Weiterbildungspflicht in der Versicherungsbranche - Übersicht

Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie regelt, dass sich Versicherungsvermittler/-berater und ihre mitwirkenden Beschäftigten jährlich 15 Zeitstunden weiterbilden müssen. Die Aufsicht über die Einhaltung der Weiterbildungspflicht führt die jeweilige Industrie- und Handelskammer. Wir informieren Sie über die Umsetzung, geben Antworten auf häufig gestellte Fragen und Hinweise, worauf Sie zukünftig achten sollten.

Seit wann besteht die Pflicht zur Weiterbildung?

Die Pflicht zur Weiterbildung über 15 Stunden startete am 23.02.2018. Auch wenn die vermittelnde Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres beginnt oder endet, sind die gesamten 15 Stunden zu absolvieren. Weiterbildungsstunden, die über diese Anzahl geleistet werden, können nicht in das nächste Jahr übertragen werden.

Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?

  • Versicherungsvermittler mit Erlaubnis (haupt- oder nebenberuflich)
  • Versicherungsberater mit Erlaubnis (haupt- oder nebenberuflich)
  • Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung oder der Vermittlung mitwirken (z. B. Mitarbeiter im Vertrieb, die beraten, unmittelbar mit der Vorbereitung von Versicherungsverträgen befasst sind, bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, auch im Schadensfall, mitwirken oder unterstützen; vgl. § 1a Versicherungsvertragsgesetz (VVG); Bei der Schadensbearbeitung und -regulierung handelt es sich grundsätzlich um Versicherungsvertrieb i. S. d. § 7 Nummer 34a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 IDD – weiterführende Informationen in den FAQs (Seite 2).
  • Gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 Gewerbeordnung (GewO) („Ausschließlichkeitsvertreter“) unterliegen ebenfalls der Weiterbildungspflicht.
  • Beachte: Sog. Schilderpräger sind keine produktakzessorischen Vermittler, sondern unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO
  • Aufgrund der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses unterliegen Auszubildende bei Tätigkeiten im Rahmen ihrer Berufsausbildung nicht der Weiterbildungspflicht. Sind Auszubildende außerhalb des Ausbildungsverhältnisses zusätzlich noch vertrieblich tätig, besteht auch für Sie die Pflicht zur 15-stündigen Weiterbildung.

Müssen sich auch Gewerbetreibende, die zwar eine Erlaubnis besitzen, nicht aber im Register eingetragen sind (sog. Schubladenerlaubnis), weiterbilden?

Ja. Auch Inhaber einer sog. „Schubladenerlaubnis“, die von ihrer Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder –berater keinen Gebrauch machen, unterliegen der Weiterbildungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn eine Gewerbeabmeldung vorliegt.

Hinweis: Eine „Schubladenerlaubnis“ bedeutet, dass die Erlaubnis besteht, aber keine Registrierung vorliegt und daher auch keine Tätigkeit ausgeübt werden darf. Die Tätigkeit setzt immer eine Registrierung voraus. Dennoch müssen sich auch diese Personen weiterbilden, da die Pflicht an der Erlaubnis anknüpft und nicht an der Registrierung oder der tatsächlichen Tätigkeit.

Was ist bei juristischen Personen zu beachten?

Grundsätzlich trifft die Weiterbildungspflicht bei juristischen Personen, deren Geschäftszweck die Versicherungsvermittlung ist, den oder die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstände einer GmbH oder AG) sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten (vgl. hierzu auch Nr. 4).

Kann der Gewerbetreibende die Weiterbildungspflicht auch auf andere Personen übertragen (delegieren)?

Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, die Weiterbildungspflicht auf Angestellte zu übertragen (sog. Delegation), sofern es sich um juristische Personen handelt.
Der gesetzliche Vertreter der juristischen Person (Geschäftsführer/Vorstand) kann die Weiterbildungspflicht aber nur dann delegieren, wenn er selbst nicht vermittelnd/beratend tätig ist.

