Güterkraftverkehrsgesetz

GüKG-Genehmigung für Landwirtschaftliche Lohnunternehmen

Gütertransporte für Dritte mit Kraftfahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht unterliegen dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), es sei denn, es liegen Ausnahmen nach § 2 GüKG vor.
Nach §2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG sind folgende landwirtschaftliche Transporte vom Geltungsbereich des GüKG ausgenommen:
  • Transporte für eigene Zwecke: Der Landwirt oder der Mitarbeiter transportiert ausschließlich die eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und/oder Bedarfsgüter (zum Beispiel Dünger).
  • Transporte im Rahmen der Nachbarschaftshilfe: Gegenseitige Hilfeleistung ist befreit, aber dafür darf kein Geld bezahlt werden.
  • Transporte im Rahmen eines Maschinenrings oder vergleichbaren Zusammenschlusses: Ein Landwirt aus dem Maschinenring befördert für einen anderen Landwirt, der ebenfalls Mitglied des Maschinenrings ist, dessen landwirtschaftliche Erzeugnisse und/oder Bedarfsgüter. Die Beförderungen sind bis zu einem Umkreis von 75 Kilometern um den Betriebssitz vom GüKG befreit, wenn die Transporte mit Kfz-steuerbefreiten Zugmaschinen und Anhängern (keine Sattelzugmaschinen oder Lkw) durchgeführt werden.
Ab 01.01.2019 tritt das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Im GüKG wird unter §2 Abs. 1 Nr. 7 folgende Ausnahmeregelung ergänzt:
  • Transporte mit land- und fortwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.
Fallen Sie mit Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht unter eine der oben genannten Ausnahmeregelungen, gilt für Sie die Genehmigungspflicht.