BESONDERHEITEN BEI SOZIALVERSICHERUNG UND STEUER

Minijobs und Midijobs: Geringfügig entlohnte Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung und die "Übergangszone"

Für geringfügige Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) gelten eigene Regelungen. Das Merkblatt informiert über die sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Auch auf kurzfristige Beschäftigungen und die "Gleitzone" wird dabei eingegangen.

1. Definitionen

Gemäß Paragrafen 8 Absatz 1, 115 Sozialgesetzbuch (SGB) IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn:
  1. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538 Euro nicht übersteigt (Entgeltgeringfügigkeit/ sogenannter Mini-Job) oder
  2. Die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 538 Euro im Monat übersteigt (Zeitgeringfügigkeit/ kurzfristige Beschäftigung).
Da die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei beiden Tatbeständen unterschiedlich ausfällt, ist zu differenzieren. Einen Überblick geben die Geringfügigkeits-Richtlinien. Diese gelten seit dem 1. Januar 2019.
So findet bei der kurzfristigen Beschäftigung keine Anwendung:
  • Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung eines Pauschalbeitrages zur Krankenversicherung versicherter Arbeitnehmer in Höhe von 13 Prozent
  • Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung eines Pauschalbeitrages zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent, wenn sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien hat lassen
  • Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung.
Ein weiteres Differenzierungserfordernis ergibt sich daraus, dass es im Rahmen des Mini-Jobs die Sondergruppe der geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten gibt. Innerhalb der Pauschalbeiträge gibt es hier eine weitergehende Privilegierung. Die besonderen Regelungen zu den Minijobs in Privathaushalten haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem gesonderten Gemeinsamen Rundschreiben zum „Haushaltsscheck-Verfahren“ veröffentlicht.
Zu betonen ist, dass nach dem Gleichbehandlungssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) auch für geringfügige Beschäftigungen die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie beispielsweise das Teilzeitbefristungsgesetz, Regelungen zu Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Anzahl der Urlaubstage, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und dem gesetzlichen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), des Sozialgesetzbuches (SGB IX) sowie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), gelten.

2. Entgeltgeringfügige Beschäftigung (Mini-Job)

Entgeltgeringfügig ist eine Beschäftigung, wenn sie
  • regelmäßig ausgeübt wird und
  • das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 538 Euro nicht übersteigt.
  • (Durch den Mindestlohn in Höhe von 12,41 Euro ist damit die Zahl der Arbeitsstunden auf 43,33 Stunden je Monat begrenzt, wenn der Status der geringfügigen Beschäftigung beibehalten werden soll.)
  • Prototyp des Mini-Jobs ist die auf Dauer angelegte und regelmäßig ausgeübte Beschäftigung in geringem zeitlichem Umfang gegen ein geringes Entgelt, das sich eine Hausfrau/ein Hausmann, Studierende oder Rentnerinnen und Rentner nebenbei verdienen.

Höhe des Arbeitsentgelts

Als Geringfügigkeitsgrenze gilt ein Betrag von 538 Euro (Grundzone). Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht. Diese Grenze darf regelmäßig nicht überschritten werden. Wird die monatliche Entgeltgrenze von 538 Euro überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Regelmäßig ausgeübte Beschäftigung

Entscheidend ist, dass die Beschäftigung nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftigten ist. Darauf, ob im Rahmen eines befristeten oder eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet wird, kommt es nicht an. Der Begriff regelmäßig (nicht durchschnittlich) bedeutet, dass eine prognostische und nicht eine rückschauende Beurteilung durchzuführen ist. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der 538-EURO-Grenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale. Falls zu schätzen ist und entgegen realistischer prognostischer Beurteilung die 538-EURO-Grenze dennoch überschritten wird, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Wird der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres in einigen Monaten mit weniger als, in einigen Monaten mit mehr als 538 EURO entlohnt, ist ein Durchschnitt zu errechnen; bleibt er unter 538 EURO ist die gesamte Beschäftigung versicherungsfrei. Bei der Berechnung des Entgelts werden Einmalzahlungen wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld eingerechnet.
Der Anspruch auf tatsächlich nicht gewährte Einmalzahlungen (sogenannter Phantomlohn) wird nicht eingerechnet. Eingerechnet wird jedoch nicht gezahlter laufender Tariflohn.

