IHK-Beitrag | Besonderheiten
Besonderheiten der Beitragserhebung
- 1. Apotheken
- 2. Berufsbetreuer
- 3. Existenzgründer
- 4. Freie Berufe (Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Ärzte, Unternehmensberater)
- 5. GmbH und atypisch stille Gesellschaft
- 6. Großunternehmen
- 7. Handwerksfirmen und gewerbliche Mischbetriebe
- 8. Komplementär-Gesellschaften
- 9. Ltd., S.L., SARL und Co.: Ausländische Rechtsformen
- 10. Organschaftsverhältnisse
- 11. Photovoltaikanlagen
- 12. Ruhende GmbHs
- 13. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften
- 14. Vorrats-GmbHs/Mantel-GmbHs
- 15. Land- und Forstwirtschaft, Binnenfischerei
- 16. Kleingewerbetreibende
- 17. Filialunternehmen, Betriebsstätten
- 18. Gemeinnützige Unternehmen
- 19. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- 20. Kaufleute
1. Apotheken
Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Weil Apotheken-Inhaber(innen) aber auch Mitglieder der Apothekenkammer sind, wird der Beitragsberechnung nur ein Viertel des Gewerbeertrags / Gewinns aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt.
Liegt eine Handelsregistereintragung vor, muss jedoch mindestens der Grundbeitrag für im Handelsregister eingetragene Unternehmen von zurzeit 190 € gezahlt werden. Ausnahme Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
2. Berufsbetreuer
Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 15.06.2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09 entschieden, dass Einkünfte aus Berufsbetreuung und Verfahrenspflege, Einkünfte aus einer sonstigen selbstständigen Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb sind.
Die IHK ist jedoch gesetzlich verpflichtet, ihre Beiträge nach Maßgabe des IHK-Gesetzes zu erheben. Gemäß § 2 IHK-Gesetz ist kammerzugehörig und somit beitragspflichtig, wer durch das Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt wurde. Veranlagen Finanzämter Einkünfte aus einer Berufsbetreuung entgegen der Urteile des Bundesfinanzgerichtshofs dennoch zur Gewerbesteuer, so hat die IHK auch den Kammerbeitrag zu erheben.
Sofern Sie als Berufsbetreuer tätig sind, sollten Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden und versuchen zu erreichen, dass bestehende Gewerbesteuerbescheide – soweit dies noch möglich ist, also noch keine Bestandskraft eingetreten ist – zurückgenommen werden und, dass Sie für die Zukunft nicht mehr gewerblich veranlagt werden.
Erst dann kann für die entsprechenden Zeiträume eine Beitragserstattung durch die IHK erfolgen. Für Beitragsjahre, für die bestandskräftige Gewerbesteuerbescheide vorliegen, können keine Beiträge erstattet werden.
„Neue“ Berufsbetreuer sollten von Beginn an bei den Festsetzungen des Finanzamtes darauf achten, dass sie nicht zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sondern ihre Tätigkeit als selbstständig eingestuft wird.
3. Existenzgründer
Seit dem 01.01.2004 gilt auch eine Sonderregelung für sog. Existenzgründer, die teilweise zu einer Befreiung, teilweise zu einer Ermäßigung führt. Die Definition, was ein Existenzgründer ist, ist aber im Gesetz kompliziert ausgefallen: Natürliche Personen, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag befreit sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb EUR 25.000 nicht übersteigt.
4. Freie Berufe (Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Ärzte, Unternehmensberater)
Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. An diese Festsetzungen ist die IHK gebunden.
Bei „echten“ Freiberuflern - wie z. B. Ärzten, Anwälten, Architekten oder Künstlern - sind im Einkommensteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ ausgewiesen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht und somit keine IHK-Mitgliedschaft.
Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Eine Besonderheit besteht jedoch bei Kapitalgesellschaften, die ausschließlich bzw. überwiegend freiberuflich tätig sind (z. B. Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbHs). Eine GmbH ist bereits Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und damit IHK-zugehörig und beitragspflichtig, auch wenn die eigentliche Tätigkeit der GmbH freiberuflich ist.
Um die Auswirkungen einer Doppelmitgliedschaft zur IHK und einer Freiberuflerkammer zu begrenzen, werden diese eingetragenen Unternehmen aber nicht auf der Grundlage ihres vollen Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb), sondern nur auf der Basis eines Zehntels dieser Bemessungsgrundlage veranlagt. Bitte beachten Sie, dass eine Zehntelung der Bemessungsgrundlage rechnerisch zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn der Beitrag selbst gezehntelt würde. Es wird also zuerst die Bemessungsgrundlage gezehntelt, und dann werden daraus Grundbeitrag und Umlage errechnet. Die niedrigste Grundbeitragsstaffel ist deshalb stets ungekürzt zu zahlen.
