Neue Ersatzbaustoffverordnung

Mit der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist eine bundesweit geltende Regelung geschaffen worden, die den Ressourcenschutz durch Verwertung von mineralischen Abfällen fördern und gleichzeitig nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit oder schädliche Bodenveränderungen verhüten soll. Eine hohe Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe soll erreicht werden. Das Land Brandenburg hat dazu ergänzende Vorgaben verabschiedet, die zu beachten sind.
Am 1. August 2023 traten die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) sowie die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) – BGBl. Teil I Nr. 43 vom 16.07.2021, S. 2598) – in Kraft.
Anliegende ergänzende Vorgaben sind im Land Brandenburg zu beachten und die Pflichtigen auf die betreffenden Vorgaben hinzuweisen:
  1. Erlass zur Regelung des Übergangs von landesrechtlichen Regelungen zur Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe zur EBV (EBV-Übergangserlass) vom 5. Mai 2023: https://mluk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/EBV-Uebergangserlass-mit-Anlage.pdf
  2. Erlass zur Neufassung der „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ vom 1. März 2023.
    (Amtsblatt für Brandenburg, 2023, Nr. 13, Seite 243): https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vollzugshinweise_abfaelle_202
  3. Ab sofort sollen mineralische Abfälle bereits an der Anfallstelle auf Ihre Verwertbarkeit nach den Regelungen der EBV hin untersucht und bewertet werden, um Brüche hinsichtlich der Verwertbarkeit mineralischer Ersatzbaustoffe ab 01.08.2023 zu vermeiden.
Hinsichtlich der Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart mit Spiegeleintrag in der Abfallverzeichnisverordnung gilt der in Nr. B genannte Erlass. Die in dem Erlass dargestellte Tabelle 4 in Anlage IV wurde neu gefasst. Für nicht nach diesem Erlass untersuchte mineralische Abfälle gelten weiterhin die Schwellenwerte der Anlage IV Tabelle 4 der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 2. Juli 2020 (ABl. S. 699).
Ab sofort können Aufbereitungsanlagen ihre Güteüberwachung bereits nach den Regelungen der EVO durchführen.
Aufbereitungsanlagen, welche mineralische Ersatzbaustoffe für den Einsatz in technischen Bauwerken herstellen, haben eine Güteüberwachung durchzuführen, die auf die künftigen Anforderungen der EBV umgestellt werden soll. Es gilt der in Nr. A. genannte Erlass. Der Einsatz derartiger güteüberwachter mineralischer Ersatzbaustoffe ist bis zum 1. August 2023 weiterhin noch in den bisherigen Z-Einbauweisen (Z 0, Z 1.1., Z 1.2, Z 2) möglich, soweit der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff als gleichwertig einzustufen ist. Hierzu ist die Tabelle im Anhang im o. g. Erlass zu verwenden.
Ab sofort können mineralische Ersatzbaustoffe, welche durch Bauherrn oder Verwender auf Basis der Regelungen der EBV bewertet wurden, in technischen Bauwerken verwendet werden.
Bauherrn bzw. Verwender sollen in der Planung von Baumaßnahmen den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen prüfen (insb. Bestimmung der Einbauvoraussetzungen: höchster zu erwartender Grundwasserstand, Hauptgruppe der Bodenart), sodass der Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe nach den Anforderungen der EBV ermöglicht wird. Es gilt der in Nr. 1 genannte Erlass. Der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen, die in Anwendung der BTR-RC-StB oder des Erlasses 5/1/6 vom 1. Februar 2007 in eine Z-Klasse (Z 0, Z 1.1., Z 1.2, Z 2) eingestuft wurden, ist zulässig, soweit die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe als gleichwertig einzustufen sind. Hierzu ist die Tabelle im Anhang im o. g. Erlass zu verwenden.
Weitere Informationen zur EVO können folgenden Vortragsfolien des Umweltministeriums Brandenburg entnommen werden:
Hinweise zu Vollzugsregelungen der EBV im Land Brandenburg: Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung - Vollzugsregelungen in Brandenburg
Am 30. Mai 2023 und 26. Februar 2024 fanden in der IHK Ostbrandenburg Informationsveranstaltungen zur neuen EBV statt. Die Vortragsunterlagen senden wir auf Anfrage gerne zu.