IHK Ostwürttemberg
Finanzstatut
FINANZSTATUT
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Ostwürttemberg hat in der Sitzung am 23. Juli 2020 gemäß den §§ 3 Abs. 7a und 4 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), das nachfolgende Finanzstatut beschlossen:
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Ostwürttemberg hat in der Sitzung am 23. Juli 2020 gemäß den §§ 3 Abs. 7a und 4 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), das nachfolgende Finanzstatut beschlossen:
- Teil I Anwendungsbereich
- Teil II Allgemeine Vorschriften zum Wirtschaftsplan
- Teil III Aufstellung des Wirtschaftsplans
- Teil IV Ausführung des Wirtschaftsplans
- Teil V Buchführung, Rechnungslegung und Controlling
- Teil VI Abschlussprüfung und Entlastung
- Teil VII Ergänzende Vorschriften
- Teil VIII Übergangs- und Schlussvorschriften
Teil I Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
- Das Finanzstatut regelt die Aufstellung und den Vollzug des
Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und die
Abschlussprüfung der IHK. - Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts werden von Präsident und
Hauptgeschäftsführer der IHK erlassen.
Teil II Allgemeine Vorschriften zum Wirtschaftsplan
§ 1a Finanzwirtschaftliche Grundsätze
Bei der Wirtschaftsplanung und der Erstellung des Jahresabschlusses sind die
von der Vollversammlung beschlossenen Finanzwirtschaftlichen Grundsätze
zu beachten.
§ 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans,
Geschäftsjahr
von der Vollversammlung beschlossenen Finanzwirtschaftlichen Grundsätze
zu beachten.
§ 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans,
Geschäftsjahr
- Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung fest. Die Wirtschaftssatzung bestimmt über die Bemessung der Beiträge und darüber, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen und Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) eingegangen werden dürfen. Der Hauptgeschäftsführer und der Präsident legen den Entwurf der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans so rechtzeitig der Vollversammlung vor, dass diese darüber vor Beginn des Geschäftsjahres Beschluss fassen kann. Die Wirtschaftssatzung wird gemäß § 12 der Satzung der IHK veröffentlicht.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Bedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans
- Der Wirtschaftsplan dient der Planung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der IHK im folgenden Geschäftsjahr (Planungszeitraum) voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung der IHK.
- Der Wirtschaftsplan ermächtigt die zuständigen Organe, Ressourcen
aufzunehmen, anzuschaffen, einzusetzen und zu verbrauchen. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Die IHK hat finanzielle Risikovorsorge zu betreiben. Weiteres zweckbestimmtes Finanz- und Geldvermögen ist zulässig.
§ 4 Bestandteile des Wirtschaftsplans
- Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.
- Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen die Personalübersicht und eine gesonderte Zusammenstellung der übernommenen Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Aufwendungen in künftigen Geschäftsjahren führen können, beizufügen.
§ 5 Vorläufige Wirtschaftsführung
Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht festgestellt,
dürfen Aufwendungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, im Übrigen
nur im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Vorjahres, geleistet
werden.
Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht festgestellt,
dürfen Aufwendungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, im Übrigen
nur im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Vorjahres, geleistet
werden.
§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. - Für alle Auftragsvergaben sind die von der Vollversammlung
beschlossenen Beschaffungsregelungen zu beachten, sofern sich
nicht Abweichendes aus höherrangigem Recht ergibt.
Teil III Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 7 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Wirtschaftsplans
- Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt die IHK einen Wirtschaftsplan
auf. Der Erfolgsplan soll ausgeglichen werden. - Im Erfolgs- und im Finanzplan sind alle Erträge und Aufwendungen, der zur
Verwendung im Erfolgsplan vorgesehene Ergebnisvortrag und der
geplante Auf- und Abbau von zweckbestimmtem Finanz- und
Geldvermögen sowie Einzahlungen und Auszahlungen in voller Höhe und
getrennt voneinander anzusetzen und auszuweisen. Zuwendungen Dritter
sind besonders auszuweisen. Notwendige Verpflichtungsermächtigungen
sind anzusetzen. - Der Erfolgsplan ist nach dem in Anlage I beigefügten Muster zu gliedern.
- Der Finanzplan ist nach dem in Anlage II beigefügten Muster zu gliedern.
