Änderungen 2024/2025
Änderungen bei Lieferantenerklärungen
Stand: September 2024
- 1. Welche Abkommensländer kann ich (neu) angeben? Was sind die Voraussetzungen?
- 2. Welche Länderkürzel sind möglich?
- 3. Formulare zum Download
- 4. Was bedeutet der Zusatz „Transitional Rules“ auf der Lieferantenerklärung?
- 5. LE und Lohnveredelungen – Vereinfachung für integrative (geschützte) Werkstätten
- 6. Umfassende Überarbeitung der Vorschriften (ab 2027?)
Lieferantenerklärungen (LE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden hunderttausendfach in jedem Jahr ausgestellt – üblicherweise zum Jahreswechsel. Wir geben Hinweise zu jährlich wiederkehrenden Fragen über Änderungen.
Grundlegende Informationen zu LE haben wir in unseren Häufig gestellten Fragen zu Lieferantenerklärungen für Sie zusammengestellt.
1. Welche Abkommensländer kann ich (neu) angeben? Was sind die Voraussetzungen?
Bei den Abkommensländern („präferenzberechtigt für ...”) wird angegeben, für welche Länder die auf der Lieferantenerklärung genannten Waren präferenzberechtigt sind.
Das Abkommen mit Neuseeland ist zum 1. Mai 2024 in Kraft getreten, seit 1. Juli 2024 ist auch das Abkommen mit Kenia als Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft anwendbar. Damit können Neuseeland und Kenia auch als präferenzberechtigtes Länder genannt werden. Das letzte davor neu hinzugekommene Abkommensland war das Vereinigte Königreich (2021).
Damit können die nachfolgend aufgeführten Abkommensländer in die Lieferantenerklärung unter dem Abschnitt „präferenzberechtigt für ...” aufgeführt werden:
Zweiseitiges Abkommen
Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Andorra (AD)*, Bosnien und Herzegowina (BA), CARIFORUM, Ceuta (XC) und Melilla (XL), Chile (CL), Côte
d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO),
Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**, Jordanien (JO), Kanada (CA), Kenia (KE), Kolumbien (CO), Kosovo
(XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ,
PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM),
SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und
Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV).
*Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und
nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24
und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz).
**Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen
d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO),
Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**, Jordanien (JO), Kanada (CA), Kenia (KE), Kolumbien (CO), Kosovo
(XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ,
PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM),
SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und
Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV).
*Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und
nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24
und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz).
**Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen
Einseitige Abkommen
(das heißt: Zollvorteil nur bei der Einfuhr in die EU, in der Regel wenig relevant, können aber genannt werden)
APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien,
Sonderfall ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete): Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon haben erklärt, für EU-Ursprungswaren Präferenzen zu gewähren. Dies scheint allerdings nicht sicher zu sein. Weitere ÜLG können ebenfalls zweiseitig werden, sind aber bislang noch einseitig.
Freiverkehrsabkommen
Andorra, San Marino
Eine gute Übersicht über die Länder, die Sie aufnehmen können, finden Sie in der grafischen Übersicht Zollpräferenzbeziehungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 773 KB)der EU.
Voraussetzungen und Hinweise:
Wichtig zu wissen:
Wenn alle oben aufgeführten Abkommenspartnerländer der EU als präferenzberechtigt genannt sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Alle – möglicherweise voneinander abweichenden – Ursprungsregeln der jeweiligen Abkommen sind eingehalten worden. Normalerweise erfolgt dann die Ermittlung des Ursprungs auf Basis der strengsten Ursprungsregel aller genannten Abkommensländer.
2. keine Kumulation
3. Ursprungsland EU
4. kein Vermerk “transitional rules” (siehe 4.)
Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig. Dass Länder nicht genannt sind, kann unterschiedliche Gründe haben:
1. Kalkulation auf Basis der unterschiedlichen Ursprungsregeln der einzelnen Abkommen, nicht alle werden erfüllt oder überprüft.
2. Zielländer sollen begrenzt werden (Kunde soll in bestimmte Länder nicht liefern)
3. Land vergessen/nicht ergänzt
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist.
Wenn alle oben aufgeführten Abkommenspartnerländer der EU als präferenzberechtigt genannt sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Alle – möglicherweise voneinander abweichenden – Ursprungsregeln der jeweiligen Abkommen sind eingehalten worden. Normalerweise erfolgt dann die Ermittlung des Ursprungs auf Basis der strengsten Ursprungsregel aller genannten Abkommensländer.
2. keine Kumulation
3. Ursprungsland EU
4. kein Vermerk “transitional rules” (siehe 4.)
Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig. Dass Länder nicht genannt sind, kann unterschiedliche Gründe haben:
1. Kalkulation auf Basis der unterschiedlichen Ursprungsregeln der einzelnen Abkommen, nicht alle werden erfüllt oder überprüft.
2. Zielländer sollen begrenzt werden (Kunde soll in bestimmte Länder nicht liefern)
3. Land vergessen/nicht ergänzt
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist.
2. Welche Länderkürzel sind möglich?
Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus (siehe Punkt 2). Eine Übersicht über die ISO-Alpha-Codes und die zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen sowie deren Mitgliedsstaaten bietet die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online (Stichwort: Präferenzregelungen der Europäischen Union).
Bitte beachten Sie:
- Für Serbien ist nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung verwendet. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
- für das Vereinigte Königreich gilt GB
- Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.
