IHK Ostwürttemberg
Neue Regeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Zum 1. August 2018 traten neue Pflichten für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter in Kraft. Anders als im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehen, ist anstelle eines Sachkundenachweises eine Weiterbildungsverpflichtung eingeführt worden. Zudem wird sich die neu eingeführte Erlaubnispflicht nach §34c Abs. 1 Nr. 4 GewO für Wohnimmobilienverwalter auch auf die Verwalter von Mietwohnungen erstrecken.
Künftige Rechtslage im Einzelnen:
1. Erlaubnispflicht
Immobilienmakler
Wie schon jetzt reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubnisvoraussetzungen aus. Auf eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Nachweis der Sachkunde wird verzichtet, so dass auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung sogenannter "Alter Hase" entfällt.
Wohnimmobilienverwalter
Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters wird erlaubnispflichtig. Neben den Wohnungseigentumsverwaltern unterfallen künftig ebenfalls die Mietwohnungsverwalter der Erlaubnispflicht. Im Gegensatz zu den Immobilienmaklern, müssen die Wohnimmobilienverwalter nach den neuen Regelungen neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf das Erfordernis der Sachkunde ist dagegen wie beim Immobilienmakler verzichtet worden. Wohnimmobilienverwalter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits am Markt tätig waren, hatten bis zum 1. März 2019 Zeit, die Erlaubnis zu beantragen. Für diejenigen, die die Tätigkeit neu aufnehmen, ist das Inkrafttreten des Gesetzes der maßgebliche Zeitpunkt der Erlaubnispflicht.
2. Weiterbildungspflicht
Die Weiterbildungspflicht besteht für die Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst sowie für deren unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten. Der Umfang beträgt 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist außerdem eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellten Aufsichtspersonen möglich. Die Details werden in der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) geregelt.
Mitarbeiter, die eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann/kauffrau sowie als Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in nachweisen können, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit. Auch hier werden die Einzelheiten in der MaBV geregelt.
Der Nachweis über die absolvierte Weiterbildungsmaßnahme ist für 5 Jahre aufzubewahren. Eine jährliche Vorlagepflicht wird es nicht geben, sondern die Erlaubnisbehörde kann die Nachweise unentgeltlich anfordern, wenn sie es für erforderlich hält.
3. Zuständige Erlaubnisbehörde
Seit dem 1. März 2019 wurde die Zuständigkeit auf die IHKs in Baden-Württemberg übertragen. Davor waren die unteren Verwaltungsbehörden zuständig. Auf Landkreisebene waren dies die Landratsämter und für die kreisfreien Städte die Ordnungsämter.