Nachweisgesetz
Checkliste
zu Informationspflichten nach dem Nachweisgesetz
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
- Enddatum der Befristung (bei befristeten Arbeitsverhältnissen)
- ggf. freie Wählbarkeit des Arbeitsorts durch Arbeitnehmer (z.B. bei mobiler Arbeit)
- Dauer der Probezeit
- Vergütung von Überstunden und Voraussetzung für deren Anordnung
- getrennte Angabe der Bestandteile des Arbeitsentgelts, z.B. Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sowie Art und Fälligkeit der jeweiligen Auszahlung
- Vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten
- Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen der Schichtänderungen
- Arbeit auf Abruf; Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall
- Zahl der mind. zu vergütenden Stunden (z.B. bei Abrufarbeit nach Arbeitsanfall)
- Zeitrahmen (Referenztage und –stunden) für die Erbringung der Arbeitsleistung
- Frist für die Mitteilung der Lage der Arbeitszeit im Voraus (z.B. bei Teilzeit)
- Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Name und Anschrift des Versorgungsträgers (bei Betriebsrente; BetrAV)
- Rechtsbehelfsbelehrung bei Kündigung
- Darstellung des Kündigungsverfahrens
- Schriftform
- Frist für die Kündigung
- Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage (drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung oder Verweis auf § 7 KSchG oder „gesetzliche Bestimmungen“)
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- Bsp: „Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, insbesondere die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, richtet sich, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“
Vorsicht: für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse können ggf. andere Bestimmungen maßgeblich sein, etwa bei Arbeitnehmerüberlassung, Befristung, Kündigungsschutzgesetz, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen
- Bsp: „Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, insbesondere die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, richtet sich, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“
Hinweise
Geltungsbereich:
Das NachwG gilt nur für alle Arbeitsverhältnisse.
Fristen:
- Name und Anschrift der Parteien, Entgelt, Arbeitszeit, Pausen ab erstem Arbeitstag
- Beginn, Befristungen, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Arbeit auf Abruf, Überstunden ab siebtem Arbeitstag
- Urlaub, Fortbildung, Altersversorgung, Kündigungsverfahren, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen nach 1 Monat
- spätere Änderungen sind am ersten Tag der Wirksamkeit auszuhändigen. Die Niederschrift kann schriftlich oder in Textform mit Empfangsbestätigung übermittelt werden.
"Grundsätzlich ist Schriftform erfoderlich, seit 2025 kann aber diese durch Textform, also etwa per E-Mail, ersetzt werden. Im Falle der Textform muss das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich sein, gespeichert und ausgedruckt werden können und eine Empfangsbestätigung gefordert werden." - Praxistipp: am besten alle Angaben direkt am ersten Tag in den Arbeitsvertrag schreiben
Verweise:
Die o.g. Informationspflichten können auch jeweils durch Verweis auf einschlägige gesetzl. Bestimmungen oder Tarifverträge erfüllt werden.
Schriftform:
Die Informationspflichten haben schriftlich (nicht elektronisch oder mündlich!) zu erfolgen, die Niederschrift ist vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Verträge, die vor dem 1. August geschlossen wurden:
- Arbeitnehmer können anfordern, dass Ihre Verträge entsprechend den neuen Informationspflichten angepasst werden.
- Die geänderten Arbeitsverträge sind hinsichtlich Name und Anschrift der Parteien, Entgelt, Arbeitszeit, Pausen, Beginn, Befristungen, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Arbeit auf Abruf und Überstunden binnen 7 Tagen, im Übrigen binnen 1 Monat auszuhändigen
Bußgeldbewährt
Nicht rechtzeitige, nicht richtige oder unvollständige Informationen können mit Bußgeldern bis zu 2000 EUR geahndet werden.
Die Checkliste und die Hinweise wurden mit Blick auf das bisherige Gesetzgebungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie dienen als Dienstleistungsangebot der IHK der frühzeitigen Information der Mitgliedsunternehmen für bevorstehende Änderungen, um auf das Thema aufmerksam zu machen und eine Hilfestellung zu bieten.
Stand: Juli 2025