3. Formulare zum Download
Die IHK stellt Vordrucke für Lieferantenerklärungen als ausfüllbare PDF-Dokumente zum Download bereit. Bitte öffnen Sie diese mit dem Adobe Reader. Die Vordrucke werden nicht wegen jedes neuen Abkommens überarbeitet. Neue Abkommensländer können Sie jederzeit selbständig ergänzen. Mit der letzten Überarbeitung (5/2024) wurde das Abkommen mit Neuseeland integriert sowie einige redaktionelle Änderungen bei den Erklärungen vorgenommen. Der Wortlaut auf der Vorderseite ist unverändert. Die bisherigen Versionen können weiterhin verwendet werden. Kenia und noch folgende neuere Abkommen können Sie selbstständig ergänzen.
- Einzel-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (Stand 5/2024) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 807 KB)
- Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (Stand 5/2024) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1036 KB)
Bitte beachten Sie:
- Die Fußnoten auf den Vordrucken dienen lediglich der Erläuterung und sind nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
- Die Angabe der Verordnungsnummer in der Überschrift ist nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
- Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern Sie können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass der Wortlaut exakt ist und nicht nur sinngemäß.
4. Was bedeutet der Zusatz „Transitional Rules“ auf der Lieferantenerklärung?
Das Pan-Euro-Med-Abkommen wird sukzessive reformiert. Teil der Reform sind einfachere und zeitgemäße Ursprungsregeln. Diese so genannten Übergangsregeln oder „Transitional Rules“ können alternativ zu den bisherigen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone genutzt werden. Problem: Sie gelten nur für einzelne Staaten dieser Zone. Im Präferenzportal des Zolls ist erkennbar, welche Staaten die neuen Regelungen zusätzlich zu den alten Regelungen anwenden.
Was bedeutet das für Lieferantenerklärungen?
Regelfall: Falls sich kein Zusatz „Transitional Rules“ auf der Lieferantenerklärung befindet, gelten die bisherigen, im Normalfall strengeren präferenziellen Ursprungsregeln als erfüllt. Diese Lieferantenerklärungen gelten automatisch sowohl für die neuen als auch für die bisherigen Ursprungsregelungen. Das gilt unter der Voraussetzung, dass nicht kumuliert wurde und es sich um Waren der Kapitel 1, 3, 16 (verarb. Fischerzeugnisse) sowie 25-97 handelt. Damit gilt das fast immer.
Wer hingegen den Ursprung nach den neuen, einfacheren Übergangsregeln ermittelt hat, muss dies auf den Lieferantenerklärungen mit dem Zusatz „Transitional Rules“ angeben. Die Präferenz ist in diesem Fall nur für die Staaten gegeben, die diese Übergangsregeln akzeptieren. Die anderen PEM-Staaten und auch die Abkommenstaaten außerhalb der PEM-Zone dürfen dann auf der Lieferantenerklärung nicht genannt werden.
Zusammenfassung:
Lieferantenerklärungen für Vormaterial ohne Zusatz „Transitional Rules” können ohne Einschränkungen verwendet werden: Für Enderzeugnisse, deren präferenzieller Ursprung nach den bisherigen Regeln ermittelt wird ebenso, wie für Erzeugnisse, denen Präferenzeigenschaft nach den Übergangsregeln ermittelt wird.
Wenn eine Präferenzeigenschaft nur die Übergangsregeln erfüllt, muss der Zusatz „Transitional Rules” auf der Lieferantenerklärung enthalten sein. Außerdem dürfen nur diejenigen Pan-Med-Staaten als Empfangsländer genannt sein, die diese Regeln auch anwenden.
Detaillierte Informationen zur Reform, Regeln und den beteiligten Handelspartnern finden Sie im IHK-Artikel Die Pan-Euro-Med-Freihandelszone.
2025 sollte die Übergangsregelung auslaufen. Da nicht alle Länder für die alleinige Anwendung der Übergangsregeln bereit sind, werden noch komplexe Verlängerungsregelungen erarbeitet. Die Inhalte dürften erst im Dezember 2025 bekannt werden. Wichtig: Wer die Übergangsregeln nicht nutzt, ist voraussichtlich auch nicht betroffen.
2025 sollte die Übergangsregelung auslaufen. Da nicht alle Länder für die alleinige Anwendung der Übergangsregeln bereit sind, werden noch komplexe Verlängerungsregelungen erarbeitet. Die Inhalte dürften erst im Dezember 2025 bekannt werden. Wichtig: Wer die Übergangsregeln nicht nutzt, ist voraussichtlich auch nicht betroffen.
5. LE und Lohnveredelungen – Vereinfachung für integrative (geschützte) Werkstätten
Lässt ein Unternehmen einzelne Bearbeitungsschritte durch Lohnlieferanten in der EU ausführen, so ist mittels Lieferantenerklärung nachzuweisen, dass die Arbeiten in der EU durchgeführt wurden. Dies kann sehr aufwändig sein. Wie erst jetzt bekannt geworden ist, gibt es eine pragmatische Ausnahme:
Wenn Unternehmen einfache Tätigkeiten an integrativen Werkstätten in Deutschland auslagern, kann auf die Nachweisführung durch Lieferantenerklärungen vom Auftraggeber an die Werkstätte und von der Werkstätte an den Auftraggeber verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass das Ausstellen von LE durch die Werkstätte aufgrund einer vereinfachten Buchhaltung nur schwer oder gar nicht möglich ist.
Zu den weiteren Voraussetzungen für diese Vereinfachung lesen Sie bitte den Artikel Lieferantenerklärungen und Lohnveredelung.
6. Umfassende Überarbeitung der Vorschriften (ab 2027?)
Lieferantenerklärungen in der jetzigen Form sind nicht mehr zeitgemäß. In Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des Unionszollkodex-IA werden auch die formalen Vorgaben für Lieferantenerklärungen überarbeitet. Künftig wird ein Datenaustausch möglich sein. Wir sind in intensivem Austausch zu den Einzelheiten.
Quelle: IHK Region Stuttgart