Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Edelmetallen

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) ist als Teil des „Aktionsplans zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle über Kapital- und Finanzmärkte“, auf den sich die Bundesregierung Anfang Oktober 2020 in Reaktion auf den Wirecard-Bilanzskandal verständigt hat, erlassen worden und in großen Teilen zum 01.07.2021 in Kraft getreten.

Durch Artikel 3 des Gesetzes wird § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) um eine weitere Nummer 8 ergänzt.
Danach werden bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft. Die Vermittlung solcher Finanzanlageprodukte unterfällt der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO.

In § 157 Abs. 8 GewO findet sich eine Übergangsregelung, so dass die Erlaubnispflicht für die Vermittlung dieser Vermögensanlagen ab dem 1. Januar 2022 greift.
In Brandenburg sind die örtlichen Gewerbeämter die zuständigen Erlaubnisbehörden für die Tätigkeit nach §34f GewO. Die IHK Ostbrandenburg führt nach Erlaubniserteilung/Änderung die notwendigen Registereintragungen/-änderungen im Vermittlerregister durch. Antragsunterlagen erhalten Sie direkt beim zuständigen Gewerbeamt.
§ 1 Abs. 2 Nr. 8 Vermögensanlagengesetz umfasst folgende Produkte:
Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen.
Laut Gesetzesbegründung (S. 99) gelten folgende Grundsätze:
  • Es sollen solche Edelmetalle erfasst sein, denen eine Monetisierungsfunktion und damit eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind neben Gold die handelsüblichen, bei Banken und Edelmetallhändlern handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug, insbesondere Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium.
  • Bei ihrer Auskehr in zumeist Barren oder Münzen, denen in Abgrenzung zu Schmuck oder anderen Sachgütern eine gesteigerte Investmentkomponente zukommt, liegt der Schwerpunkt auf der dem physischen Rohstoff immanenten Sachwert und der Eigenschaft als werterhaltendes Geldmedium. Erfasst sind indes auch solche Anlagemodelle, bei denen Edelmetalle bereits zu Beginn oder anlässlich der Transaktion gekauft und erst später ausgekehrt werden.
  • Prospektpflichtig ist damit künftig nicht mehr nur die Auszahlung in Geld in Form einer Rückzahlung oder eines vermögenswerten Barausgleichs, sondern auch, wenn Anbieter entsprechend die Herausgabe von Edelmetallen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit mitsamt einer Rendite gewähren oder in Aussicht stellen.
  • In Abgrenzung dazu stehen bei Verwahrverträgen oder reinen An- und Verkäufen von Edelmetallen oder daraus hergestellten Produkten als Bestandteil der Realwirtschaft der physische Handel ohne tatsächlichen Bezug zum Finanz- oder Kapitalmarkt im Vordergrund. Solche Verwahrverträge werden daher nicht von der Erlaubnispflicht erfasst.
Darüber hinaus wurde durch das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz ein Provisionsdeckel für die Vermittlung von Restschuldversicherungen in § 50a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) eingeführt. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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