Größere Investitionen sind als Einzelvorhaben auszuweisen. Wenn
Verpflichtungen zu Lasten zukünftiger Geschäftsjahre eingegangenen
werden sollen (Verpflichtungsermächtigung) sind diese zu der Maßnahme
darzulegen. - Die wesentlichen Posten des Erfolgs- und des Finanzplans sind,
insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu
erläutern. Der geplante Auf- und Abbau von zweckbestimmtem Finanz-
und Geldvermögen ist hinsichtlich Zweck, Umfang und Zeitpunkt der
voraussichtlichen Verwendung zu erläutern.
§ 8 Größere Baumaßnahmen
- Größere Baumaßnahmen liegen dann vor, wenn das Volumen 5 v. H. der
Summe der geplanten Aufwendungen überschreitet. - Derartige Baumaßnahmen sind in ihrer Gesamtheit von der
Vollversammlung zu beschließen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich über
mehrere Jahre erstrecken. Verbindliche Grundlage ist eine Kosten- und
Finanzierungsübersicht. Eine erneute Beschlussfassung ist notwendig,
wenn sich das Volumen der Baumaßnahme um mehr als 10 v. H. erhöht.
§ 9 Gesonderte Wirtschaftspläne für bestimmte Einrichtungen
Für unselbstständige Einrichtungen der IHK, die sich zu einem erheblichen
Teil aus eigenen Erträgen oder zweckgebundenen Leistungen Dritter
finanzieren, sind gesonderte Wirtschaftspläne zulässig; die Vorschriften dieses
Finanzstatuts sind anzuwenden. Die gesonderten Wirtschaftspläne sind dem
Wirtschaftsplan der IHK beizufügen.
Teil aus eigenen Erträgen oder zweckgebundenen Leistungen Dritter
finanzieren, sind gesonderte Wirtschaftspläne zulässig; die Vorschriften dieses
Finanzstatuts sind anzuwenden. Die gesonderten Wirtschaftspläne sind dem
Wirtschaftsplan der IHK beizufügen.
§ 10 Nachtragswirtschaftsplan
- Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Vollzug erkennbar
erhebliche Veränderungen ergeben. Eine erhebliche Veränderung liegt
dann vor, wenn das Volumen des Erfolgs- oder Finanzplans um mehr als 10
v. H. überschritten wird. Die Vollversammlung kann bei Verabschiedung
des Wirtschaftsplans weitergehende Anforderungen zur Notwendigkeit,
den Wirtschaftsplan zu ändern, beschließen. - Die Regelungen des § 2 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass
die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung und
gegebenenfalls einen Nachtragswirtschaftsplan bis zum Ende des
jeweiligen Geschäftsjahres beschließt. Im Rahmen eines
Nachtragswirtschaftsplans kann ein positives Ergebnis geplant werden.
Teil IV Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 11 Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit
- Alle Erträge dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist, zur Deckung aller
Aufwendungen (Gesamtdeckungsprinzip). - Zweckgebundene Mehrerträge sind nur für damit verbundene
Mehraufwendungen zu verwenden. - Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen sind jeweils für sich
deckungsfähig. Sie können insgesamt für gegenseitig deckungsfähig
erklärt werden. Aufwendungen für einzelne Zwecke können von der
Deckungsfähigkeit ausgenommen werden. - Investitionsauszahlungen können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
§ 12 Vollständigkeit und Abweichungen vom Wirtschaftsplan, Übertragbarkeit
- Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
- Der angesetzte Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen dürfen
bis zu 10 v. H. der Planwerte überschritten werden, soweit Deckung
vorhanden ist. Bei fehlender Deckung bedürfen auch Überschreitungen
der Planwerte bis zu 10 v. H. der Genehmigung der Vollversammlung. -
Außerplanmäßige Aufwendungen und außerplanmäßige
Investitionsauszahlungen dürfen geleistet werden, wenn sie unabweisbar
oder für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit unumgänglich
notwendig sind. Sie bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung. -
Mehrauszahlungen für im Finanzplan veranschlagte Einzelvorhaben
bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung, sofern keine
Deckungsfähigkeit gegeben ist. - Planansätze für Investitionen sind übertragbar bis zum Ende des auf die
Bewilligung folgenden dritten Geschäftsjahres.
Teil V Buchführung, Rechnungslegung und Controlling
§ 13 Buchführung, Inventar
- Die IHK führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung; soweit sich aus diesem Finanzstatut nichts anderes ergibt,
gelten sinngemäß die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buchs
des Handelsgesetzbuches in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der
Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der IHK zu
beachten. - Das Rechnungswesen bildet unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der IHK vollständig ab. Die Buchführung ist nach dem als Anlage VI
beigefügten IHK-Kontenrahmen zu gliedern.