Bei Unternehmensberatern ist allerdings häufig unklar, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Falls Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben, aber meinen, dass Sie freiberuflich tätig seien, teilen Sie uns dies bitte mit und fügen Sie möglichst schon eine entsprechende Bescheinigung Ihres Finanzamts bei. Dessen Entscheidung ist letztlich auch für uns maßgebend. Auch bei freiberuflichen Unternehmensberatungen besteht aber immer dann eine Gewerbesteuerpflicht bereits „kraft Rechtsform“, wenn sie in Form einer GmbH betrieben wird. Hier wird aber dann dieselbe Ermäßigungsregelung bedeutsam wie bei den anderen Freiberufler-GmbHs. „Freie Handelsvertreter“ dagegen sind regelmäßig keine Freiberufler in dem maßgeblichen steuerlichen Sinn, sondern Gewerbetreibende gemäß § 84 HGB.
5. GmbH und atypisch stille Gesellschaft
Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ im Gegensatz zu einer „normalen“ stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und kammerzugehörig.
Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt kammerzugehörig und beitragspflichtig.
Im Normalfall muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage leisten.
Wird durch das Finanzamt jedoch für die atypisch stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200,00 € festgesetzt, erhält das Unternehmen für dieses Jahr keine zweite Beitragsabrechung. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHK-Gesetz zu kürzen.
6. Großunternehmen
Für eine gerechte Beitragsveranlagung ist durch die Vollversammlung beschlossen worden, Großunternehmen von kleinen und mittleren Unternehmen zu unterscheiden.
Gemäß Wirtschaftssatzung ist von Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
- mehr als 8.000.000 € Bilanzsumme
- mehr als 16.000.000 € Umsatz
- mehr als 250 Beschäftigte
ein Grundbeitrag von 900 € zu erheben. Bei Betrieben mit über 500 Beschäftigten beläuft sich der Grundbeitrag auf 1.500 € und bei Betrieben mit über 1.000 Beschäftigten auf 5.000 €.
7. Handwerksfirmen und gewerbliche Mischbetriebe
Reine Handwerksunternehmen gehören nur der Handwerkskammer an. Die Abgrenzung zwischen handwerklicher und nicht handwerklicher Tätigkeit ist aber bisweilen schwierig. Nicht selten hat ein Unternehmen, das in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen nichthandwerklichen Betriebsteil, mit dem es dann zur IHK gehören kann. Sollten Sie den Eindruck haben, nicht richtig eingeordnet zu sein, informieren Sie uns bitte, damit wir das mit Ihnen und der Handwerkskammer klären können. Die IHK veranlagt dann zum Beitrag im Höchstfall mit der Quote, die auf den nichthandwerklichen Betriebsteil entfällt. Bisweilen entfällt sie sogar völlig:
Die Beitragspflicht besteht nämlich nur, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz EUR 130.000 überschreitet. IHK und Handwerkskammer vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung der Beitragsbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb), die sich am Verhältnis der Umsätze zwischen handwerklichem und nicht handwerklichem Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nur nach der anteiligen Bemessungsgrundlage. Entsprechendes gilt für handwerksähnliche Unternehmen.
8. Komplementär-Gesellschaften
Für Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Ostwürttemberg zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag ermäßigt.
Diese Möglichkeit hat die IHK-Vollversammlung eingeräumt, da es als ungerecht empfunden werden könnte, dass beide Gesellschaften einen vollen Grundbeitrag zahlen müssen. Die Höhe der Ermäßigung ist der jeweiligen Wirtschafssatzung zu entnehmen (z. Zt. 50 %).
9. Ltd., S.L., SARL und Co.: Ausländische Rechtsformen
Auch Unternehmen mit ausländischer Rechtsform sind gleich einem Unternehmen mit deutscher Rechtsform kammerzugehörig, sofern ihre Betriebsstätte (Zweigniederlassung) innerhalb des IHK-Bezirks liegt.
Ist das Unternehmen in seinem Heimatland in ein Register eingetragen, das dem deutschen Handelsregister entspricht, muss mindestens der Grundbeitrag gezahlt werden. Das Gleiche gilt, wenn das Unternehmen vollkaufmännisch geführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen in das deutsche Handelsregister eingetragen ist.
Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Merkmal erfüllt, wenn das Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Haushaltsjahres in dem Register eingetragen ist. Dies gilt auch, sofern das Unternehmen in einem Register eines anderen Staates der Europäischen Union eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handels- oder Genossenschaftsregister vergleichbare Funktion hat.
10. Organschaftsverhältnisse
Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig kammerzugehörig und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind.
Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Beitragsordnung als eigenständige IHK-Mitglieder zum Beitrag veranlagt.
11. Photovoltaikanlagen
Betreiber von Photovoltaikanlagen wundern sich: Während für viele Anlagen auf dem eigenen Dach keine Gewerbeanmeldung nötig ist, sind die Einnahmen daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die gewerberechtliche und die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen fallen hier auseinander. So ist nach einem Beschluss des „Bund-Länder-Ausschusses für Gewerberecht“ eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich, wenn eine Photovoltaikanlage auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert und betrieben wird. Für Photovoltaikanlagen, die auf fremd genutztem Gelände installiert und betrieben werden, ist eine Gewerbeanmeldung dagegen zwingend erforderlich.
