IHK Ostwürttemberg

Das Handelsregister

1. Allgemeines

Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten im Interesse der Rechtssicherheit im Handelsverkehr geführtes öffentliches Register der Vollkaufleute.
Es gibt Aufschluss über rechtserhebliche Tatsachen, die für den Geschäftspartner des Kaufmanns wichtig sein können. Hierher gehören: Firma, Geburtstag von natürlichen Personen, Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Haftsummen der Kommanditisten, Rechtsform, Grundkapital der AG, Stammkapital der GmbH, Vertretungsberechtigte Personen, Erteilung und Entziehung der Prokura, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma. Den beteiligten Verkehrskreisen bietet es die Möglichkeit, die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke einzusehen, ohne dass dafür eine Gebühr erhoben wird. Auch kann von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken eine allerdings kostenpflichtige Abschrift gefordert werden. Die beim Gericht aufbewahrte Unterschrift unter Angabe einer Firma ermöglicht die Feststellung der Echtheit der im Geschäftsverkehr abgegebenen Unterschriften. Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt, der Abteilung A für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG,KG) und der Abteilung B für Kapitalgesellschaften (GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG).

2. Wirkung der Eintragung

Die Wirkung der Eintragung ist verschieden. Im Allgemeinen hat die Eintragung bekundende deklaratorische) Bedeutung, d. h. ein bereits bestehender tatsächlicher Zustand wird kundgemacht (z. B. Erteilung und Widerruf einer Prokura; Entstehen und Auflösung der OHG etc.). Nach einigen Vorschriften im Handelsgesetzbuch und den einschlägigen Nebengesetzen (z.B. GmbH-Gesetz) hat die Eintragung rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung. Erst mit der Eintragung beispielsweise entsteht die GmbH mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 1 GmbHG).

3. Öffentlicher Glaube

Auch das Handelsregister hat (ähnlich wie das Grundbuch) einen öffentlichen Glauben. Es schützt in bestimmtem Umfang den gutgläubigen Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen. Beispiel: Schließt ein Prokurist nach seiner Entlassung, aber noch vor der Löschung im Handelsregister, namens des Geschäftsinhabers mit einem Kunden einen Vertrag, dem die Entlassung des Prokuristen unbekannt ist, so ist der Vertrag dennoch voll wirksam. Das Handelsrecht legt den Eintragungen und Bekanntmachungen im Handelsregister verschiedene Wirkungen bei.
  • Der Kaufmann muss das Schweigen des Handelsregisters gegen sich gelten lassen. Der Rechtsverkehr kann sich darauf verlassen, dass nicht eingetragene Tatsachen nicht geltend gemacht werden können (§ 15 I HGB, negative Publizität des Handelsregisters).
  • Umgekehrt besteht ein geschützter Glaube Dritter an die Richtigkeit des Handelsregisters hingegen nur in Ausnahmefällen (§ 15 III HGB). Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Eintrag dem Kaufmann zuzurechnen ist, der Dritte schutzbedürftig und die Eintragung kausal für dessen geschäftliches Verhalten ist. Das trifft z. B. dann zu, wenn ein Kaufmann einen Antrag auf Prokura gestellt hat, das Registergericht statt des X aber den Y eingetragen hat und der Dritte sich in Unkenntnis der falschen Bekanntmachung bei seinem geschäftlichen Verhalten darauf verlassen hat.

4. Eintragungspflichtigkeit

Der Einzelkaufmann, die OHG und die KG werden handelsrechtlich als vollkaufmännische Unternehmen behandelt, wenn sie ins Handelsregister eingetragen sind. Vollkaufmännische Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden, auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das HGB Anwendung. Nicht vollkaufmännische Unternehmen, d.h. Kleingewerbetreibende, können sich in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Vollkaufleute behandelt. Machen sie von dieser Option keinen Gebrauch, sind sie für den Bereich ihrer Rechtsgeschäfte grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterstellt. Die Frage, ob ein Unternehmen als vollkaufmännisch zu qualifizieren ist, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen.
Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 500.000 Euro pro Jahr spricht in der Regel dafür, dass ein kleingewerblicher Rahmen überschritten ist. Vieles ist dabei aber auch von der Art des Gewerbes abhängig. Ohne Eintragung in das Handelsregister verbleiben als kleingewerbliche Rechtsformen ein Auftreten als Einzelperson oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zum Kreis der vollkaufmännischen Personenunternehmen gehören der Einzelkaufmann, die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG),und die beschränkt haftenden Personengesellschaften (GmbH & Co. KG und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) & Co. KG. . Wird im Laufe der Zeit die Grenze zwischen Kleingewerbe und vollkaufmännischem Gewerbe überschritten, müssen sich die jeweilig als Einzelperson bzw. GbR auftretenden Unternehmer in einer zu wählenden Rechtsform der Personengesellschaft in das Handelsregister eintragen lassen. Ohne Wahlausübung werden sie kraft Gesetzes zu Einzelkaufmann bzw. OHG, die Eintragung ist nur deklaratorisch. Es besteht unterhalb der Größengrenze die Möglichkeit, sich freiwillig eintragen zu lassen, wenn die Vorteile einer Handelsregistereintragung, wie bspw. die fast unbeschränkte Wahl bei der Namensgebung ihres Unternehmens, wahrgenommen werden wollen. Im Zusammenhang mit der Eintragung in das Handelsregister sind besondere Formalien zu beachten; Anmeldungen sind in vielen Fällen in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.

Anschrift Registergericht:

Amtsgericht Ulm
- Registergericht -
Zeughausgasse 14 (Justizzentrum Zeughaus)
89073 Ulm
www.amtsgericht-ulm.de
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