Carnet ATA/CPD

Carnet ATA – IHK-Reisepass für Waren

1. Carnet ATA für zügige Zollabfertigung

Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Das Carnet ATA dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt.
Das alternative Zollverfahren „Vorübergehende Einfuhr mit Hinterlegung einer Sicherheit” beim Drittlandszoll ist weltweit möglich!
Wozu man das Carnet braucht und wie man es bekommt zeigt dieser Kurzfilm.
Seit dem 1. Januar 2024 bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ein Carnet auch elektronisch zu beantragen. So muss der Antrag nicht mehr persönlich während der Service-Zeiten oder postalisch zu uns gebracht werden, sondern er lässt sich bequem, ortsunabhängig, zeit- und kostensparend per Mausklick versenden. Näheres erfahren Sie hier.

2. Was bedeutet Carnet ATA?

„Carnet“ ist französisch und heißt „Heft”. Die Abkürzung „ATA“ steht für „vorübergehende Einfuhr“ (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt „Carnet ATA“ also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren - quasi ein Reisepass für Waren. Es dient als Zollanmeldung und zugleich als Bürgschein. Die IHK-Organisation bürgt gegenüber dem Zoll im Einfuhrland dafür, dass der Carnetinhaber keine Zollschuld entstehen lässt.

3. Was ist das Carnet CPD?

Das Carnet CPD ermöglicht es, Waren vorübergehend nach Taiwan zu verbringen. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet ATA zu verwenden.

4. Welche Vorteile bietet das Carnet ATA?

  • zügige Grenzabfertigung
  • beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
  • keine weiteren Ausfuhr-/Einfuhrdokumente erforderlich
  • keine Zahlung und Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben

5. Sind Genehmigungen erforderlich?

Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware ist zusätzlich zum Carnet eine Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de) erforderlich.

6. Wer erhält ein Carnet ATA/CPD?

Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen erfolgen.

7. Wer stellt Carnets ATA/CPD aus?

Ausgebende Stelle ist die jeweils örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.

8. Welche Länder akzeptieren Carnet ATA?

Das Carnet ist in bald 80 Staaten möglich (siehe „Carnetländer“ in der Servicespalte).
Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets. Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
  • Ceuta und Melilla
  • Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).

9. Für welche Waren lässt sich ein Carnet ATA verwenden?

Die meisten Staaten haben die drei „Basisanwendungen“ ratifiziert:
  • Messe- und Ausstellungsgut
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung
Messe- und Ausstellungsgut (fairs and exhibitions – foire et exposition)
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Warenmuster (commercial samples – échantillons)
Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.
Berufsausrüstung (professional equipment – matériel professionnel)
Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken.
Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
  • Verbrauchsgüter
  • ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
  • Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...)

10. Welche Voraussetzungen müssen noch gegeben sein?

Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Unionsswaren sein. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein.

11. Wie hoch darf der Warenwert sein?

Es gibt keine Begrenzungen hinsichtlich der Höhe des Wertes. Wichtig ist, dass Sie den Wert Ihrer Ware korrekt beziffern. Ausschlaggebend ist hierbei stets der realistische, aktuelle Wert der Ware, ohne Steueranteil. Wenn Sie den Wert zu niedrig ansetzen, könnte der ausländische Zoll dies als Zollhinterziehung auslegen. Unter Umständen wird die Ware konfisziert, das heißt, Sie haben viel Mühe und zusätzliche Kosten, die Ware wieder frei zu bekommen. Es ist der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg (Rückbürge der IHK-Organisation) vorbehalten, für die Ausstellung eines Carnets eine Bürgschaft zu verlangen. Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig mit der zuständigen IHK in Verbindung. Hier ist eine entsprechende Prüfung durchzuführen.

12. Wie lange ist ein Carnet gültig?

Die Gültigkeit eines Carnet ATA beträgt grundsätzlich ein Jahr. Sie können daher ein Carnet für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren generell bis zum Ablauf des Carnets im Zielland vorübergehend verwendet werden dürfen. Hier ist die jeweils vom Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist unbedingt einzuhalten. In vielen Ländern kann vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine Verlängerung beim jeweiligen Zollamt beantragt werden.

13. Wo erhalte ich den Carnet-Vordruck?

Die Carnet-Formulare können Sie bei Ihrer IHK Ostwürttemberg kaufen.

14. Welche Kosten entstehen?

  • IHK-Ausstellungsgebühr:
    85 EUR (für Kammerzugehörige)/
    170 EUR (für Nichtkammerzughörige)
  • Carnet ATA-Vordruck (inklusive einer kompletten Reise): 4,76 EUR
    zusätzliche Einlageblätter: 0,83 EUR
    CPD-Vordruck: 23,80 EUR
    bzw.
    eCarnet Servicepauschale (Carnetblätter und Druck) 22 EUR
  • ICC-Entgelt (ICC= International Chamber of Commerce): 12 EUR zzgl. USt.
    (Die Rechnungstellung des ICC-Entgelts erfolgt im Namen und auf Rechnung der DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer), Breite Straße 29, 10178 Berlin, USt-IdNr. DE 358 130 526; das ICC-Entgelt unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 UStG)
  • Versicherungsentgelt *
    (deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Waren im Ausland)
Warenwertengelt Warenwert
Versicherungs-
entgelt (*)
(Erhöhung ab
1.1.2025)
von 0,01 EUR bis 9.999,99 Euro 37 EUR (46 EUR)
10.000 EUR 10.000 - 24.999,99 EUR 63 EUR (79 EUR)
25.000 EUR 25.000 - 49.999,99 EUR 110 EUR (138 EUR)
50.000 EUR 50.000 - 149.999,99 EUR 210 EUR (250 EUR)
150.000 EUR 150.000 - 299.999,99 EUR 380 EUR (455 EUR)
300.000 EUR 300.000 - 499.999,99 EUR 630 EUR (750 EUR)
für jede weiteren 500.000 EUR
420 EUR (500 EUR)

  • Regulierung eines ausgestellten Carnet ATA 50 EUR
    (nur bei Rückgabe nicht ordnungsgemäß erledigter Carnets)