Ist der Gewerbetreibende als natürliche Person (z. B. Einzelunternehmer, auch als eingetragener Kaufmann) aber selbst mit der Durchführung der Vermittlung oder Beratung befasst oder in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeit verantwortlich, ist die
Delegation nicht zulässig.

Für die Delegation müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

• die Beschäftigten, denen die Weiterbildungspflicht übertragen worden ist, müssen die unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten beaufsichtigen,
• diese aufsichtsberechtigten Beschäftigten müssen den Gewerbetreibenden vertreten dürfen (z. B. Prokura, Handlungsvollmacht etc.),
• im Verhältnis zu den Beschäftigten im Vertrieb muss eine ausreichende Zahl dieser aufsichtsberechtigten Angestellten die Weiterbildungspflicht erfüllen (in der Regel ist eine Aufsichtsperson für 50 Beschäftigte im Vertrieb ausreichend).

Gibt es Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht?

  • Beschäftigte mit Aufgaben ohne Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, Personalabteilung, Back-Office-Kräfte für die Terminverwaltung)
  • Produktakzessorische Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 GewO.
  • Beachte: Sog. Schilderpräger sind keine produktakzessorischen Vermittler, sondern unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO
  • Annexvermittler ohne Erlaubnis nach § 34d Absatz 8 GewO
  • Gewerbetreibende nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
    Beachte: Versicherungsunternehmen dürfen allerdings mit diesen produktakzessorischen gebundenen Vermittlern nur zusammenarbeiten, wenn diese Vermittler sich regelmäßig fortbilden, vgl. § 48 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 VAG. Dabei muss die Fortbildung nicht zwingend 15 Stunden umfassen.
  • Aufgrund der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses unterliegt der Auszubildende bei Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsausbildung nicht der Weiterbildungspflicht. Ist der Auszubildende außerhalb des Ausbildungsverhältnisses zusätzlich
    noch vertrieblich tätig, unterliegt er der Weiterbildungspflicht.
  • Vertriebsvorstände eines Versicherungsunternehmens unterliegen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 4 VAG nicht der Weiterbildungspflicht.
In Einzelfällen kann von der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung abgesehen werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn schwerwiegende Erkrankungen eintreten oder sich Beschäftigte von Vermittlungsunternehmen ganzjährig in Mutterschutz und Elternzeit befinden. Darüber ist ein Nachweis zu erbringen.

Wer ist für Ausschließlichkeitsvertreter, die nach § 34d Absatz 1 GewO registriert sind zuständig?

Die IHKs unterscheiden nicht zwischen Ausschließlichkeitsvertretern und "freien Vermittlern" oder Maklern. Sofern eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO besteht, sind die IHKs für die Überprüfung der Weiterbildungspflicht zuständig. Wenn es bei Ausschließlichkeitsvertretern, die gleichzeitig eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO besitzen, darüber hinaus / zusätzlich Vorgaben des Versicherungsunternehmens gibt, bleibt die IHK trotzdem die zuständige Stelle zur Überprüfung der Weiterbildungspflicht.

Welche Regelungen gibt es für Beschäftigte?

Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, müssen sich weiterbilden (§ 34d Absatz 9 Satz 2 GewO). Dies gilt auch für Innendienstmitarbeiter, die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligt sind (vgl. § 48 Absatz 2 Satz1 VAG). Eine Stellenbeschreibung, in der die Aufgaben dokumentiert sind, ist als Nachweis hilfreich. Maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligte Angestellte sind auch diejenigen Personen in der Leitungsstruktur des Unternehmens, die erheblichen und gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb haben, auch wenn sie etwa unmittelbar an der Beratung von Kunden oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen nicht beteiligt sind (vgl. BaFin-Rundschreiben 11/2018, Rn. 58). Wie die Qualifizierung der Angestellten organisiert wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Möglich sind z. B. speziell auf die jeweils vermittelten Versicherungen zugeschnittene interne oder externe Schulungen. Es wird empfohlen diese zu dokumentieren und in den Personalakten aufzubewahren.