2.1. Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelung beim Mini-Job

2.1.1 Sozialversicherung

Die geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 538 Euro ist zwar sozialversicherungsfrei, jedoch nicht beitragsfrei. Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich Pauschalabgaben zur Sozialversicherung. Diese umfassen:
  • 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
  • 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil)
  • 0,90 Prozent Umlage U1 (Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit)
  • 0,24 Prozent Umlage U2 (Ausgleich für Aufwendungen bei Mutterschaft)
  • 0,06 Prozent Insolvenzgeldumlage
Arbeitgeber müssen ihre Abgaben fristgerecht monatlich an die Minijob-Zentrale zahlen. Die gesamten Abgaben für Minijobber sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem der Minijobber die Beschäftigung ausübt. Damit die Beitragsnachweise noch rechtzeitig verarbeitet werden können, müssen uns diese spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge vorliegen. Einen Überblick über die Termine bietet die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage.
Die Minijob-Zentrale bietet zudem auf Ihrer Homepage einen Minijob-Rechner zur Berechnung der zu zahlenden Abgaben samt Erläuterungen an. Insgesamt ergibt sich eine Gesamtbelastung von etwa 30 Prozent.
Die gesetzliche Unfallversicherung hingegen kennt keine Geringfügigkeit, dort ist jeder Beschäftigte unabhängig vom Umfang seines Tätigwerdens versichert und der Arbeitgeber hat die entsprechenden Beiträge zu entrichten.
Für den Arbeitnehmer besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht in Höhe von 3,60 Prozent. Der Beitrag zur Rentenversicherung bemisst sich nach der beitragspflichtigen Bemessungsgrundlage, es gilt ein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung. Eine Befreiung des Arbeitnehmers von der Rentenversicherungspflicht ist nur auf schriftlichen Antrag bei dem Arbeitgeber möglich. Dieser Antrag ist bindend für die Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses, ein Widerruf ist nicht möglich. Ein Befreiungsantrag gilt für alle Minijobs, sofern mehrere geringfügige Beschäftigungen vorliegen.
Dies gilt auch für Minijobber in Privathaushalten, wobei in diesen Fällen der Eigenanteil des Mitarbeiters aufgrund der geringeren Arbeitgeberpauschale größer ist. Wurde bereits vor dem 1. Januar 2013 von der Aufstockungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

2.1.2 Lohnsteuer

Das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ElStam) verzichten (sogenannte Individualbesteuerung) und stattdessen die Lohnsteuer pauschal mit zwei Prozent (sogenannte einheitliche Pauschsteuer) erheben. Die einheitliche Pauschsteuer ist zusammen mit den Pauschalabgaben zur Sozialversicherung an die Knappschaft-Bahn-See abzuführen.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die unter 2.1.1 dargelegten pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung ausnahmsweise nicht entrichten, sondern muss die allgemeinen Beiträge zur Rentenversicherung abführen, etwa weil der Beschäftigte neben dem Minijob einen weiteren Minijob und einen Hauptberuf ausübt (zum Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen siehe unten). In diesen Fällen besteht neben der immer möglichen Individualversteuerung nach ElStam die Möglichkeit, die Lohnsteuer für diesen Minijob mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts pauschal zu erheben (Paragraf 40 a Absatz 2 a Einkommenssteuergesetz (EStG)). Anders als bei der einheitlichen Pauschsteuer ist bei der Lohnsteuerpauschalierung nach Paragraf 40 a Absatz 2 a EStG allerdings Kirchensteuer nicht enthalten. Diese fällt also zusätzlich an. Die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen.

