Eine gute Wahl !?

Probezeit sinnvoll nutzen

Mehrere Tausend Jugendliche beginnen jedes Jahr eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Für Unternehmen und Auszubildende ist dies eine Phase des Kennenlernens und des Gewöhnens.
Um einen Einstieg in die Ausbildung zu erleichtern, sieht das Berufsbildungsgesetz im § 20 zwingend eine Vereinbarung einer Probezeit vor, die mit der Ausbildung beginnt. Diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate (Umschüler bis sechs Monate) dauern. Die Vereinbarung der Probezeit erfolgt direkt im IHK-Berufsausbildungsvertrag bzw. im Umschulungsvertrag.
Die Probezeit gibt beiden Vertragspartnern die Möglichkeit, die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung zu prüfen. Deshalb sollte ein Auszubildender schon während dieser Zeit die Gelegenheit erhalten verschiedene Stationen der Berufsausbildung vorab kennenzulernen, um dadurch feststellen zu können, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen entspricht. Besonders wichtig ist in diesem Zeitraum auch das offene und regelmäßige Gespräch zwischen dem verantwortlichen Ausbilder und dem Auszubildenden. Dabei kann der Auszubildende seine Stärken und Schwächen erkennen und Motivation erfahren. Rechtzeitig vor dem Ende der Probezeit sollte dem Auszubildenden die Weiterführung des Ausbildungsverhältnisses erläutert werden.

Kann eine Probezeit verlängert werden?

Der Gesetzgeber hat die Dauer der Probezeit genau geregelt, deshalb ist eine Verlängerung nicht möglich. Eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Probezeit ist nichtig (§ 25 BBiG).
Nur in zwei Ausnahmefällen darf die Probezeit durch eine Änderungsvereinbarung verlängert werden:
a) Verlängerung einer vereinbarten kürzeren Probezeit, als die höchstzulässige gesetzliche Probezeit
Haben der Ausbildende und Auszubildende vertraglich bspw. nur eine 3-monatige Probezeit vereinbart und es treten während dieser Zeit Unsicherheiten auf, so kann noch während der laufenden Probezeit eine Verlängerung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze (4 Monate bei Berufsausbildungen und 6 Monate bei Umschulungen) vereinbart werden.

b) Verlängerung der Probezeit bei längeren Unterbrechungen während der vertraglich vereinbarten Probezeit
Wird die Ausbildung während der vereinbarten Probezeit nachweislich um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so darf eine Verlängerung der Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung vereinbart werden. Beispiel: ein Auszubildender war während seiner 4-monatigen Probezeit acht Wochen krank > eine Probezeitverlängerungs-Vereinbarung um acht Wochen wäre folglich möglich.

Kann während der Probezeit gekündigt werden?

Während der Probezeit können beide Vertragspartner den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG) und dem Vertragspartner vor Ende der Probezeit zugegangen sein.
Die Kündigung einer Schwangeren ist jedoch während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.
Die Kündigung eines Minderjährigen Auszubildenden wird nur wirksam, wenn die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 BGB).

Probezeit bei Umschulungen

In vertraglichen Umschulungsverhältnissen muss keine Probezeit vereinbart werden. Gesetzliche Vorschriften über die Dauer der Probezeit bestehen nicht. Bei Umschlüler gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze, wonach eine Probezeit von bis zu sechs Monaten angemessen ist.
Die Frist für eine Kündigung in der Probezeit bemisst sich nach § 622 Abs. 3 BGB. Anders als bei Ausbildungsverhältnissen besteht hier also eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Diese Frist kann nach § 622 Abs. 4 BGB nur durch Tarifvertrag, nicht aber einzelvertraglich abgekürzt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn der Ausspruch der Kündigung noch in der Probezeit erfolgt, auch wenn der Beendigungszeitpunkt außerhalb der Probezeit liegt (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 21.04.1966, DB 66, 985).

Urlaubsansprüche während der Probezeit

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit hat der Auszubildende Anspruch auf anteiligen Urlaub (= 1/12 pro vollen Ausbildungsmonat).
Konnte dieser nicht genommen werden, so muss der Betrieb ihn finanziell abgleichen.