Finanzielle Unterstützung für den Start
Einstiegsgeld: Aus der Arbeitslosigkeit in die Existenzgründung starten
Wer Arbeitslosengeld II bezieht und gründet, kann Einstiegsgeld beantragen.
Wie viel?
Einstiegsgeld = Zuschuss
Der Fall-Manager kann das Einstiegsgeld in Form eines flexiblen Zuschusses und weitere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bewilligen, wenn er dies für ratsam hält. Bei der Höhe des Einstiegsgeldes ist der Fall-Manager nicht gebunden. Allerdings handelt es sich hier um eine so genannte Kann-Regelung. Das heißt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung.
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann ein Einstiegsgeld gezahlt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Hilfebedürftigkeit nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft entfällt. Bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit müssen ausreichende Einnahmeüberschüsse erwartet werden können (z. B. anhand eines vorgelegten Geschäftskonzepts mit einer Umsatz- und Rentabilitätsvorschau). Zudem soll auch die Möglichkeit bestehen, einen Wechsel aus vormaliger Erwerbstätigkeit in eine selbstständige Tätigkeit zu fördern, wenn begründete Aussicht darauf besteht, dass mit dem erzielten Einkommen künftig die Hilfsbedürftigkeit beendet wird.
Neben der Sicherung des Lebensunterhaltes durch Einstiegsgeld können zur Beschaffung von Sachgütern Zuschüsse (max. 5.000 Euro) und / oder Darlehen gewährt werden, soweit diese notwendig und angemessen sind (§ 16c SGB II). Sachgüter sind bspw. Betriebs- und Geschäftsausstattung (PC, Software, Telefon, Kopierer, Einrichtung etc.), Marketing und Vertrieb unterstützende Investitionen (Homepage, Werbemittel, Schaufensterdekorationen etc.), Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsmittel, Material-, Waren- oder Ersatzteillager, Konzessionen. Zur Unterstützung der Ermessensentscheidung der zuständigen Stelle kann zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z. B. auch eine Einschätzung durch die IHK) verlangen. Eine Nebenerwerbs-Selbstständigkeit wird nicht gefördert.
Der Fall-Manager kann das Einstiegsgeld in Form eines flexiblen Zuschusses und weitere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bewilligen, wenn er dies für ratsam hält. Bei der Höhe des Einstiegsgeldes ist der Fall-Manager nicht gebunden. Allerdings handelt es sich hier um eine so genannte Kann-Regelung. Das heißt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung.
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann ein Einstiegsgeld gezahlt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Hilfebedürftigkeit nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft entfällt. Bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit müssen ausreichende Einnahmeüberschüsse erwartet werden können (z. B. anhand eines vorgelegten Geschäftskonzepts mit einer Umsatz- und Rentabilitätsvorschau). Zudem soll auch die Möglichkeit bestehen, einen Wechsel aus vormaliger Erwerbstätigkeit in eine selbstständige Tätigkeit zu fördern, wenn begründete Aussicht darauf besteht, dass mit dem erzielten Einkommen künftig die Hilfsbedürftigkeit beendet wird.
Neben der Sicherung des Lebensunterhaltes durch Einstiegsgeld können zur Beschaffung von Sachgütern Zuschüsse (max. 5.000 Euro) und / oder Darlehen gewährt werden, soweit diese notwendig und angemessen sind (§ 16c SGB II). Sachgüter sind bspw. Betriebs- und Geschäftsausstattung (PC, Software, Telefon, Kopierer, Einrichtung etc.), Marketing und Vertrieb unterstützende Investitionen (Homepage, Werbemittel, Schaufensterdekorationen etc.), Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsmittel, Material-, Waren- oder Ersatzteillager, Konzessionen. Zur Unterstützung der Ermessensentscheidung der zuständigen Stelle kann zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z. B. auch eine Einschätzung durch die IHK) verlangen. Eine Nebenerwerbs-Selbstständigkeit wird nicht gefördert.
Wer?
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bekommen , können vom zuständigen Träger ("Jobcenter") beim Schritt in die Selbständigkeit unterstützt werden. Das Einstiegsgeld kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen (z. B. für die Anschaffung von Betriebsmitteln) gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist.
Wie?
Antragstellung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit/Jobcenter/ARGE vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Notwendige Antragsunterlagen:
- Unternehmenskonzept/Businessplan
- Kapitalbedarfs-/Finanzierungsplanung
- Rentabilitätsvorschau für drei Jahre
- Nachweis kaufmännischer, fachlicher Kenntnisse
- Lebenslauf/Werdegang
- Gewerbeanzeige/Gewerbeerlaubnis (nach Möglichkeit)
Förderdauer und Fördervoraussetzungen
Die Förderung ist auf maximal 24 Monate begrenzt. Existenzgründer, die ausschließlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder noch Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und ab dem Tag der Gründung kein Rechtsanspruch auf ALG I vorhanden ist. Die Vorlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes mit einer Beurteilung von einer fachkundigen Stelle, wie Industrie- und Handelskammer wird meist gefordert. Die Gewährung und Bemessung des Einstiegsgeldes ist Ermessensleistung der jeweiligen ARGE. Keine Kombinierbarkeit mit dem Gründungszuschuss.
Die Förderung ist auf maximal 24 Monate begrenzt. Existenzgründer, die ausschließlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder noch Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und ab dem Tag der Gründung kein Rechtsanspruch auf ALG I vorhanden ist. Die Vorlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes mit einer Beurteilung von einer fachkundigen Stelle, wie Industrie- und Handelskammer wird meist gefordert. Die Gewährung und Bemessung des Einstiegsgeldes ist Ermessensleistung der jeweiligen ARGE. Keine Kombinierbarkeit mit dem Gründungszuschuss.
IHK-Experten beraten
Unsere Experten informieren in persönlichen Beratungsgesprächen die IHK-Mitgliedsunternehmen zu allen Fördermöglichkeiten.
Elke App, Tel. 07321 324-186, app@ostwuerttemberg.ihk.de und Alexander Paluch, Tel. 07321 324-179, paluch@ostwuerttemberg.ihk.de
Elke App, Tel. 07321 324-186, app@ostwuerttemberg.ihk.de und Alexander Paluch, Tel. 07321 324-179, paluch@ostwuerttemberg.ihk.de