Berufsausbildung

Insolvenz - Kurzarbeit im Ausbildungsbetrieb

Insolvenz des Ausbildungsbetriebes

Eine drohende Insolvenz oder auch der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebes, ist noch kein Kündigungsgrund. Allein die Eröffnung des Verfahrens oder die Bestellung eines Insolvenzverwalters erweitern noch nicht die Kündigungsrechte.
Meist rückt ein bestellter Insolvenzverwalter an die Stelle des ursprünglichen Vertragspartners, der im Ausbildungsvertrag als Ausbildender genannt ist. Er nimmt von seiner Bestellung an alle Rechtsgeschäfte im Unternehmen vor. Allerdings steht dem Insolvenzverwalter dann ein "besonderes Kündigungsrecht" zu, wenn der Betrieb gänzlich stillgelegt und die Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt werden muss.
Umgekehrt kann auch der Auszubildende sein Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn keine Ausbildung im Betrieb geleistet wird oder ein anderes Ausbildungsunternehmen für die sichere Fortsetzung seiner Ausbildung gefunden wurde.

Keine Betriebsstillegung liegt vor, wenn ein Betrieb gem. § 613a BGB übergeht. In solch einem Fall übernimmt ein Dritter den Betrieb mit sämtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten und tritt an die Stelle des ursprünglichen Geschäftsinhabers mit sämtlichen Rechten und Pflichten auch gegenüber der Belegschaft ein.

Der Auszubildende sollte während eines Insolvenzverfahrens ...
  • keine Vereinbarungen eingehen, durch die er auf die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung verzichtet, auch nicht, wenn ihm gesagt wird, er würde dadurch sein Ausbildungsverhältnis retten können. Ein solcher Verzicht hätte unter Umständen Auswirkungen auf einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld;
  • sich umgehend mit der für ihn zuständigen Arbeitsagentur in Verbindung setzen, damit auch bei Wegfall der Ausbildungsvergütung die Kranken- und Rentenversicherung aufrecht erhalten wird. Auch erfolgt eine Zahlung von Arbeitslosengeld, soweit darauf ein Anspruch besteht, erst nach persönlicher Meldung. Die zuständige Arbeitsagentur prüft auch, ob der Auszubildende Anspruch auf Insolvenzausfallgeld hat;
  • sich mit der Berufsschule in Verbindung setzen, inwieweit ein Besuch der Berufsschule fortgesetzt werden kann. Unter anderem sind dabei die Erfüllung der Berufsschulpflicht und die Unfallversicherung im Rahmen des Schulbesuches zu klären.

Verantwortungs-Grundsatz:
Vorrangig für einen in Insolvenz geratenen Ausbildungsbetrieb muss es sein, aktiv bei der Suche oder Vermittlung eines neuen Ausbildungsbetriebes für den eigenen Auszubildenden mitzuwirken. Ist eine Einstellung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsstilllegung absehbar, so sollte das insolvente Ausbildungsunternehmen zusätzlichen Kontakt zu einem IHK-Ausbildungsberater aufnehmen, um die Weiterführung der Berufsausbildungsverhältnisse abzustimmen.

Auszubildende, die wegen Insolvenz, unvorhersehbarer Schließung oder Stilllegung ihren Ausbildungsplatz verlieren, müssen ihre Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbetrieben fortsetzen. Ein übernehmender Ausbildungsbetrieb kann zur kleinen Unterstützung hierzu eine Förderung über das Programm "Azubi transfer - Ausbildung fortsetzen" des Landes Baden-Württemberg beantragen.

Kurzarbeit in Ausbildungsbetrieben

Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, außen vor zu lassen. Dennoch ist auch die Ausbildung in der Regel von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen. Die folgende Übersicht verdeutlicht die Handlungsspielräume und Optionen der betroffenen Betriebe.

Kurzarbeit der Auszubildenden:
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er z.B. folgende Möglichkeiten:
- Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
- Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.

Kurzarbeit der Ausbilder:
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.

Vergütungspflicht:
Die Vergütung der Auszubildenden ist kein Arbeitslohn, sondern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung. Deshalb bleibt der Ausbildungsbetrieb auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn dem Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet worden ist.

Kündigung:
Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.