Beispiele für unmittelbar am Versicherungsvertrieb beteiligte Angestellte:

  • Vertragsverwaltung und Schadenabwicklung Kundenkontakt
Für sich allein gesehen ist Kundenkontakt kein Kriterium für die Weiterbildungspflicht. Wenn damit allerdings eine vermittelnde oder beratende Tätigkeit verbunden ist, zieht dies die Weiterbildungspflicht nach sich. Zur Vertriebstätigkeit gehören nach § 1a Absatz 1 Satz 2 VVG:
  1. Beratung,
  2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen,
  3. Abschluss von Versicherungsverträgen,
  4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall
  • Interne Tätigkeiten
Rein interne Tätigkeiten ohne Einwirkungsmöglichkeit auf den Kunden und ohne Außenwirkung führen nicht zur Weiterbildungspflicht.
Abgrenzungsbeispiele:
  • Die Bearbeitung von Schadensmeldungen an das Versicherungsunternehmen führt zur Weiterbildungspflicht
  • Die Übersendung der elektronischen Versicherungsbestätigung im Bereich der Kfz-Versicherung ist weiterbildungspflichtig, soweit der Beschäftigte durch diese Tätigkeit eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Kunden hat. Im Zweifel sollte eine Weiterbildung absolviert werden.
  • Sporadischer Kundenkontakt: Beschäftigte, deren Tätigkeit als Versicherungsvertrieb eingestuft wird, müssen sich weiterbilden, auch wenn sie nur sporadischen Kundenkontakt haben („point of sale“ oder „point of advice“); vgl. § 1a Absatz 1 Satz 2 VVG.
  • Vertragsverwaltung: Vertragsverwaltung kann, muss aber nicht weiterbildungspflichtig sein. Es kommt hier auf die genaue Tätigkeit an. Auf § 1a Absatz 1 Satz 2 VVG wird verwiesen. So führen beispielsweise die Beratung und Vereinbarung von Leistungsänderungen oder Vertragsverlängerungen zu einer Weiterbildungspflicht (vgl. BaFin-Rundschreiben 11/2018, Rn. 57).
  • Änderung von Stammdaten: Ändert ein Beschäftigter nur Stammdaten, liegt keine unmittelbare Tätigkeit im Vermittlungsbereich und damit keine Weiterbildungspflicht vor; vgl. aber auch hier zur Abgrenzung § 1a Absatz 1 Satz 2 VVG. In Zweifelsfällen sollte immer eher die Weiterbildung absolviert als darauf verzichtet werden.
  • Schadensbearbeitung und Regulierung: Bei der Schadensbearbeitung und -regulierung handelt es sich grundsätzlich um Versicherungsvertrieb i. S. d. § 7 Nummer 34a VAG i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 IDD.

Welche Inhalte müssen Weiterbildungsmaßnahmen haben?

