Das Regelinsolvenzverfahren

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich zu befriedigen. Dies wird dadurch erreicht, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird oder eine Sanierung mit Hilfe eines Insolvenzplans oder eines Verkaufs des Unternehmens durchgeführt wird, so dass die Gläubiger durch die Erträge des sanierten Unternehmens (teilweise) befriedigt werden können.

Wo ist der Insolvenzantrag zu stellen?

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Der Antrag kann beim zuständigen Insolvenzgericht schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner selbst. In Brandenburg sind die Amtsgerichte (Insolvenzgerichte) Neuruppin, Frankfurt (Oder), Potsdam und Cottbus zentral zuständig. Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist. Die Gerichte entscheiden in der Regel innerhalb von vier bis acht Wochen über den Antrag. Wird der Antrag zurückgenommen, werden die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt.

Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?

Sowohl Gläubiger als auch Schuldner können einen Insolvenzantrag stellen. Insolvenzfähige Unternehmen sind: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, eingetragener Kaufmann (e. K.), Einzelunternehmen, OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaften, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Societas Europea (SE) und ausländische Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz und Betrieb im Inland haben. Für Unternehmen gilt das Regelinsolvenzverfahren. Davon zu unterscheiden ist das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren, das bis auf wenige Ausnahmen nur natürlichen Personen ohne unternehmerische Tätigkeit offen steht.
Gläubigerantrag: Der Gläubiger muss zunächst ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Dabei ist zu beachten, dass die Forderung nicht völlig unbedeutend sein darf. So reichen beispielsweise rückständige Zinsen und Mahnkosten grundsätzlich nicht aus, soweit die Hauptforderung beglichen ist. Auch darf der Antrag nicht als unlauteres Druckmittel missbraucht werden (zum Beispiel zur Schädigung des Antragsgegners als Wettbewerber). Der Gläubiger hat die Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Dazu müssen entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Forderungen vorgelegt werden. Darüber hinaus muss dargelegt werden, dass der Schuldner außerstande ist, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ausreichend dafür ist beispielsweise die Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch (Fruchtlosigkeitsbescheinigung) oder eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO. Ist der Gläubigerantrag zulässig, hat das Insolvenzgericht den Schuldner anzuhören.
Schuldnerantrag: Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedes Mitglied des Vertretungsorgans beziehungsweise jeder persönlich haftende Gesellschafter berechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans beziehungsweise allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Im Fall der sogenannten Führungslosigkeit einer juristischen Person (das heißt bei Fehlen eines organschaftlichen Vertreters) ist jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt. In der Regel wird der Geschäftsführer beziehungsweise Vorstandsvorsitzende beziehungsweise persönlich haftende Gesellschafter den Antrag selbst stellen. Der Schuldner beziehungsweise seine Vertretungsorgane sind dem Insolvenzgericht gegenüber unbeschränkt auskunftspflichtig.
Erforderliche Unterlagen:
  • Anders als in Verbraucherinsolvenzverfahren ist für den Regelinsolvenzantrag in Brandenburg kein einheitliches Antragsformular vorgesehen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Als Orientierung kann hier ein vom Amtsgericht Neuruppin veröffentlichtes Antragsformular dienen.
  • Dem Antrag ist ein Vermögensverzeichnis beizufügen, aus dem durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva unter Berücksichtigung von Liquidationswerten ein vollständiger Überblick über die Vermögenslage gewonnen werden kann.
  • Ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis ist mit genauer Bezeichnung der Gläubiger und Schuldner sowie deren Anschriften beizufügen. Bei jeder Forderung und Verbindlichkeit sind der Betrag und der Schuldgrund anzugeben. Weiterhin sollte ersichtlich sein, ob seitens Dritter Ansprüche auf Herausgabe oder abgesonderte Befriedigung bestehen.