§ 14 - entfallen –
§ 15 Jahresabschluss, Anhang mit Plan-/Ist-Vergleich des
Wirtschaftsplans und Lagebericht
Wirtschaftsplans und Lagebericht
- Die IHK stellt innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres für das
vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Anhang zum
Jahresabschluss und einen Lagebericht unter sinngemäßer Anwendung
der Vorschriften der §§ 238 bis 25, 284 bis 286 und 289 HGB sowie Artikel
28, 66 und 67 EGHGB auf. - Der Jahresabschluss der IHK besteht aus der Bilanz, der Erfolgs- und der
Finanzrechnung. Die Bilanz ist nach dem als Anlage III, die Erfolgsrechnung
nach dem als Anlage IV und die Finanzrechnung nach dem als Anlage V
beigefügten Muster zu gliedern. - In den Anhang ist ein Anlagenspiegel ein Plan-/Ist-Vergleich der Pläne nach
§§ 2 bzw. 10 sowie 9 und die Übersicht "Finanz- und Geldvermögen"
aufzunehmen. Die Entwicklung sowie Zweck, Umfang und Zeitpunkt der
voraussichtlichen Verwendung des Finanz- und Geldvermögens sind
darzustellen. - Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der IHK im
abgelaufenen Geschäftsjahr so darzustellen, dass ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine
ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der
Lage zu enthalten. Darüber hinaus ist im Lagebericht auf Vorgänge von
besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres einzugehen.
Die voraussichtliche Entwicklung der IHK ist mit ihren wesentlichen
Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern.
§ 15a Einzelvorschriften zum Jahresabschluss
- Die IHK weist unter der Position Eigenkapital Sonstiges Eigenkapital und
ein Ergebnis aus. Das Sonstige Eigenkapital ergibt sich als
Unterschiedsbetrag aus dem Vermögen abzüglich der Summe aus
Ergebnis, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. - Ergebnisse können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind
spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahres dem
Sonstigen Eigenkapital zuzuführen oder im darauffolgenden Geschäftsjahr
für den Ausgleich des Erfolgsplans heranzuziehen. - Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand oder anderer
Zuschussgeber für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivseite als „Sonderposten
für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen“ vermindert um den
Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen
Auflösungsbeträge auf die mit diesen Mitteln finanzierten
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen. - Bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann ein
Ergebnisverwendungsvorschlag berücksichtigt werden.
§ 16 Controlling, Internes Kontrollsystem (IKS)
- Die IHK richtet eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-,
Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung) ein, die eine
betriebswirtschaftliche Kalkulation sowie eine betriebsinterne Steuerung
und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der IHK
erlaubt. Dazu sind der Struktur der IHK entsprechende Kostenstellen und
ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden. Die Kosten sind
nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht
den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Kosten- und
Leistungsrechnung ist ein wichtiger Bestandteil des Controllingsystems.
Ihre Ergebnisse sind den Entscheidungsträgern in Form eines
empfängerorientierten Berichtswesens in regelmäßigen Abständen zur
Verfügung zu stellen. - Die IHK richtet ein für ihre Verhältnisse angemessenes Internes
Kontrollsystem ein.
Teil VI Abschlussprüfung und Entlastung
§ 17 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses,
Verwendung des Ergebnisses, Entlastung sowie Veröffentlichung
Verwendung des Ergebnisses, Entlastung sowie Veröffentlichung
- Die IHK hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung,
den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der
Wirtschaftsführung einschließlich der Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, prüfen zu lassen. Bei der Prüfung ist
die Prüfungsrichtlinie der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie
sinngemäß die §§ 317, 320, 321 und 322 des Handelsgesetzbuches und
sinngemäß des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten. - Die Prüfung gemäß Abs. 1 wird von der vom Deutschen Industrie- und
Handelskammertag errichteten unabhängigen Rechnungsprüfungsstelle
für die Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Die
Rechnungsprüfungsstelle legt zeitgleich den Prüfungsbericht der
Rechtsaufsichtbehörde und der IHK vor. Grundlage für die Prüfung durch
ehrenamtliche Rechnungsprüfer ist insbesondere der Bericht der
Rechnungsprüfungsstelle; weitere zusätzliche Prüfungshandlungen aus
besonderen Anlässen bleiben ihnen unbenommen. - Die Vollversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über
die Ergebnisverwendung. - Die Vollversammlung erteilt die Entlastung für die Wirtschaftsführung. Das
Verfahren regelt die IHK-Satzung. - Der Jahresabschluss ist in dem für die Veröffentlichung von Satzungsrecht
vorgesehenem Medium oder im Internet zu veröffentlichen. Zulässig ist
auch eine verkürzte Form.