Sinn und Zweck der Weiterbildung ist die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers oder Beraters. Durch die Weiterbildung erbringen die zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern, wobei die Weiterbildung mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen muss. Dabei steht aufgrund der verbraucherschützenden Zielsetzung der IDD der Kundennutzen im Vordergrund.
Inhalte, die unter Anlage 1 der VersVermV gefasst werden können, sind anzuerkennen. Die Anlage 1 ist jedoch nicht abschließend. So können auch Inhalte, die nicht dort benannt werden und bei denen der Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung erkennbar ist, anerkannt werden. Das sind z. B. Weiterbildungsmaßnahmen zur Transportversicherung, Cyberversicherung oder auch Warenkreditversicherung. Auch Schulungen im sicheren Umgang mit versicherungsspezifischer Beratungs-und Angebotssoftware sowie zur elektronischen Antragsaufnahme können angerechnet werden.
Auch anerkannt werden Weiterbildungen zu den in Anlage 1 VAG genannten Versicherungssparten.
Aus der Bezeichnung bzw. dem Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme muss sich ein Bezug zur Versicherungsvermittlung und –beratung ergeben.
Produktinformationsveranstaltungen werden anerkannt, sofern die Veranstaltungen das jeweilige Produkt (z. B. Art, Inhalt, Umfang und Bedingungen von Versicherungsprodukten) zum Gegenstand haben und es sich nicht um reine Verkaufs- oder Werbeveranstaltungen handelt. Nicht anrechenbar sind insofern Maßnahmen zur Umsatzplanung oder -motivation von vertrieblich Tätigen.
Auch Führungskräfte im Versicherungsvertrieb unterliegen der Weiterbildungspflicht. Zu ihren Aufgaben gehört es, für den gesamten Prozess der Kundenbetreuung entsprechende Qualitätsstandards zu implementieren und nachzuhalten. So ist das Agenturmanagement inklusive betriebswirtschaftlicher Weiterbildungen im Versicherungsvertrieb für die nachhaltige Führung und Weiterentwicklung einer Vertriebseinheit erforderlich und weisen einen entsprechenden Kundennutzen auf und sind daher anzuerkennen. Ebenfalls anzuerkennen sind Weiterbildungen zur Personalführung im Versicherungsvertrieb. Voraussetzung für eine Anerkennungsfähigkeit ist jedoch, dass ein Bezug zur Versicherungsvermittlung und –beratung erkennbar ist. Agenturmanagement, die betriebswirtschaftliche Weiterbildung und die Weiterbildung zur Personalführung müssen demnach zwingend im Versicherungskontext stattfinden.
Nicht anerkannt werden Weiterbildungen mit versicherungsfremden Inhalten (z. B. Themen zum Gesundheitsmanagement oder der mentalen Unterstützung des Lernenden) oder Weiterbildungen ohne konkreten Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung (z. B. allgemein betriebswirtschaftliche Weiterbildungen zur Unternehmensführung).
Ebenso wenig können Veranstaltungen zu den Themen Finanzanlagen/ Immobiliardarlehen/ Bausparen anerkannt werden. Sofern in diesem Rahmen eine Weiterbildung zu Versicherungsprodukten stattfindet, bspw. zur betrieblichen Altersvorsorge oder Lebensversicherungen, können nur diese Teile der Veranstaltung anerkannt werden. In diesem Fall muss dieser Weiterbildungsteil in dem Weiterbildungsnachweis/ Bescheinigung des Weiterbildungsanbieters separat ausgewiesen werden.
Weiterführende Hinweise in nebenstehenden FAQs.

Welche Anforderungen gelten für Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen?

Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern und Anbietern ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die IHK kann keine verbindliche Vorabprüfung einzelner Anbieter und konkreter Weiterbildungsmaßnahmen anbieten. Auch dürfen keine bestimmten Anbieter empfohlen oder eine Liste mit möglichen Anbietern vorgehalten werden.
Die Weiterbildung muss bestimmten Qualitätsvorgaben und inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Diese sind in der Anlage 3 der VersVermV geregelt. Siehe dazu im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/anlage_3.html.

In welcher Form kann die Weiterbildung erbracht werden?

