Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg für das Geschäftsjahr 2023
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg hat am 29. November 2022 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) und der Beitragsordnung vom 3. Dezember 2009 (Forum 12/2009), zuletzt geändert am 22. Januar 2019 (FORUM 1-2/2019), folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2023 (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) beschlossen:
I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2023 wird
1. im Erfolgsplan
mit der Summe der Erträge in Höhe von 9.220.700,00 EUR
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 11.113.900,00 EUR
mit dem Verbrauch des Ergebnisvortrages in Höhe von 1.593.200,00 EUR
mit dem Saldo der Veränderung des Eigenkapitals in Höhe von 300.000,00 EUR
2. im Investitionsplan
mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 0,00 EUR
mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 385.000,00 EUR
festgestellt.
Eine Aufnahme von Krediten ist nicht vorgesehen.
II. Grundbeitrag
1. Nichtkaufleute mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
- a) ab 5.200,01 EUR 50,00 EUR
- b) ab 25.000,00 EUR 100,00 EUR
- c) ab 50.000,00 EUR 300,00 EUR
- d) ab 75.000,00 EUR 410,00 EUR
- e) ab 100.000,00 EUR 570,00 EUR
- f) ab 150.000,00 EUR 680,00 EUR
2. Kaufleute
- a) ertragsunabhängiger Mindestgrundbeitrag 100,00 EUR
- mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
- b) ab 25.000,00 EUR 240,00 EUR
- c) ab 50.000,00 EUR 390,00 EUR
- d) ab 75.000,00 EUR 550,00 EUR
- e) ab 100.000,00 EUR 790,00 EUR
- f) ab 150.000,00 EUR
3. Unternehmen, auch wenn sie sonst nach Pkt. 1-2 zu veranlagen wären, mit einem Umsatz
- a) ab 5,0 Mio. EUR 1.500,00 EUR
- b) ab 7,5 Mio. EUR 1.750,00 EUR
- c) ab 10,0 Mio. EUR 2.100,00 EUR
- d) ab 15,0 Mio. EUR 2.550,00 EUR
- e) ab 20,0 Mio. EUR 3.000,00 EUR
- f) ab 25,0 Mio. EUR 3.450,00 EUR
- g) ab 30,0 Mio. EUR 3.900,00 EUR
- h) ab 35,0 Mio. EUR 4.350,00 EUR
- i) ab 40,0 Mio. EUR 5.000,00 EUR
- j) ab 50,0 Mio. EUR 6.600,00 EUR
- k) ab 75,0 Mio. EUR 8.850,00 EUR
- l) ab 100,0 Mio. EUR 12.200,00 EUR
- m) ab 150,0 Mio. EUR 16.700,00 EUR
- n) ab 200,0 Mio. EUR 21.200,00 EUR
- o) ab 250,0 Mio. EUR 25.700,00 EUR
- p) ab 300,0 Mio. EUR 30.200,00 EUR
- q) ab 350,0 Mio. EUR 32.450,00 EUR
zuzüglich 90 EUR für jede weitere den Umsatz von 350 Mio. EUR übersteigende Mio. EUR Umsatz, jedoch nicht mehr als 200.000 EUR.
Der umsatzabhängige Grundbeitrag ermäßigt sich in Höhe der Umlage nach III. auf bis zu 950,00 EUR.
4. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II. 2 zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 % ermäßigt.
III. Umlagen
Als Umlage werden 0,20% des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, erhoben.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag in Höhe von 15.340,00 EUR für das Unternehmen zu kürzen.
IV. Beitragsbefreiung
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Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 EUR nicht übersteigt.
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Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 EUR nicht übersteigt.
V. Bemessungsgrundlage
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Bemessungsjahr für den Grundbeitrag und die Umlage ist das Jahr 2023.
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Soweit zur Ermittlung des Grundbeitrages und der Umlage auf Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, abgestellt wird, kommt es auf den Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz an, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, anderenfalls auf den nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb.
