VEREINFACHTE ZOLLVERFAHREN
Diese neue Definition der Ausfuhrsendung ist praxisnah und gut zu handhaben. Sie ermöglicht es Unternehmen, häufiger als bisher von der sogenannten Kleinsendungsregelung Gebrauch zu machen.
Zu beachten ist, dass eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert von über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen nicht zu einer Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung führt. Es ist in diesem Fall für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung zu erstellen.
Bislang wurde der Begriff der Ausfuhrsendung entsprechend der Definition des § 2 Nr. 4 Außenwirtschaftsgesetz ausgelegt. Demnach umfasste eine Ausfuhrsendung die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt. Maßgeblich war also das Zielland und nicht der Empfänger. Das hat in der Praxis dazu geführt, dass Sendungen in ein Zielland aber an unterschiedliche Empfänger zusammengeführt werden mussten und nachträglich elektronische Ausfuhranmeldungen verlangt worden sind, obwohl der Wert jeder einzelnen Sendung unter 1.000 Euro lag. Die dadurch entstandenen Verzögerungen dürften nun der Vergangenheit angehören.
Zollabwicklung bei Kleinsendungen unter 1000 Euro
Stand: Juli 2024
Für Ausfuhrsendungen mit einem Warenwert bis 1.000 Euro müssen Exporteure keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben. Voraussetzung ist dass
- das Gewicht der Sendung 1.000 kg nicht übersteigt und
- für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind und
- nicht in bestimmte Embargoländer geliefert wird
- keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll.
Die neue Dienstvorschrift des Zolls zum Ausfuhrverfahren (VSF A 0610) definiert die Ausfuhrsendung neu auf Basis des Empfängers:
„Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrags an einen Empfänger ausführt.“
Diese neue Definition der Ausfuhrsendung ist praxisnah und gut zu handhaben. Sie ermöglicht es Unternehmen, häufiger als bisher von der sogenannten Kleinsendungsregelung Gebrauch zu machen.
Zu beachten ist, dass eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert von über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen nicht zu einer Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung führt. Es ist in diesem Fall für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung zu erstellen.
Bislang wurde der Begriff der Ausfuhrsendung entsprechend der Definition des § 2 Nr. 4 Außenwirtschaftsgesetz ausgelegt. Demnach umfasste eine Ausfuhrsendung die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt. Maßgeblich war also das Zielland und nicht der Empfänger. Das hat in der Praxis dazu geführt, dass Sendungen in ein Zielland aber an unterschiedliche Empfänger zusammengeführt werden mussten und nachträglich elektronische Ausfuhranmeldungen verlangt worden sind, obwohl der Wert jeder einzelnen Sendung unter 1.000 Euro lag. Die dadurch entstandenen Verzögerungen dürften nun der Vergangenheit angehören.