Die Weiterbildung kann in Präsenzform (klassische Weiterbildungsveranstaltungen durch externe und interne Anbieter; Webinare, die Interaktionen zwischen Dozenten und Teilnehmern voraussetzen), in einem Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter (z. B. Online-Schulungen ohne Interaktion zwischen Dozent und Teilnehmern und andere Formen des selbstgesteuerten e-Learning), durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.
Auch die Kombination verschiedener Lernmethoden (s. g. Blended Learning) ist möglich. Betriebsinterne Maßnahmen müssen auch den Anforderungen der Anlage 3 der VersVermV entsprechen. Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme hat der Anbieter mit Angabe der Zeitstunden zu bescheinigen
Bleiben die in der Anlage 3 geregelten Kriterien unbeachtet, kann der Weiterbildungsnachweis abgelehnt werden.
Beispiele für Präsenzformen:
Alle Lernformate mit gleichzeitiger Präsenz von Lernen und Lernbegleitern oder Dozenten. Die Präsenz kann als örtliche Präsenz oder virtuell/online erfolgen – beispielsweise:
  • Klassische Präsenzveranstaltungen (z.B. Seminar, Workshop, Tagung, Konferenz)
  • Gesteuertes E-Learning, z.B. Webinar (Webinar = Seminar, welches online durchgeführt wird und bei dem ein Dozent Interaktionen mit den Teilnehmern hat, z.B. über Audiodiskussion, Chat, Umfragen etc.)
  • Blended-Learning (= eine Kombination von Präsenzveranstaltung und Selbstlern-Elementen, die in ein Gesamtkonzept eingebettet sind und durch den Durchführenden begleitet und kontrolliert werden.)
  • Einzeltraining (z.B. Praxisbegleitung, Coaching)
Beispiele für Selbststudium
Selbststudium ist Lernen anhand von Material (online oder print) ohne Begleitung. Für dieses Format ist eine Lernerfolgskontrolle zwingend erforderlich – beispielsweise:
  • selbstgesteuertes E-Learning
  • Selbststudium mit Büchern, Studienbriefen, Online-Aufzeichnungen von Seminaren

Werden Aufstiegsfortbildungen und andere Weiterbildungen anerkannt?

Der Erwerb einer der aufgeführten Berufsqualifikation (§ 5 VersVermV) gilt als Weiterbildung:
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen
  • Gepr. Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
  • Gepr. Fachwirt/-in für Finanzberatung
  • betriebswirtschaftliche Studiengänge Fachrichtung Bank, Versicherungen, Finanzdienstleistung
  • Gepr. Fachberater/in für Finanzdienstleistungen
  • Gepr. Finanzfachwirt/-in
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  • Investmentfondskaufmann/-frau
  • mathematisch,- wirtschaftswissenschaftliches-, oder rechtswissenschaftlicher Studiengang
Die Anerkennung von Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht im § 5 VersVermV benannt sind, wie z. B. Bachelor- oder Masterstudiengänge, sind mit der IHK abzustimmen.
Die Sachkundeprüfung „Gepr. Versicherungsfachman/-frau“ selbst kann nicht als Erfüllung der Weiterbildungspflicht angesehen werden. Jedoch können die Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung oder Schulungen über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessenen Qualifikationen als Weiterbildung berücksichtigt werden, sofern sie den Anforderungen an Inhalt und an die Anbieter von Weiterbildungen entsprechen (siehe § 7 VersVermV i. V. m. Anlagen)
Während der Dauer der Bildungsmaßnahme müssen keine weiteren 15 Stunden Weiterbildung absolviert werden. Wird die Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen oder erfolglos beendet gilt die geleistete Weiterbildungszeit als erfüllt. Als Nachweis zählen z. B. Teilnahmebescheinigungen, bestandene Zwischenprüfungen oder Berichtshefte.
Auch hier finden Sie weiterführende spezielle Hinweise in den nebenstehenden FAQs.

Wie wird die Weiterbildungspflicht überprüft?

Versicherungsvermittler (§ 34 d Abs.1 S. 2 Nr. 1 und 2 GewO) und Versicherungsberater (§ 34 d Abs. 2 GewO) werden von der Industrie- und Handelskammer überprüft. Es ist nicht erforderlich die Nachweise an die IHK zu übermitteln. Die IHK kann jedoch auf Anlass eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildung ab 2018 anfordern. Ein Anlass für eine Überprüfung der Erfüllung der Weiterbildungspflicht kann beispielsweise sein:
  • Hinweise auf Falschberatungen
  • (wiederholte) Einleitung von Erlaubniswiderrufsverfahren bei fehlender oder verspätet nachgewiesener Berufshaftpflichtversicherung
  • Nichtzahlung öffentlicher Abgaben
  • Zweifel an ordnungsgemäßer Weiterbildung
  • Fehlende Weiterbildung in einem der Vorjahre

