Importabfertigung

Neue Bewilligung: Vorübergehende Verwahrung

Stand: August 2023
Die Frist von der Gestellung bis zur Anmeldung für ein Zollverfahren wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 von ursprünglich einem Tag auf drei Tage verlängert. Diese Regelung gilt aber nur für sehr wenige begründete Ausnahmefälle. Das hat die Generalzolldirektion in einer restriktiven Auslegungsverfügung festgeschrieben.
Was ist die vorübergehende Verwahrung?
  • Eine vorübergehende Verwahrung liegt bei jeder Einfuhr vor, bis die Überlassung in ein (anderes) Zollverfahren erfolgt (zum Beispiel freier Verkehr).
  • Bis maximal 90 Tage möglich
  • Möglicherweise entstehende Zollschulden (im Regelfall ohne Einfuhrumsatzsteuer) müssen abgesichert werden.
  • Die Bewilligung ist immer verbunden mit der zusätzlichen Bewilligung “Gesamtsicherheit für Bewilligung Verwahrungslager”, auch wenn diese womöglich „0“ wäre.
Wer benötigt eine Bewilligung?
  • Alle Unternehmen, die Zugelassener Empfänger sind.
  • Alle Unternehmen, die auch zukünftig beim Binnenzollamt Importe selbst abwickeln. Es handelt sich häufig um Selbstverzoller ohne Vertreter, die die Zollabwicklung im Unternehmen beenden.
Wer benötigt keine Bewilligung?
  • Unternehmen, deren Importabfertigung ausschließlich über Dienstleister erfolgt.
Wer muss darüber nachdenken?
  • Alle, die gelegentlich Importsendungen ausgeliefert bekommen bzw. diejenigen, die gelegentlich Steuerbescheide direkt vom Zollamt erhalten. In diesem Fall ist es angeraten, sich mit dem örtlichen Zollamt abzustimmen, ob eine Bewilligung sinnvoll ist. Bis zu einem Sicherungsbetrag von 1.000 EUR kann übrigens das örtliche Zollamt auf die Hinterlegung verzichten.
  • Keine Bewilligung bedeutet: Keine Selbstverzollung, zum Beispiel von Reparatursendungen, keine Annahme von unverzollten Auslandssendungen!
Wie stelle ich den Antrag?
  • Es sind zwei Anträge zu stellen (Antrag “Verwahrungslager” + Antrag “Gesamtsicherheit für Verwahrungslager”).
  • Selbstverwaltung der erforderlichen Sicherheit.
Wie wird die Gesamtsicherheit berechnet?
  • Der Begriff Gesamtsicherheit ist irreführend. Es gibt keine Gesamtsicherheit für alle Zollverfahren, sondern nur Gesamtsicherheiten für alle Vorgänge innerhalb desselben Zollverfahrens.
  • Mit der Gesamtsicherheit sollen die möglicherweise entstehenden Zollschulden der Waren abgesichert werden, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden. Diese Vorgabe ergibt sich aus dem UZK.
  • Die Gesamtsicherheit ergibt sich aus einem Referenzbetrag, dem maximalen Abgabenbetrag. Dieser kann je nach Zuverlässigkeit des Antragstellers gemindert werden.
  • Grundsätzlich schlägt die EU die Berechnung des Referenzbetrags vor:
    - Höchster Zollsatz (Drittlandszollsatz, Präferenzen werden nicht berücksichtigt)
    - Warenwert (Auslastung des Lagers)
    - Verfahrensdauer
  • Die Berechnung muss vom Unternehmen vorgenommen werden. Die Annahmen müssen plausibel sein.
  • Der Referenzbetrag kann auf 50 Prozent, 30 Prozent oder auf 0 Prozent reduziert werden.