Arbeitsverträge in der Insolvenz

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einer Auflösung der Arbeitsverträge. Diese bestehen vielmehr fort. Wird ein Insolvenzverwalter bestellt, so nimmt dieser sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten wahr. Das Gleiche gilt auf Anordnung des Insolvenzgerichts für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Ausnahmsweise bleibt der Schuldner rechtlich in der Arbeitgeberstellung, wenn das Insolvenzgericht in dem Eröffnungsbeschluss auf Antrag des Schuldners mit Zustimmung der Gläubiger die Eigenverwaltung angeordnet hat.
Sozialversicherung des Arbeitnehmers
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Lediglich die Beiträge zur Unfallversicherung können entfallen, wenn die Arbeitnehmer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur fristgerechten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt wurden.
Kündigung
Wenn zwischen den Vertragspartnern nicht ohnehin eine kürzere Kündigungsfrist gilt, beträgt diese drei Monate zum Monatsende. Diese verkürzte Kündigungsfrist setzt sich gegenüber sämtlichen längeren Kündigungsfristen, Befristungen oder Unkündbarkeitsregelungen durch, gleichgültig, ob diese auf Gesetz, Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag beruhen.
Insolvenzgeld
Das von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Insolvenzgeld schützt die Arbeitnehmer vor dem Risiko des Entgeltausfalles. Innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis kann bei der zuständigen Arbeitsagentur Insolvenzgeld beantragt werden (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Zuständig ist die Arbeitsagentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Hat der Arbeitnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Ausschlussfrist versäumt, kann er innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses den Antrag nachholen. Insolvenzgeld wird maximal für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einem anderen Insolvenzereignis gezahlt.
Auf den Internetseiten der Arbeitsagentur können Antragsformulare heruntergeladen werden. Darüber hinaus stellt die Arbeitsagentur weitere umfangreiche Informationen zum Thema Insolvenzrecht zur Verfügung.