VI. Vorauszahlungen
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Sofern ein Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der Kammer vorliegenden Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, erhoben. Wird der Grundbeitrag auf der Grundlage des Umsatzes erhoben, gilt dies für den letzten der Kammer vorliegenden Umsatz.
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Von Kammerzugehörigen, für die eine Bemessungsgrundlage nach Ziffer 1 nicht bestimmt werden kann, wird zunächst eine Vorauszahlung nur des Grundbeitrages gemäß Ziffer II. 1.a) bei Nichtkaufleuten bzw. Ziffer II. 2.a) bei Kaufleuten erhoben.
VII. Doppelmitglieder
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Für Unternehmen, die in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen und gem. § 3 Abs. 4 IHK-Gesetz i.V.m. § 12 Abs. 1 der Beitragsordnung beitragspflichtig sind, wird der Beitragsfestsetzung der nichthandwerkliche bzw. nichthandwerksähnliche Anteil der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.
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Inhaber von Apotheken werden mit einem Viertel des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns, andere Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben und einer entsprechenden Berufskammer angehören, werden mit einem Zehntel des Gewerbeertrages hilfsweise des Gewinns, veranlagt (§ 3 Abs. 4 IHKG).
VIII. Bewirtschaftungsvermerke
1. Zweckbindungen
Im Wirtschaftsplan sind öffentliche Fördermittel als zweckgebundene Erträge in Höhe von 380 TEUR enthalten, welche zur Kofinanzierung nachfolgend genannter Projekte verwendet werden.
Das Projekt Unternehmensnachfolge wird zu 100% gefördert; der öffentliche Finanzierungsanteil des Projekts ETI ist bis 80% beschränkt.
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Energie- und Technologie-Initiative (ETI)
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Unternehmensnachfolge
2.Verpflichtungsermächtigung
Die IHK Ostbrandenburg beabsichtigt, gemeinsam mit weiteren Partnern in Deutschland und Polen ein über das Interreg-Programm gefördertes mehrjähriges Projekt mit dem Schwerpunkt „green deal“ zu beantragen. Im Fokus des Projekts steht die Sensibiliserung der regionalen Wirtschaft zu Fragen der Energiewende und Nachhaltigkeit (Arbeitstitel: „Der Deutsch-Polnische Weg zur Umsetzung des Green Deals in der Grenzregion Oderland“). Das Projekt wird nach gegenwärtigem Planungsstand voraussichtlich im Zeitraum 01.07.2023 – 30.06.2026 umgesetzt und ein Gesamtvolumen (für alle Partner) von ca. 5,1 Mio. Euro umfassen. Für die die IHK Ostbrandenburg sind darin Personalleistungen für Beratungen von drei Vollzeitkräften und zugehörige Sachkosten enthalten.
Details der Förderung werden erst Anfang 2023 mit den Fördermittelgebern verhandelbar sein. Aus Erfahrungen früherer Interreg-Projekte wird eine Förderquote von 80% erwartet. Der Fehlbetrag wird in Eigenleistung durch die Projektpartner zu erbringen sein.
3. Deckungsfähigkeit
Sämtliche Erträge dienen zur Deckung aller Aufwendungen. Davon ausgenommen sind die von dritter Seite als zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel (öffentliche Förderungen).
Der Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig.
Investitionsausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
4. Übertragbarkeit
Für nicht oder noch nicht vollständig realisierte Investitionsvorhaben, welche im Investitionsplan einzeln veranschlagt sind, dürfen Planreste gebildet und als zusätzliche Investitionsausgaben für den ursprünglichen Verwendungszweck in den folgenden Wirtschaftsjahren eingesetzt werden.
5. Finanzanlagen
Die Zinserträge aus den Finanzanlagen können bis zu ihrer tatsächlichen Höhe im Geschäftsjahr in den Finanzanlagen verbleiben.
Ausfertigung:
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „FORUM“ der IHK Ostbrandenburg veröffentlicht.
Frankfurt (Oder), den 29. November 2022
Carsten Christ Gundolf Schülke
Präsident Hauptgeschäftsführer