Wann ist ein Insolvenzantrag zu stellen?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund besteht. Insolvenzeröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist die bloße Zahlungsstockung. Diese liegt vor, wenn der Schuldner die berechtigte Erwartung hat, er werde die Forderungen der Gläubiger innerhalb eines Zeitraums, der üblicherweise als nur vorübergehend anzusehen ist, erfüllen können. Der Schuldner muss also kurzfristig (Zeitraum einzelfallabhängig, Richtwert: etwa drei Wochen) imstande sein, sich die erforderlichen flüssigen Mittel zu beschaffen, um die Verbindlichkeiten zu begleichen. Nur dann kann von einer bloßen Zahlungsstockung ausgegangen werden, die noch keinen Insolvenzgrund darstellt. Die Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Deshalb wird an dieser Stelle unbedingt zur Einschaltung von Fachleuten geraten. Typische Indizien der Zahlungsunfähigkeit sind:
  • Nichtzahlung von Lieferanten,
  • Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Herausgabe ungedeckter Schecks,
  • Zwangsvollstreckung / Vorliegen von Vollstreckungsanträgen,
  • Antrag zur Abgabe einer Vermögensauskunft des Schuldners.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Der Schuldner hat außerdem die Möglichkeit, schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Der Gesetzgeber wollte dem Schuldner die zusätzliche Möglichkeit einräumen, auch schon dann Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits absehbar ist und ein weiteres Zuwarten die Sanierungschancen des Unternehmens nur noch weiter verschlechtern würde (zum Beispiel Abwanderung der besten Arbeitnehmer, Schuldenanstieg). Von der Möglichkeit des Eigenantrags des Schuldners wegen drohender Zahlungsunfähigkeit sollte deshalb dann Gebrauch gemacht werden, wenn Sanierungschancen für das angeschlagene Unternehmen in Aussicht sind.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Bei juristischen Personen kann auch die Überschuldung Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren sein. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Neben der rechnerischen Überschuldung - wenn also das auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen kleiner ist als die auf der Passivseite ausgewiesenen Verbindlichkeiten - ist die positive Fortführungsprognose für die Beurteilung des Insolvenzgrundes der Überschuldung maßgeblich. Dadurch können rechnerisch überschuldete Unternehmen der Insolvenzantragspflicht entgehen, sofern sie eine positive Fortführungsprognose aufstellen können.
Bewertungskriterien: Die Überschuldungsbilanz ist nicht mit der Handelsbilanz identisch, sondern stellt eine eigenständige Sonderbilanz dar. Dafür sind allein die tatsächlichen Zeitwerte zu ermitteln ohne Rücksicht auf die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften. Die positive Fortführungsprognose setzt voraus, dass der Wille besteht, das Unternehmen fortzuführen (subjektives Element) und dass die Fortführung objektiv erfolgsversprechend erscheint. Maßgeblich ist, ob ein ordentlicher Geschäftsleiter auf der Grundlage einer gewissenhaften, sachkundigen Prüfung aller am Stichtag erkennbaren wesentlichen Umstände sich für eine Fortführung des Unternehmens entscheiden würde. Objektiv erfolgversprechend ist die Fortführungsprognose, wenn das Unternehmen im laufenden sowie im nächsten Geschäftsjahr voraussichtlich nicht zahlungsunfähig wird. Dies wiederum ist anhand eines konkreten Unternehmenskonzeptes zu prüfen und zu belegen. Grundsätzlich wird es als unumgänglich angesehen, die Fortführungsprognose durch einen Finanzplan sowie eine Liquiditätsrechnung zu belegen, da nur so ermittelt werden kann, ob die zukünftige Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist. Die wesentlichen Prämissen und Bestandteile der Überschuldungsprüfung, insbesondere auch die der Fortführungsprognose zugrunde gelegten Tatsachen, Annahmen und Schlussfolgerungen, sollten dokumentiert und erläutert werden. Die Auswirkungen des Unternehmenskonzeptes sind darzulegen. Die ordnungsgemäße Dokumentation ist auch vor dem Hintergrund einer Minderung der Haftungsrisiken bedeutsam.

Antragsfrist

Für juristische Personen (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) oder Personenhandelsgesellschaften, bei denen der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist (zum Beispiel GmbH & Co. KG), gelten Antragsfristen. Ist eine solche Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Geschäftsführer beziehungsweise Vorstände oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15 a InsO). Gleiches gilt für vergleichbare Auslandsgesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben. Wird die Antragstellung schuldhaft verzögert, unterlassen oder erfolgt sie fehlerhaft, machen sich die Antragspflichtigen sogar strafbar. Außerdem ist eine Haftung der Antragspflichtigen gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Privatvermögen möglich. Im Fall der Führungslosigkeit einer GmbH ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer AG oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Besonderes Augenmerk ist außerdem auf die pünktliche Zahlung der Sozialabgaben für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu richten. Hier droht ebenfalls eine Strafbarkeit nach § 266 a StGB, wenn die Sozialabgaben nicht fristgemäß an die Träger überwiesen werden.