Anders ist es mit der steuerrechtlichen Beurteilung. Bis zum 31.12.2018 werden Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vom Finanzamt grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt und die Betreiber sind objektiv-gewerbesteuerpflichtig.
Ab dem 01.01.2019 werden Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kWp von der Gewerbesteuer befreit und sind damit nicht mehr IHK-zugehörig. Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung über 10 kWp bleiben objektiv gewerbesteuerpflichtig und sind damit auch IHK-zugehörig.
Ab dem 01.01.2019 werden Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kWp von der Gewerbesteuer befreit und sind damit nicht mehr IHK-zugehörig. Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung über 10 kWp bleiben objektiv gewerbesteuerpflichtig und sind damit auch IHK-zugehörig.
Mit dem Jahressteuergesetz vom 16. Dezember 2022 werden Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kWp von der Gewerbesteuer befreit. Damit sind diese ab 2022 (rückwirkend) nicht mehr IHK-zugehörig. Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung über 30 kWp bleiben objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit auch IHK-zugehörig.
Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 146 KB)(Ministerium für Fianzen und Wirtschaft, Baden-Württemberg)
Für alle Photovoltaikanlagenbetreiber, bei denen die Einspeisevergütung ausläuft, wäre die Stromspeicherung eine interessante Alternative.
Merkblatt Kleine PV-Anlagen (DIHK)
12. Ruhende GmbHs
Grundsätzlich hängt die IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht von den Festsetzungen des Finanzamtes ab.
Daher besteht die Beitragspflicht auch dann noch, wenn die GmbH ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.
Daher besteht die Beitragspflicht auch dann noch, wenn die GmbH ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.
13. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften
Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten.
Diese sind schon aufgrund ihrer Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig und somit IHK-zugehörig.
14. Vorrats-GmbHs/Mantel-GmbHs
Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind IHK-zugehörig und beitragspflichtig, da die IHK-Zugehörigkeit ausschließlich von der Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.
15. Land- und Forstwirtschaft, Binnenfischerei
Unternehmen, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg belegene Grundstücke verfügen, für die ein Beitrag zur Landwirtschaftskammer zu entrichten ist, werden – wie Freiberufler – nur mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt. Dies gilt jedoch nicht für gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Landwirtschaft betrieben werden und einen landwirtschaftsfremden Zweck verfolgen wie z. B. den Betrieb einer Photovoltaikanlage oder einer Windenergieanlage. Sofern aus Ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage vorliegen, teilen Sie uns dies bitte mit und legen uns die entsprechenden Nachweise vor.
16. Kleingewerbetreibende
Nur für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt seit 1999 eine „Sonderregelung für Kleingewerbetreibende“. Sie sind beitragsfrei, wenn sich der jährliche Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb auf weniger als EUR 5.200 (bis 2001 EUR 5.112,92) beläuft. Regelmäßig erhalten diese Unternehmen deshalb auch erstmals dann einen Beitragsbescheid, wenn das Finanzamt mitteilt, dass dieser Betrag überschritten wurde. Es ist aber möglich, dass die aktuelle Bemessungsgrundlage sich voraussichtlich so verändert, dass sie wieder unter diesen Betrag sinkt. Bitte teilen Sie uns dies auf dem Formular mit, das Sie zusammen mit dem Beitragsbescheid erhalten.
17. Filialunternehmen, Betriebsstätten
Wenn ein Unternehmen Filialen in mehreren IHK-Bezirken hat, ist es Mitglied in mehreren Industrie- und Handelskammern. Bei der Beitragsberechnung wird dann aber von jeder IHK nur der entsprechende Zerlegungsanteil gem. der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages zugrundegelegt. Mehrere Betriebe innerhalb eines IHK-Bezirks werden dort zusammengerechnet. Bei etwaigen Unklarheiten informieren Sie uns bitte.
18. Gemeinnützige Unternehmen
Gemeinnützige Unternehmen sind nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig. Wir benötigen den Nachweis der Gemeinnützigkeit. In diesem Fall bitten wir um die Übersendung einer Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes.
19. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine eigenständige Rechtsform. Der Gesetzgeber hat sie geschaffen, um zu ermöglichen, dass eine Vorform der GmbH mit nur 1 € Stammkapital gegründet werden kann, mit dem Ziel der Erwirtschaftung von 25.000 € Stammkapital, um die Umwandlung in eine GmbH zu ermöglichen. die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat einen niedrigeren Grundbeitrag bei der IHK Ostwürttemberg als die anderen im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen (Kaufleute).
20. Kaufleute
Kaufleute sind Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind. Z. B. GmbH, AG, oHG, e. K., KG.