Stichprobenkontrollen

Die IHK überprüft im Rahmen von Stichprobenkontrollen, ob die Gewerbetreibenden der gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterbildung nachkommen (vgl. § 7 Absatz 3 VersVermV). Sie kann von dem Gewerbetreibenden die Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für das vorangegangene Kalenderjahr verlangen. Diese muss hinsichtlich der Form dem Muster der Anlage 4 VersVermV entsprechen.
Das beschreibbare Formular der Weiterbildungserklärung senden wir Ihnen gern per E-Mail zu. Nebenstehend finden Sie es auch als Download. Sofern der Platz für die Eintragung der Weiterbildungsmaßnahmen oder betroffenen Personen hier nicht ausreichen sollte, können gesonderte Beiblätter verwendet werden. Ein Muster finden Sie ebenfalls am Ende dieses Merkblattes. Weitere Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf durch die IHK angefordert werden.

Überprüfung der gebundenen Versicherungsvermittler (ohne IHK-Erlaubnis)

Die Einhaltung dieser Pflicht müssen die Versicherungsunternehmen sicherstellen, vgl. § 48 Absatz 2 Satz 2 VAG. Für die Aufsicht ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Rundschreiben der BaFin vom 17.07.2018, Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb verwiesen (veröffentlicht unter: www.bafin.de).
In der Praxis prüft grundsätzlich die BaFin im Rahmen ihrer Aufsicht über Versicherungsunternehmen (z. B. anlässlich einer örtlichen Prüfung eines Versicherungsunternehmens), ob das/die haftungsübernehmende(n) Versicherungsunternehmen die Einhaltung der Weiterbildungspflicht des jeweiligen gebundenen Versicherungsvertreters sicherstellt/sicherstellen.

Welche Auswirkung hat die Nichteinhaltung der Weiterbildungspflicht?

Wird keine 15-stündige Weiterbildung absolviert, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das ist auch der Fall, wenn Unterlagen nicht aufbewahrt oder angeforderte Erklärungen nicht abgegeben werden. Die Beschäftigung eines Mitarbeiters kann untersagt werden, wenn Hinweise vorliegen, dass es an Sachkunde oder Zuverlässigkeit mangelt.
Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht können mit einer Geldbuße bis 5.000 € und Verstöße gegen die Anordnung der Vorlage der Erklärung oder gegen die Aufbewahrungspflicht der Nachweise mit einer Geldbuße bis 3.000 € belegt werden. Ebenso ist zukünftig ein Zwangsgeld für Unternehmen vorgesehen, die der Weiterbildung nicht nachkommen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der IHK Ostbrandenburg gern zur Verfügung.
Hinweis: Dieses Merkblatt richtet sich an Mitgliedsunternehmen der IHK Ostbrandenburg und an Personen, die gewerblich als Versicherungsvermittler/-berater tätig sind. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand Februar 2023

Anlage 1: Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung

nach § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO i. V. m. § 7 Abs. 1 VersVermV
(die Erklärung senden wir Ihnen auch gern als PDF oder Word-Datei per E-Mail zu)
für das Jahr:

1. Angaben zum/zur Unternehmer(in)/ zur Firma:

Versicherungsvermittlerregisternummer:


Name, Vorname/n* bzw. Firmenbezeichnung (falls im Handelsregister eingetragen – Name mit Rechtsformzusatz):


Handelsregistergericht und -nummer (falls vorhanden):


Straße, Hausnummer, PLZ, Ort:



Telefon, Mobilfunknummer, Telefax, E-Mail (für eventuelle Rückfragen):



*bitte geben Sie Ihr Geburtsdatum mit an

Ich bestätige, dass die umseitig aufgeführte/n Weiterbildungsmaßnahme/n der Verpflichtung zur Weiterbildung nach § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO entsprechen.