2.2. Haushaltsdienstleistungen

Werden Mini-Jobs im Haushalt ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber nur eine Pauschale von 14,74 Prozent. Sie setzt sich zusammen aus
  • 5 Prozent Rentenversicherung (mit Aufstockungsoption durch den Arbeitnehmer)
  • 5 Prozent Krankenversicherung
  • 1,6 Prozent gesetzliche Unfallversicherung
  • 2 Prozent Pauschsteuer
  • 0,90 Prozent Umlage U1 (Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit) und
  • 0,24 Prozent Umlage U2 (Ausgleich für Aufwendungen bei Mutterschaft)
Die Mijob-Zentrale bietet einen aktuellen Überblick über die zu leistenden Abgaben. Die Minijob-Zentrale bietet zudem auf Ihrer Homepage einen Haushaltsscheck-Rechner zur Ermittlung der zu zahlenden Abgaben an. Die Einkommensobergrenze liegt auch hier bei 538 Euro. Voraussetzung ist, dass diese Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (Paragraf 8a Satz 2 SBG IV). Gemeint sind Tätigkeiten wie Kinderbetreuung, Haushaltshilfe und Gartenpflege. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung.
Der Arbeitgeber kann Aufwendungen für Mini-Jobs im Privathaushalt steuerlich absetzen. Paragraf 35a Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Kosten für Mini-Jobs unter folgenden Voraussetzungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können:
  • In der Grundzone bis 538 Euro sind dies 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr.
  • Liegt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor, können 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden.
  • Wird ein Unternehmen mit der Erledigung der Hausarbeit beauftragt, können 20 Prozent der Kosten von maximal 20.000 Euro – also maximal 4.000 Euro im Jahr – abgezogen werden.
Die Meldung für Beschäftigte im Privathaushalt erfolgt über das vereinfachte Meldeverfahren, das Haushaltscheckverfahren, durch den Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

2.3. Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelung in der Gleitzone / im Übergangsbereich (Midijob)

Arbeitsentgelte innerhalb des Übergangsbereichs von oberhalb der Minijobgrenze bis 2.000 Euro führen zur Sozialversicherungspflicht. Arbeitsverhältnisse mit einem Einkommen innerhalb dieser Entgeltzone stellen im Bereich der Sozialversicherung einen Übergang von Mini-Jobs zu regulären Arbeitsverhältnissen dar.
Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich sind Entgeltmeldungen (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) mit einem Kennzeichen Midijob zu versehen. Beschäftigungen im Übergangsbereich sind im Meldeverfahren seit 1. Juli 2019 gesondert zu kennzeichnen. Zusätzlich zur Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ist das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, anzugeben. Es gilt weiterhin der Gleitzeitfaktor 2019 (0,7566 – Faktor F).

Bei Fragen zur Meldung und Beitragszahlungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich ist die Krankenkasse des Midijobbers richtiger Ansprechpartner.

2.3.1. Sozialversicherung

Für Arbeitgeber ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern innerhalb des Übergangsbereichs inzwischen regelmäßig attraktiver als die geringfügige Beschäftigung: Der Arbeitgeber muss dann nur die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von etwa 20 Prozent des Entgelts übernehmen (gegenüber der Pauschale von regelmäßig 30 Prozent des Entgelts bei der geringfügigen Beschäftigung). Die durch den Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben beginnen mit 4 Prozent bei einem Monatsverdienst ab oberhalb der Minijobgrenze und steigen linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 20 Prozent bei 1.600 EURO Verdienst. Der Arbeitnehmer erhält dadurch den Schutz aller Zweige der Sozialversicherung zu reduzierten Arbeitnehmeranteilen.
Beim Zusammentreffen einer Nebenbeschäftigung im Übergangsbereich mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 1.600 Euro gilt diese Regelung nicht. In solchen Fällen sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen.

2.3.2. Steuer

Im Lohnsteuerrecht gibt es keine Übergangsbereichsregelung. Die Besteuerung des Arbeitslohnes erfolgt nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen (ElStam). Soweit bei mehreren Arbeitgebern der einzelne Arbeitslohn 538 Euro monatlich nicht übersteigt, ist eine Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 Prozent zuzüglich Kirchensteuer möglich.

2.4. Sozialversicherungspflicht beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen

Mehrere Arbeitnehmertätigkeiten werden zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengefasst.

