IHK Ostwürttemberg

Weiterbildungspflicht

Es besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.

Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellte Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Details hierzu werden in der MaBV geregelt. Mitarbeiter, die eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin nachweisen können, sind in den ersten drei Jahren nach Erwerb des Abschlusses von der Weiterbildungspflicht befreit. Auch hier werden die Einzelheiten in der MaBV geregelt. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
Die Auswahl des Weiterbildungsträgers steht Ihnen frei. Wichtig ist, dass der Inhalt thematisch zur Tätigkeit als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter passt. Seitens der IHK bieten wir Ihnen HIER eine Weiterbildung an.
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