Teil VII Ergänzende Vorschriften
§ 18 Beauftragter für die Wirtschaftsführung
- Soweit der Hauptgeschäftsführer die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, ist
bei der IHK ein Beauftragter für die Wirtschaftsführung zu bestellen. Der
Beauftragte ist dem Hauptgeschäftsführer unmittelbar zu unterstellen. - Dem Beauftragten obliegen die Erstellung des Entwurfs des
Wirtschaftsplans sowie die Bewirtschaftung der Mittel. Er ist bei allen
Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. - Der Beauftragte für die Wirtschaftsführung soll eingreifen, wenn die
Liquidität gefährdet ist, die Erträge erheblich hinter den Planwerten
zurückbleiben oder ein Nachtrag erforderlich wird. Wenn die Entwicklung
der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Beauftragte für die
Wirtschaftsführung es von seiner Einwilligung (vorherigen Zustimmung)
abhängig machen, ob Aufwendungen geleistet oder Verpflichtungen
eingegangen werden. - Dem Beauftragten obliegt die Erstellung des Jahresabschlusses inklusive
Anhang.
§ 19 Nutzungen und Sachbezüge
- Nutzungen und Sachbezüge dürfen Beschäftigten der IHK nur gegen
angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz,
Dienstvereinbarung, Dienstvertrag, für den öffentlichen Dienst allgemein
geltende Vorschriften oder im Wirtschaftsplan etwas anderes bestimmt ist. - Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz, Dienstvereinbarung oder auf
Dienstvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Mittel
bereitgestellt werden, die im Wirtschaftsplan besonders zu erläutern sind.
§ 20 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
Beteiligungen
Beteiligungen
- Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur dinglichen Belastung von
Grundstücken ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen, soweit
diese Rechtsgeschäfte nicht bereits nach dem Wirtschaftsplan vorgesehen
sind. - Zur Eingehung oder Veräußerung von Beteiligungen ist die Einwilligung
der Vollversammlung einzuholen. Beteiligungen sind Anteile an
Unternehmen des privaten Rechts, die dazu bestimmt sind, dem
gesetzlichen Auftrag der IHK durch Herstellung einer dauerhaften
Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Bei Beteiligungen mit
mehr als 50 v. H. der Anteile ist für die Angelegenheiten von wesentlicher
Bedeutung der Gesellschaft das Beschlussrecht der Vollversammlung der
IHK nach § 4 Satz 1 IHKG sicherzustellen.
§ 20a Zuwendungen
Zuwendungen sind freiwillige finanzielle Leistungen an Dritte (Stellen
außerhalb der IHK) zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die unter Beachtung
von § 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts erfolgen.
außerhalb der IHK) zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die unter Beachtung
von § 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts erfolgen.
§ 21 Änderung von Verträgen, Vergleiche
Die IHK darf zu ihrem Nachteil Verträge nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen aufheben oder ändern und Vergleiche nur abschließen, wenn
dies für sie zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Ausnahmefällen aufheben oder ändern und Vergleiche nur abschließen, wenn
dies für sie zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
§ 22 Veränderung von Ansprüchen
- Die IHK darf Ansprüche nur
- stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchs- gegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
- niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
- erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchs- gegner eine besondere Härte darstellen würde; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
2. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 23 Geldanlagen
Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen
einen angemessenen Ertrag bringen und für den vorgesehenen Zweck
in Anspruch genommen werden können.
einen angemessenen Ertrag bringen und für den vorgesehenen Zweck
in Anspruch genommen werden können.
Teil VIII Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 In-Kraft-Treten/Geltungsdauer/Übergangsregelungen
Dieses Finanzstatut tritt nach Genehmigung durch das Ministerium für
Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und Ausfertigung
am Tage nach seiner Veröffentlichung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020
in Kraft.
Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und Ausfertigung
am Tage nach seiner Veröffentlichung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020
in Kraft.
Heidenheim, den 23. Juli 2020
Markus Maier Michaela Eberle
Präsident Hauptgeschäftsführerin
Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Baden-Württemberg mit Schreiben vom 4. August 2020, AZ 42-4221.2-07/55.
Baden-Württemberg mit Schreiben vom 4. August 2020, AZ 42-4221.2-07/55.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt
„Wirtschaft in Ostwürttemberg“ veröffentlicht:
„Wirtschaft in Ostwürttemberg“ veröffentlicht:
Heidenheim, den 12. August 2020
Markus Maier Michaela Eberle
Präsident Hauptgeschäftsführerin