Den Beruf wechseln oder nachholen

Umschulung - Voraussetzungen und Formen

Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Umschulung ist demnach eine Möglichkeit sich für einen anderen Beruf zu qualifizieren, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann oder um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder einen Berufsabschluss als Erwachsener nachzuholen.

Eine Umschulung setzt in der Regel voraus, dass ein Umzuschulender einen anderen Beruf erlernt hat und/oder beruflich tätig gewesen war. Diese berufliche Tätigkeit kann zum Beispiel als Arbeiter/in, Angestellte/r oder auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden haben.

Haben Sie jedoch gerade erst eine berufliche Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen und möchten nun direkt eine weitere Berufsausbildung in einem anderen Beruf durchlaufen, so handelt es sich nicht um eine Umschulung sondern um eine Anschlussausbildung unter den gleichen Rahmenbedingungen einer Berufsausbildung.

Zwei Formen von Umschulungen

1. Die betriebliche Einzelumschulung
Diese findet, wie bei einer klassischen Berufsausbildung, in einem für den Beruf ausbildungsberechtigten Unternehmen statt. Für die Umschulung verantwortlich ist ein IHK-anerkannter Ausbilder im Unternehmen. Den für den Beruf erforderlichen Theorieunterricht erhalten Umschüler in der Berufsschule oder in einer anderen Bildungseinrichtung.

Der Umschüler / Die Umschülerin schließt mit dem Umschulungsbetrieb einen Umschulungsvertrag und erhält während der Umschulungszeit vom Ausbildungsbetrieb eine monatliche Vergütung.
Betriebliche Einzelumschulungen können aber auch von folgenden öffentlichen Stellen gefördert werden:

2. Die trägergestützte Umschulung
Diese Umschulungsform wird von zertifizierten Bildungsanbietern/Bildungsträgern in Form einer Gruppenumschulung als Präsenzunterricht und/oder auf digitalen Lernplattformen angeboten.

Eine Berufsschulpflicht besteht für die ausschließlich erwachsenen Teilnehmer nicht. Die schulischen Inhalte werden dafür durch Dozenten und Ausbilder des Bildungsanbieters vermittelt.
In anerkannten Ausbildungsberufen, die mit einer IHK-Prüfung abschließen, muss während der Umschulungsmaßnahme zusätzlich eine betriebliche Praxisphase in einem für den Beruf anerkannten Ausbildungsbetrieb absolviert werden. Das betriebliche Praktikum sollte dabei überwiegend am Ende der Umschulungsmaßnahme stattfinden, da für bestimmte Berufe zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung bestimmte Vorarbeiten im Praktikumsbetrieb abgeleistet werden müssen.
Die Abläufe und Rahmenbedingungen für trägergestützen Umschulungen sind in den Richtlinien der Industrie- und Handelskammern Baden-Württemberg näher beschrieben.

Grundsätzlich gilt:
Die Agentur für Arbeit oder das regionale Jobcenter sind die ersten Ansprechpartner für eine betriebliche oder trägergestützte Umschulungsmaßnahme. Diese entscheiden, ob eine Umschulung sinnvoll und zielführend ist und finanziell gefördert wird.

Sprechen eher gesundheitliche Gründe für eine Umschulung (z.B. bei einer Berufsunfähigkeit), geben Ihnen die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung darüber Auskunft.

Wurde eine Umschulungsmaßnahme bewilligt, so erhält man in der Regel einen zeitlich befristeten Bildungsgutschein, der bei einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder zugelassenen Bildungsanbieter eingelöst werden kann.

Umschulungs- / Praktikumsvoraussetzung für Unternehmen

Betriebliche Einzelumschulungen darf jedes Unternehmen anbieten, welches über die IHK-Ausbildungsberechtigung verfügt.
Bei beiden Formen der Umschulung gelten in Bezug auf die betriebliche Eignung und das dort beschäftigte Ausbildungspersonal die gleichen Anforderungen wie bei einem Ausbildungsverhältnis.
Informieren Sie sich bitte dazu im IHK-Themenbereich “Ausbildungsbetrieb werden – Ausbilder benennen”.

Ausbildungsnachweis / Prüfungszulassung

Die Pflicht zur Führung von Ausbildungsnachweisen durch den Umschüler/ die Umschülerin ist in der Prüfungsordnung der IHK Ostwürttemberg vom 6. Sept. 2016 geregelt und bezieht sich auf die Zulassung zur Prüfung:
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebene Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat.

Umschulungen im IHK-Bildungszentrum Aalen

Beispielsweise für die Berufe:
  • Industriemechaniker/in
  • Industrieelektriker/in