Wie läuft das Insolvenzverfahren im Einzelnen ab?

Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag durch Beschluss hat das Gericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Das Gericht kann insbesondere:
  • einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen,
  • dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind,
  • eine vorläufige Postsperre anordnen - Befugnis des vorläufigen Verwalters, die an den Schuldner gerichtete Post zu öffnen und einzusehen.
Wird ein Insolvenzgutachter oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so wird dieser zunächst prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird Maßnahmen treffen, um das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten. Dazu kann er das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführen oder das Unternehmen mit Zustimmung des Insolvenzgerichts stilllegen. Wenn das Gericht seine Ermittlungen (gegebenenfalls mit Hilfe eines Insolvenzgutachters) abgeschlossen hat, kann es entweder:
  • den Insolvenzantrag mangels Vorliegens eines Eröffnungstatbestandes (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) abweisen,
  • den Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögensmasse abweisen,
  • das Insolvenzverfahren eröffnen.
Wird der Antrag als unbegründet abgewiesen, so trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Weitere Konsequenzen für das Unternehmen gibt es nicht. Die Antragsabweisung mangels Masse führt bei juristischen Personen zu deren Auflösung. Sie werden dann kraft Gesetzes aus dem Handelsregister gelöscht. Natürliche Personen (zum Beispiel Kaufleute, persönlich haftende Komplementäre) werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 26 Abs. 2 InsO). Die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre.
Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, erlässt das Gericht einen Insolvenzeröffnungsbeschluss. In diesem wird der Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens genau bezeichnet und ein Insolvenzverwalter bestimmt. Gleichzeitig werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen, höchstens jedoch drei Monate. Die Gläubiger werden im Eröffnungsbeschluss aufgefordert, dem Insolvenzverwalter ihre Sicherungsrechte mitzuteilen. Den Schuldnern wird aufgegeben, nur noch an den Verwalter zu leisten. Außerdem werden der sogenannte Berichtstermin und der Prüfungstermin im Eröffnungsbeschluss bestimmt. Im Berichtstermin wird die Situation des Unternehmens dargestellt und entschieden, ob das Vermögen des Schuldners liquidiert wird oder ob Aussichten bestehen, das Unternehmen im Ganzen oder in Teilen zu erhalten und welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung bestehen. Im späteren Prüfungstermin werden die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen ihrem Rang und Betrag nach geprüft. Berichts- und Prüfungstermin können bei einfach gelagerten Fällen verbunden werden. Wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind, kann auf den Berichtstermin verzichtet werden. Termine werden dann regelmäßig im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Der Eröffnungsbeschluss und der Beschluss mangels Masse den Antrag abzulehnen werden auf der Insolvenzdatenbank der Bundesländer öffentlich bekannt gemacht.

Was sind die Folgen des Insolvenzverfahrens?

Soweit der Unternehmer für die Unternehmensschulden mit seinem privaten Vermögen persönlich haften muss und zu erwarten ist, dass der Unternehmer auch nach dem Insolvenzverfahren auf einem Schuldenberg sitzen bleiben wird, kann es für den Schuldner sinnvoll sein, zusätzlich einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht zu stellen. Dem redlichen Schuldner kann nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren die sogenannte Restschuldbefreiung erteilt werden. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens beglichen, kann die Restschuldbefreiung bereits nach fünf Jahren erfolgen. Befriedigt er zusätzlich die Forderungen der Insolvenzgläubiger mindestens in Höhe von 35 Prozent, kann das Gericht bereits nach drei Jahren über die Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Restschuldbefreiung bewirkt, dass der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber allen Gläubigern befreit wird. Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist in der Regel jedoch, dass der Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sich ernsthaft bemüht seine Gläubiger zumindest teilweise zu befriedigen. Verletzt der Schuldner die Erwerbsobliegenheit und ist dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden. Die Restschuldbefreiung kann auch versagt werden, wenn der Schuldner wegen Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.
Schulden aus einer vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen. Außerdem nehmen an der Restschuldbefreiung solche Forderungen nicht teil, die aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners begründet worden sind.