IHK Ostwürttemberg
Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden UK-Geschäft
Stand: Februar 2024
Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich auch aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Drittland. Das hat Auswirkungen auf unterschiedliche Bereiche im deutsch-britischen Geschäftsverkehr.
Warenverkehr
Warenlieferungen in das Vereinigte Königreich sind mit Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 nicht mehr innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern Ausfuhrlieferungen. Für Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich in die EU fällt grundsätzlich eine Einfuhrumsatzsteuer an.
Die Einfuhrumsatzsteuer im Vereinigten Königreich beträgt aktuell 20 Prozent.
Warenlieferungen nach Nordirland bleiben auch nach Ablauf der Übergangsfrist innergemeinschaftliche Lieferungen.
Versendung geringwertiger Waren seit 1. Januar 2021
Laut eines Policy Papers der britischen Regierung, das sich hauptsächlich mit dem Versand geringwertiger Ware befasst, wird die Umsatzsteuer
Bei Warensendungen aus dem Ausland, die einen Wert von bis zu 135 Pfund Sterling haben, wird die Umsatzsteuer nicht bei der Einfuhr sondern erst am “Point of Sales” erhoben.
Bei Warenverkäufen im B2C Geschäft muss sich der ausländische Verkäufer sich im Vereinigten Königreich registrieren und die britische Umsatzsteuer abrechnen.
Dies gilt nicht, wenn der Verkauf über eine Online-Plattform abgewickelt wird. In diesem Fall liegt die Pflicht zur Umsatzsteuer-Registrierung und und die Abrechnung der britischen Umsatzsteuer bei dem Plattform-Anbieter.
Dienstleistungen an Unternehmen
Seit 2010 richtet sich die Umsatzsteuer bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen nach dem Empfängerort-Prinzip. Das bedeutet, dass Dienstleistungen an Unternehmen an dem Ort zu versteuern sind, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat, bzw. an dem Ort der Betriebsstätte, für die sie erbracht wird.
Innerhalb der EU gilt das Reverse Charge-Verfahren, nach dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert wird. Dadurch wird verhindert, dass sich der Leistungserbringer im EU-Ausland zur Umsatzsteuer registrieren muss.
Das Reverse-Charge-Prinzip bleibt auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU bestehen.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem britischen Kunden um ein Unternehmen handelt. Dies konnte bislang über die britische Umsatz-Steuer-ID nachgewiesen werden. Diese wird von den deutschen Finanzämtern nicht mehr als Nachweis für die Unternehmereigenschaft anerkannt.
Dementsprechend benötigen Sie einen anderen Nachweis für die Unternehmereigenschaft Ihres britischen Kunden. Das ist in der Regel die sogenannte Certificate of Residence (Ansässigkeitsbescheinigung), die Ihr Kunde bei seinem Finanzamt beantragt.
Auf der britischen Finanzbehörde HMRC gibt es zudem die Möglichkeit die Umsatzsteuer-ID des britischen Kunden zu prüfen und damit die Unternehmereigenschaft.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Umsatzbesteuerung von Lieferungen in das Vereinigte Königreich.
Digitale und Telekommunikationsdienstleistungen an Privatkunden
Digitale- und Telekommunikationsdienstleistungen an Privatpersonen, sind bereits jetzt in dem Land steuerpflichtig, in dem sie erbracht werden. Innerhalb der EU gibt es dafür ein vereinfachtes und zentralisiertes Verfahren, das sogenannte “Mini-One-Stop-Shop”-Verfahren, so dass sich Unternehmen, die in mehreren EU-Staaten digitale Dienstleistungen erbringen, sich nicht in jeden Land einzeln anmelden müssen, sondern über ein zentrales Portal des Bundeszentralamts für Steuern. Diese Vereinfachung gilt für das Vereinigte Königreich nicht mehr.
Aktuelle Informationen zur umsatzsteuerlichen Registrierung für Anbieter von digitalen Dienstleistungen an Privatpersonen finden Sie auf dieser Seite der britischen Regierung.
Im Gegensatz zum Warenverkehr gibt es laut eines Schreibens des BMF keine Sonderregelungen für den Dienstleistungsverkehr mit Nordirland, d. h. sowohl das Vereinigte Königreich als auch Nordirland werden mit Ablauf der Übergangsfristen in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung bei Dienstleistungen zu Drittstaaten.
Vorsteuer-Rückvergütung
Anträge auf die Rückvergütung von Steuerbeträgen, die im Vereinigten Königreich abgeführt wurden, können seit dem 31. März 2021 nicht mehr beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden, sondern müssen direkt an die britische Finanzbehörde HMRC gestellt werden.
Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach Ende des festgesetzten zwölf-Monate-Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres gestellt werden.
Anträge auf Umsatzsteuer-Rückerstattung für das Jahr 2024 müssen folglich bis spätestens 31. Dezember 2024 bei der HMRC eingehen.
Die Antragsstellung erfolgt über das Formular VAT65A. Darüber hinaus wird ein Nachweis für die Unternehmereigenschaft benötigt, für den der Vordruck VAT66A genutzt werden kann.
Weitere Informationen zur Umsatzsteuer-Rückvergütung im Vereinigten Königreich finden Sie auf der Sie auf der Seite der HMRC unter dem Kapitel Refunds of UK VAT for businesses established outside the UK
Umsatzsteuer-Registrierung
Für die umsatzsteuerliche Registrierung werden folgende Formulare verwendet:
- VAT 1 – allgemeines Formular zur Umsatzsteuer-Registrierung
- VAT 1A – Versandhandel aus der EU nach Nordirland
- VAT 1C – für in der Vereinigten Königreich generierte Umsätze