2.4.1. Mini-Job und Hauptberuf

  • Wird neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf nur ein einziger Mini-Job im Umfang von bis zu 538 Euro ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. In der geringfügigen Beschäftigung muss lediglich der Pauschalbeitrag gezahlt werden.
  • Der Mini-Job darf nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden wie der Hauptberuf. Sonst wird bereits der erste Mini-Job mit dem Hauptberuf zusammengerechnet.
  • Wird aufgrund der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die 538-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. Im ersten Mini-Job ist nur der Pauschalbeitrag zu zahlen. In den anderen Beschäftigungen entsteht auch dann Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigungen für sich betrachtet unter der 538 Euro-Grenze bleiben.
  • Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei, erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten. Für die geringfügigen Beschäftigungen müssen Beiträge abgeführt werden, die abhängig von der Höhe der zusammengerechneten Entgelte pauschal (Entgelt bis 538 Euro) oder in normaler Beitragshöhe (Entgelt über 538 Euro) gezahlt werden.
  • Treffen Mini-Job und hauptberufliche selbständige Tätigkeit oder Beamtentätigkeit zusammen, ist der pauschale Rentenversicherungsbeitrag und 2 Prozent Steuer zu zahlen. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag fällt nur an, wenn die Person Mitglied einer Krankenkasse ist.

2.4.2. Mehrere Mini-Jobs

  • Solange das addierte Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen die Grenze von 538 Euro nicht überschreitet, sind die Pauschalbeiträge zu zahlen.
  • Wenn diese Summe zwischen oberhalb der Minijobgrenze und 2.000 Euro liegt, sind die Beiträge nach den Maßgaben für den Übergangsbereich zu berechnen.
  • Liegt die Summe über 1.600 Euro, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht.
  • Wird ein Mini-Job im Privathaushalt ausgeübt und ein anderer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, werden diese Beschäftigungen addiert. Beläuft sich die Summe der Entgelte auf höchstens 538 Euro, sind für beide Beschäftigungsverhältnisse Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen – für den Minijob im Privathaushalt zehn Prozent, für den Mini-Job auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 28 Prozent.

3. Zeitgeringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung)

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich befristet im Kalenderjahr drei Monate bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche beziehungsweise 70 Arbeitstage bei einer Arbeitswoche mit weniger als fünf Tagen nicht überschreitet, nicht berufsmäßig und nicht regelmäßig ist. Die Höhe des Entgelts ist in diesem Fall unerheblich. Häufig sind kurzfristige Verträge befristet. Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich in den Vertrag aufgenommen wurde. Zusammenfassend ist auf die nachstehenden Aspekte zu achten:
Begrenzung im Voraus auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr: Die Beschäftigung kann ihrer Eigenart nach begrenzt sein oder aufgrund einer vertraglichen Regelung – Beispiele: Aushilfe als Urlaubsvertretung, auf längstens ein Jahr befristeter Rahmenarbeitsvertrag.
Keine berufsmäßige Ausübung:
Ein kurzfristiger Minijob darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, das heißt: Wenn ein Arbeitnehmer mehr als 538 Euro im Monat verdient, die kurzfristige Beschäftigung die einzige Erwerbstätigkeit ist und diese für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist, handelt es sich nicht um einen kurzfristigen Minijob.
  • Menschen, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen oder als Arbeitssuchende gemeldet sind, gelten grundsätzlich als berufsmäßig beschäftigt.
  • Die Tätigkeit darf kein Dauerarbeitsverhältnis und keine regelmäßig wiederholende Beschäftigung sein. Ein auf 1 Jahr befristeter Rahmenvertrag, der die Tätigkeit auf maximal 70 Arbeitstage innerhalb dieses Zeitraums begrenzt, ist noch zulässig.
  • Prototyp und gesetzliches Leitbild der kurzfristigen Beschäftigung sind saisonal ausgeübte Aushilfsbeschäftigungen wie Erntehelferinnen und Erntehelfer.

3.1.Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelung bei der kurzfristigen Beschäftigung

3.1.1. Sozialversicherung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Für den Arbeitgeber eines kurzfristigen Minijobbers fallen hingegen geringe Abgaben an. Das sind die Umlagen zum Ausgleich der Aufwendungen bei Krankheit („U1“) in Höhe von 0,90 Prozent und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft („U2“) in Höhe von 0,24 Prozent sowie die Umlage für den Fall einer Insolvenz in Höhe von 0,06 Prozent an. Diese sind an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Minijobber bei der jeweils zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und entsprechende Beiträge zu entrichten.