Ort, Datum Unterschrift der/des Gewerbetreibenden

Hinweis:
Bitte senden Sie uns das Formular ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse: versicherungsvermittler@ihk-ostbrandenburg.de.
Die von Ihnen hier angegebenen Daten werden von der IHK nur im Rahmen der Tätigkeit als Aufsichtsbehörde nach § 34 d GewO verarbeitet.

2. Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme(n):

Datum
Inhalt/ Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
Umfang in Zeitstunden (h:min)
Weiterbildungsanbieter

Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Versicherungsvermittler gem. Anlage 1 VersVermV

1.
Kundenberatung
1.1
Serviceerwartungen des Kunden
1.2
Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
1.3
Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze
1.3.1
Kundensituation und Kundenbedarf
1.3.2
Kundengerechte Lösungen
1.3.3
Gesprächsführung und Systematik
1.4
Kundenbetreuung
2.
Rechtliche Grundlagen
2.1
Vertragsrecht
2.1.1
Geschäftsfähigkeit
2.1.2
Zustandekommen von allgemeinen Verträgen
2.1.3
Grundlagen des Versicherungsvertrags
2.1.4
Beginn und Ende des Versicherungsvertrags
2.2
Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag
2.2.1
Versicherungsschein
2.2.2
Beitragszahlung
2.2.3
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.2.4
Vorvertragliche Anzeigepflicht
2.2.5
Gefahrerhöhung
2.2.6
Pflichten im Schadenfall
2.2.7
Eigentumswechsel in der Schadenversicherung
2.3
Vermittler- und Beraterrecht
2.3.1
Allgemeine Rechtsstellung
2.3.2
Grundlagen für die Tätigkeit
2.3.3
Besondere Rechtsstellung
2.3.4
Umgang mit Interessenkonflikten
2.3.5
Berufsvereinigungen/Berufsverbände
2.3.6
Arbeitnehmervertretungen
2.4
Wettbewerbsrecht
2.4.1
Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
2.4.2
Unzulässige Werbung
2.5
Verbraucherschutz
2.5.1
Grundlagen des Verbraucherschutzes
2.5.2
Schlichtungsstellen und Behandlung von Beschwerden
2.5.3
Datenschutz
2.6
Versicherungsaufsicht: Zuständigkeiten
2.7
Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
2.8
Geldwäschegesetz
3.
Vorsorge
3.1
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
3.1.1
Einführung
3.1.2
Versicherungspflicht
3.1.3
Rentenrechtliche Zeiten
3.1.4
Renten
3.1.5
Rentenberechnung
3.1.6
Versorgungslücke
3.1.7
Steuerliche Behandlung der GRV
3.2
Private Vorsorge durch Lebens-/Rentenversicherungen, Versicherungsanlageprodukte und Versicherungen zur Arbeitskraftabsicherung
3.2.1
Grundlagen: Angebotsformen; Leistungsumfang; Beitrag; Antragsaufnahme; Versicherungsfall; Besonderheiten
3.2.2
Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge: Basisversorgung; Kapitalgedeckte Zusatzversorgung (§§ 10a, 79 ff. des Einkommensteuergesetzes), Versicherungsanlageprodukte; Weitere Versicherungsprodukte
3.3
Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung)
3.3.1
Grundlagen: Definition; Berechtigter Personenkreis; Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung; Gleichbehandlung; Unverfallbarkeit; Vorzeitiges Ausscheiden; Vorzeitige Altersleistung; Insolvenz des Arbeitgebers
3.3.2
Grundzüge der Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse
3.3.3
Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.3.4
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.4
Gesetzliche und private Unfallversicherung
3.4.1
Einführung: Bedarf; Zielgruppen
3.4.2
Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
3.4.3
Leistungsumfang der privaten Unfallversicherung: Unfallbegriff und Geltungsbereich; Leistungsarten; Ausschlüsse; Besonderheiten
3.4.4
Versicherungssummen; Anpassung; Besonderheiten
3.4.5
Tarifaufbau und -anwendung
