€5.000
3. Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2 zum Grundbeitrag veranlagt werden,
und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Ostwürttemberg zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt.

4. Es wird eine Umlage erhoben in Höhe von 0,26 % des Gewerbeertrages/Gewinnes aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen.
5. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2020.
6. Sofern ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Sofern IHK-Zugehörige nach Ziffer 2 a) eine Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantworten, kann eine Veranlagung nur des Grundbeitrags gemäß Ziffer 2 durchgeführt werden.

Heidenheim, den 25. November 2019

Markus Maier Michaela Eberle
Präsident Hauptgeschäftsführerin