IHK Ostwürttemberg
Gebührenordnung der IHK
Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg hat am 02.07.1981 gemäß § 3 Abs. 6 und 7 und § 4 Satz 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBI.I, S. 920 ff), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBI.I, S. 334) sowie gemäß § 3 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 28.1.1958 (Ges.Bl., S. 77); geändert durch Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 12.3.1974 (Ges.Bl., S. 93) folgende Gebührenordnung beschlossen, die vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Baden-Württemberg am 17.07.1981 genehmigt wurde:
§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die Kammer, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif; der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung.
(2) Die Kammer kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
(3) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuß für Gebühren und Auslagen verlangen.
§ 2 Bemessung der Gebühren
(1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
(2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen.
(3) Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder in wessen Interesse eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit.
(2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.
§ 5 Fälligkeit
Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.
§ 6 Mahnung und Beitreibung
(1) Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
(2) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammer- zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Mißverhältnis zur Gebührenschuld stehen.
§ 8 Verjährung
Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.
§ 9 Rechtsbehelfe
(1) Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer.
(2) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Kammer zu richten.
(3) Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Heidenheim, 02.07.1981
Präsident Hauptgeschäftsführer
Dr. Schweppenhäuser Werner
Genehmigt vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr am 17. Juli 1981