IHK Ostwürttemberg

Beitragsordnung der IHK

Beitragsordnung
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg hat am 26. November 2013 eine Ergänzung der Beitragsordnung vom 27. September 2011 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2749), beschlossen:
§ 1 Beitragspflicht
1. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) erhebt von den IHK-Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
2. Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
3. Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.
§ 2 Organgesellschaften und Betriebsstätte
1. Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Mitglieder zum Beitrag veranlagt.
2. Hat ein IHK-Mitglied mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 AO im IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.
§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht
1. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit.
2. Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 8 der Satzung vom 26. Januar 1973).
3. Die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.
§ 4 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb
1 Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10a GewStG ermittelt.
2. Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.
§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG
1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt.
2. Die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forst- wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
3. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehö- rigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.
§ 6 Berechnung des Grundbeitrags
1. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbe- sondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksich- tigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest.
2. Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 7 Berechnung der Umlage
1. Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag.
2. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG für das Unternehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen.
§ 8 Zerlegung
1. Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenen Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Be- messung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch da- bei zugrundezulegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden.
2. Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwen- dung der §§ 28 ff GewStG (gewerbesteuerlichen Zerlegung) durch die IHK erfolgen.
§ 9 Bemessungsjahr
1. Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbe- betrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend.
2. Das Bemessungsjahr wird in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt.
§ 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl
1. Der Umsatz wird – vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 – nach den für die Ermittlung der Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Grundsätzen bestimmt. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt.
2. Als Umsatz gilt für
a) Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute die Summe der Posten 1 - 5 der Erträge des Formblattes 2 bzw. der Posten 1, 3, 4, 5, 7 des Formblattes 3 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute vom 11.12.1998 (BGBl. I, S. 3658) in der jeweils ge- ltenden Fassung;
b) Versicherungsunternehmen die Summe der Posten 1 - 3 des Formblattes 2 Abschnitt I bzw. der Posten 1, 3, 5 des Formblattes 3 Abschnitt I der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8.11.1994 (BGBl. I, S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung.
3. Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt.
§ 11 Handelsregistereintragung
1. Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das IHK-Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres im Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn das IHK-Mitglied in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat.
2. Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Mitgliedes nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
§12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe
1. Die IHK erhebt von IHK-Mitgliedern, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat.
2. Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrundegelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Ar- beitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitrags- freistellung nach § 5 herangezogen werden.
3. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft
1. Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird.
2. Absatz 1 findet auch Anwendung auf IHK-Mitglieder, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend
a) einen freien Beruf ausüben oder
b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder
c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird. Die IHK-Mitglieder haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.
§ 14 Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften
1. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines
persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften der IHK zugehören.
2. Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird.
§15 Beitragsveranlagung
1. Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem IHK- Mitglied in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden.
2. Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Rechtsmittelbelehrung) zu versehen.
3. Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann das IHK-Mitglied aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeu- tung sind.

4. Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigten (berichtigenden) Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nach- forderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen.
5. Das IHK-Mitglied ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrags erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Mitglied Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 16 Vorauszahlungen
Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK- Mitglieder Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 15 und 17 gelten entsprechend.
§ 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches
Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.
§ 18 Mahnung und Beitreibung
1. Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungsgebühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK.
2. In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nicht- zahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann.
3. Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz und dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in den jeweils geltenden Fassungen.
§ 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung
1. Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitrags- anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
2. Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Mitglieder ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
3. Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.
4. Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.
§ 20 Verjährung
Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.
§ 21 Rechtsbehelfe
1. Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Ver- waltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK.
2. Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
3. Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
§ 22 Inkrafttreten
Die geänderte Beitragsordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Für die Festsetzung von Beiträ- gen aus Geschäftsjahren vor dem 01.01.2014 gilt die Beitragsordnung in der vor dem
01.01.2014 geltenden Fassung.
Genehmigt durch das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden Württemberg mit Schreiben vom 29. September 2011, Aktenzeichen 3-4221.2-07/30 und 28. November 2013, Aktenzeichen: 8-4221.2-07/37.
Ausgefertigt Heidenheim, den 3. Dezember 2013

Helmut Althammer Klaus Moser
Präsident Hauptgeschäftsführer