IHK Ostwürttemberg
Wirtschaftssatzung 2015
IHK-Zugehörige, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, und deren
Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb unter 5.200 € liegt, sind von der Bezahlung des IHK-Beitrags befreit. Sofern die Gewerbeanmeldung nach dem 31.12.2003 erfolgt ist, sind sie vom Beitrag für das Jahr der Betriebseröffnung und für das darauffolgende Jahr vom Grundbeitrag und von der Umlage befreit, sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt und in den letzten 5 Jahren vor ihrer Betriebseröffnung keine gewerblichen Einkünfte erzielt wurden.
Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb unter 5.200 € liegt, sind von der Bezahlung des IHK-Beitrags befreit. Sofern die Gewerbeanmeldung nach dem 31.12.2003 erfolgt ist, sind sie vom Beitrag für das Jahr der Betriebseröffnung und für das darauffolgende Jahr vom Grundbeitrag und von der Umlage befreit, sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt und in den letzten 5 Jahren vor ihrer Betriebseröffnung keine gewerblichen Einkünfte erzielt wurden.
2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
a) IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
€60 |
b) IHK-zugehörige Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetriebs bis 100.000 €
€90 |
c) Kaufleute und Genossenschaften mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn aus
Gewerbebetrieb bis 100.000 | €190 |
d) Kaufleute und Genossenschaften mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus
Gewerbebetrieb über 100.000 | €480 |
e) Kaufleute und Genossenschaften, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
- mehr als 8.000.000 € Bilanzsumme
- mehr als 16.000.000 € Umsatz
- mehr als 250 Beschäftigte
€900 |
f) Kaufmännische Unternehmen mit über 500 Beschäftigten
€1.500 |
g) Kaufmännische Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten
€5.000 |
3. Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2 zum Grundbeitrag veranlagt werden, und deren gewerbliche Tätigkeit sich ausschließlich in der Komplementärfunktion in einer oder mehreren der IHK Ostwürttemberg zugehörigen Personengesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt.
4. Es wird eine Umlage erhoben in Höhe von 0,15 % des Gewerbeertrages/Gewinnes aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen.
5. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2015.
6. Sofern ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Sofern ein Nichtkaufmann die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrags gemäß Ziffer 2 durchgeführt.
Heidenheim, den 26. November 2014
4. Es wird eine Umlage erhoben in Höhe von 0,15 % des Gewerbeertrages/Gewinnes aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen.
5. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2015.
6. Sofern ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Sofern ein Nichtkaufmann die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrags gemäß Ziffer 2 durchgeführt.
Heidenheim, den 26. November 2014