3.1.2. Steuer

Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand individueller Besteuerungsmerkmalen. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber nach Paragraf 40a Absatz 1 EStG die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt
  • der Arbeitnehmer ist nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage)
  • der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro
  • der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 72 Euro je Arbeitstag nicht oder der kurzfristige Minijob wird zu einem Zeitpunkt, den der Arbeitgeber nicht vorhersehen kann, sofort erforderlich
  • In der Pauschsteuer sind die Kirchensteuer noch nicht enthalten. Diese muss der Arbeitgeber zusätzlich an das zuständige Finanzamt zahlen.

4. Einzugsstelle

Pauschalbeiträge und Pauschsteuer werden zur Vermeidung aller Bürokratie an die Bundesknappschaft gezahlt:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Hauptverwaltung
Pieperstraße 14 bis 28
44789 Bochum
Telefon 0234 304-0
Telefax 0234 304-66050
Kostenloses Servicetelefon 0800 1000 480 80
Auskünfte erteilt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Pieperstraße 14-28
44789 Bochum
Service-Center: 0355 2902-70799
von Montag bis Freitag 7.00 - 17.00 Uhr
minijob@minijob-zentrale.de

5. Studierende, Praktikanten und Auszubildende

Für Studierende, die keine Werkstudenten sind, sowie Schülerinnen und Schüler gelten hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung keine Besonderheiten.
Für Auszubildende kommt eine geringfügige Beschäftigung nicht in Betracht, es liegt stets eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Bei Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Zwischenpraktikum bei bestehender Immatrikulation absolvieren, ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder um ein freiwilliges Praktikum handelt. Ein Pflichtpraktikum ist unabhängig von der Entgelthöhe versicherungsfrei in der Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das Mindestlohngesetz ist hier nicht anwendbar. Die Ausgestaltung des Praktikums unterliegt alleine eventuellen hochschulrechtlichen Bestimmungen. Versicherungspflicht besteht hier jedoch in der Unfallversicherung. Für Praktika, die während des Studiums ausgeübt werden, ohne dass sie in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, besteht in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit im Rahmen von kurzfristigen Beschäftigungen.

6. Bußgeldbewehrte Meldepflichten

Der Arbeitgeber hat sowohl geringfügig Entlohnte als auch kurzfristig Beschäftigte anzumelden. In der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung wurde festgelegt, dass Anmeldungen mit der ersten Abrechnung, spätestens jedoch sechs Wochen nach der Aufnahme der Beschäftigung zu übermitteln sind. Dieselbe Frist gilt für die Abmeldung nach Beendigung der Beschäftigung. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten muss der Einzugsstelle zusätzlich jede Änderung des Arbeitsentgelts mitgeteilt werden, sofern die Änderung zu einer Über- oder Unterschreitung der 538-Euro-Grenze führt. Außerdem hat der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte eine Jahresmeldung zu erstatten.
Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale.
Die Meldungen werden auf dem Vordruck Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen. Ein Arbeitgeber kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belangt werden, wenn er seiner Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt. Kommt es infolge der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen zur Versicherungspflicht, informiert die Bundesknappschaft die Arbeitgeber darüber. Diese sind verpflichtet, notwendige An- und Abmeldungen bei Bundesknappschaft und Krankenkassen vorzunehmen.
Nach Paragraf 17 Absatz 1 Satz. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) besteht für Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter (sowie der in Paragraf 2a des Schwarzarbeitsgesetz (SchwArbG) bezeichneten Bereiche) die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen sowie Aufzeichnungen gemäß Paragraf 8 Absatz 2 Nr. 13 BVV bis ein Jahr nach der nächsten Prüfung gemäß Paragraf 28p aufzubewahren (ausgenommen: Beschäftigungen gemäß Paragraf 8a). Einzelheiten regelt die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung.

7. Arbeitsrecht

Mini-Jobs sind arbeitsrechtlich geregelt und Mini-Jobber in fast allen Bereichen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt. das bedeutet, Mini-Jobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

7.1. Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Bei mündlichem Vertragsschluss muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen. Ausnahmen gibt es nur noch für Aushilfstätigkeiten mit Vertragsdauer von höchstens einem Monat.