3.4.6
Antragsaufnahme: Versicherbare Personen; Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
3.4.7
Versicherungsfall
3.4.8
Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.5
Gesetzliche und private Krankenversicherung/soziale und private Pflegeversicherung
3.5.1
Einführung: Bedarf; Zielgruppen
3.5.2
Gesetzliche Krankenversicherung
3.5.3
Private Krankenversicherung: Bedarfsermittlung; Leistungsumfang; Beitragsermittlung; Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Antragsaufnahme; Annahmerichtlinien; Versicherungsfall
3.5.4
Soziale und private Pflegeversicherung; Private Pflegezusatzversicherung
3.5.5
Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
4.
Sach-/Vermögensversicherung
4.1
Haftpflichtversicherung
4.1.1
Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Haftungsgrundsätze
4.1.2
Leistungsumfang: Haftung/Deckung; Aufgaben; Versichertes Risiko; Zielgruppen; Versicherte Personen; Ausschlüsse
4.1.3
Versicherungssumme
4.1.4
Tarifaufbau und -anwendung
4.1.5
Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalte der Anträge; Annahmerichtlinien
4.1.6
Versicherungsfall
4.1.7
Besonderheiten
4.1.8
Steuerliche Behandlung der Beiträge
4.2
Kraftfahrtversicherung
4.2.1
Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Haftungsgrundsätze
4.2.2
Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung: Aufgaben; Haftung/Deckung; Direktanspruch; Versicherungssummen in der Haftpflichtversicherung; Versicherte Personen; Ausschlüsse; Umweltschadenversicherung
4.2.3
Leistungsumfang der Fahrzeugversicherung: Kundennutzen; Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherte Sachen; Ersatzleistung; Ausschlüsse
4.2.4
Leistungsumfang der Fahrerunfallversicherung: Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherte Personen; Ausschlüsse
4.2.5
Leistungsumfang des Autoschutzbriefes: Versicherte Gefahren; Versicherte Personen; Ausschlüsse
4.2.6
Beitragsermittlung: Tarifierungsmerkmale; Tarifaufbau und -anwendung; Besonderheiten in der Kraftfahrtversicherung
4.2.7
Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.2.8
Beginn des Versicherungsschutzes
4.2.9
Obliegenheiten
4.2.10
Versicherungsfall: Pflichten des Versicherungsnehmers; Schadenregulierung; Rückstufung
4.2.11
Besonderheiten
4.3
Hausratversicherung
4.3.1
Einführung; Bedarf
4.3.2
Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Entschädigungsgrenzen; Versicherte Gefahren; Klauseln; Versicherte Schäden; Versicherte Kosten; Versicherungsort; Außenversicherung
4.3.3
Versicherungswert/Versicherungssumme
4.3.4
Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.3.5
Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.3.6
Versicherungsfall
4.3.7
Besonderheiten
4.3.8
Haushaltglasversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung
4.4
Gebäudeversicherung
4.4.1
Einführung: Bedarf; Zielgruppen
4.4.2
Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Versicherte Gefahren und Schäden; Klauseln; Versicherte Kosten; Versicherter Mietausfall
4.4.3
Versicherungsformen
4.4.4
Entschädigungsleistung für Sachen
4.4.5
Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.4.6
Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.4.7
Versicherungsfall
4.4.8
Feuer-Rohbauversicherung
4.4.9
Besonderheiten
4.5
Rechtsschutzversicherung
4.5.1
Einführung: Bedarf; Zielgruppen
4.5.2
Leistungsumfang: Leistungsarten; Versicherte Personen; Geltungsbereich; Ausschlüsse
4.5.3
Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.5.4
Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.5.5
Versicherungsfall
4.5.6
Besonderheiten
Stand September 2023