Patente, Marken und Co.

Gewerbliche Schutzrechte im Überblick

Es reicht nicht, der Erste zu sein, der ein neues Produkt, ein neues Verfahren oder eine griffige Bezeichnung auf den Markt bringt. Um diesen Erfolg auf Dauer zu sichern, muss man seine Rechte schützen. Denn es gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Das bedeutet, sofern kein Sonderschutzrecht eingreift, dürfen Waren und Produkte nachgeahmt werden. Nachahmer sparen sich einen Teil der Entwicklungskosten und können die Ware dadurch günstiger anbieten.
Gerade Deutschland ist aufgrund begrenzter Rohstoffvorräte auf Innovationen angewiesen. Forschung und Entwicklung sowie die Sicherung der daraus resultierenden Ergebnisse sind eine wesentliche Aufgabe der Unternehmensführung. Patente, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design und Marken gewährleisten ausschließliche Rechte, und damit Markt- und Wettbewerbsvorteile. Die rechtzeitige Anmeldung von Schutzrechten entscheidet nicht selten über Erfolg oder Misserfolg eines Produktes.

Welche Gewerblichen Schutzrechte gibt es?

Es wird im Wesentlichen unterschieden nach:
  • Technische Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster),
  • Designschutz sowie
  • Namens- und Kennzeichenschutz (Marke).
Bitte beachten Sie: Eine Erfindung kann nur dann als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet werden, wenn diese vor der Anmeldung weder mündlich noch schriftlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Bereits ein Beitrag in einer Fachzeitschrift, die Verteilung von Prospekten oder die Präsentation auf einer Messe gilt in der Regel als Veröffentlichung. Umfangreiches Informationsmaterial zu den einzelnen Schutzrechtsarten gibt es auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

Wie melde ich Gewerbliche Schutzrechte an?

  • Patente: müssen eingetragen werden, können nationale regionale oder internationale Anmeldungen sein; in den meisten Fällen wird die Anmeldung geprüft und die Patentfähigkeit einer Erfindung festgestellt.
  • Gebrauchsmuster: müssen eingetragen werden, können nationale oder internationale Anmeldungen sein.
  • Marken: können eingetragen werden oder nicht (wobei es allerdings einfacher ist, eine eingetragene Marke durchzusetzen); können regionale, nationale oder internationale Anmeldungen sein.
  • Design: können eingetragen werden oder nicht (wobei es allerdings einfacher ist, ein eingetragenes Design durchzusetzen); können regionale, nationale oder internationale Anmeldungen sein; Anmeldung wird nur formal geprüft.
Die Anmeldung erfolgt in der Regel mit einem Anmeldeformular für das jeweilige Schutzrecht bzw. unter Einbeziehung eines Patentanwalts. Antragsunterlagen sind direkt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erhältlich.

Was kosten Gewerbliche Schutzrechte?

Für die Anmeldung von Gewerblichen Schutzrechten sind amtliche Gebühren zu entrichten. Diese fallen je nach Schutzrecht unterschiedlich hoch aus. Zusätzlich werden Gebühren für die Aufrechterhaltung fällig. Hinzu kommen ggf. weitere Kosten für einen Recherche-Dienstleister oder Patentanwalt.
Weitere Informationen zu gewerblichen Schutzrechten erhalten Sie bei der kostenlosen Beratung der IHK Ostwürttemberg.