7.2. Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeit

Minijobs, die ab 1. Januar 2013 begonnen haben, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Minijobber können sich durch schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber davon befreien lassen. Es empfiehlt sich einen entsprechenden Hinweis auf die Rentenversicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeit in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Auch die Minijob-Zentrale informiert detailliert über die Rentenversicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeiten.

7.3. Kündigungsschutz

Teilzeitbeschäftigte sind bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach dem Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen. Entscheidend dafür ist deren Arbeitsumfang. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden, sind sie mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren, zählen also als halbe Arbeitnehmer. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden sind sie mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen.
Auch für geringfügig Beschäftigte gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften aus Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeldgesetz und die Regelungen für Schwerbehinderte.

7.4. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Schwangerschaft / Mutterschaft

Auch geringfügig Beschäftigte haben im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen Bestand hat. Arbeitgeber, die in der Regel bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen (ohne Auszubildende und geringfügig Beschäftigte) können gegebenenfalls an einem Ausgleichsverfahren (Umlage U 1) teilnehmen und bis zu 80 Prozent Ihrer Aufwendungen erstattet verlangen.
Geringfügig Beschäftigte haben auch Anspruch auf Mutterschutzlohn sowie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Arbeitgeber können diese Aufwendungen im Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Umlage U 2) vollumfänglich erstattet verlangen.
Zuständig für die Erstattungsansprüche ist in beiden Fällen die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See.

7.5. Lohnfortzahlung an Feiertagen

Ein Arbeitgeber muss nur Feiertagslohn zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte an diesem Feiertag aufgrund seines Arbeitsvertrages hätte arbeiten müssen (Lohnausfallprinzip).

7.6. Sonderleistungen

Geringfügig Beschäftigte sind wie alle Teilzeitbeschäftigten den Vollzeitarbeitnehmern gleichgestellt. Wenn ein Arbeitgeber zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Altersvorsorge, Beihilfe, Jubiläumszuwendungen, Zulagen, Zuschläge, Fahrtkosten, Verheiratetenzuschlag oder Prämien) zahlt, hat auch ein geringfügig Beschäftigter Anspruch auf diese Leistungen, allerdings nur in anteiliger Höhe. Werden geringfügig Beschäftigte von Sonderleistungen ausgeschlossen, verstößt dies gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung und ist unwirksam. Zu beachten ist, dass unter Umständen durch die Zahlung von Gratifikationen die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro überschritten werden kann und hierdurch Sozialversicherungspflicht eintritt.

7.7. Urlaub

Geringfügig Beschäftigten steht auch bei nur geringem Umfang ihrer Arbeitszeit (bezahlter) Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage, bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag ergeben.
Sind geringfügig Beschäftigte nicht jeden Tag, sondern nur an einzelnen festgelegten Tagen in der Woche tätig, wird der Urlaubsanspruch entsprechend dem Verhältnis Anzahl der Arbeitstage einer Vollzeitkraft zur Anzahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft gekürzt.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet am Montag, Dienstag und Mittwoch je von 8 bis 12 Uhr. Sie hat auf Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes (24 Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche) Anspruch auf 24 : 6 x 3 = 12 Werktage Urlaub.

8. Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Auskünfte zur Beitragsberechnung gibt die Knappschaft-Bahn-See oder die Krankenkasse als Trägerin der Gesamtsozialversicherung. Auch die Minijob-Zentrale bietet einen Überblick über die Abgaben bei entgelt- und zeitgeringfügigen Beschäftigungen.
Berechnungsmöglichkeiten im Internet bieten zahlreiche Krankenkassen unter dem Suchwort Übergangsbereichsrechner.

9. Vorlagen

Die Minijob-Zentrale bietet auf Ihrer Homepage Musterarbeitsverträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten sowie eine Checkliste / Musterpersonalbogen zum Download an.
Bitte beachten Sie, dass Muster stets nur eine Orientierungshilfe darstellen können und grundsätzlich auf Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst sowie von Ihnen geprüft werden müssen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Januar 2024