Beitragsberechnung
Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit (§ 3 Abs. 1 u. 2 Beitragsordnung).
- Beitragsrechner
- Vorläufige Beitragsveranlagung
- Woher bekommt die IHK die Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb?
- Zeitraum für die Zahlung der IHK-Beiträge?
- Kann der angeforderte IHK-Beitrag durch Lastschrift bezahlt werden?
- Wann und bei wem ist eine Freistellung von Kammerbeiträgen möglich?
- Widerspruch erheben und Kosten des Widerspruches
- Zahlungsschwierigkeiten: Stundung, Ratenzahlung oder Erlass
Wie wird der Beitrag berechnet?
Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Grundbeitrages ist der Gewerbeertrag, sofern kein Gewerbeertrag vorliegt, hilfsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der vom Finanzamt festgesetzt wird. Diese Festsetzungen sind für uns verbindlich. Wir dürfen die übermittelten Daten nicht korrigieren. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden.
Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe, deshalb müssen die Unternehmen auch dann voll bezahlen, wenn sie nicht während des ganzen Jahres Mitglied der IHK sind. Er ist entsprechend der Leistungsstärke der Unternehmen gestaffelt. Die Staffelungsgrenzen können der Wirtschaftssatzung entnommen werden.
Die Umlage berechnet sich auf der Grundlage des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (nicht bei Kapitalgesellschaften) wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340,00 EUR vom Ertrag abgezogen. Wird dieser Freibetrag nicht überschritten, fällt keine Umlage an.
Beitragsrechner
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Vorläufige Beitragsveranlagung
Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine Vorauszahlung in Form der vorläufigen Veranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient der letzte vorliegende tatsächliche Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann eine Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.
Woher bekommt die IHK die Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb?
Nach § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes ist die IHK berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben dürfen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Der Datenschutz ist damit sichergestellt. Dieses Verfahren spart im Übrigen Kosten, die den IHK-Mitgliedern durch niedrige Beitragssätze zugute kommen.
Zeitraum für die Zahlung der IHK-Beiträge?
Die Beiträge werden mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen. Nicht gezahlte Beiträge werden zweimal angemahnt. Sollte trotz Mahnung der Beitrag nicht gezahlt werden, ist die IHK aus gesetzlichen Gründen gehalten, die offenen Beiträge über die Gemeinde- oder Stadtkassen einziehen zu lassen. Dies möchte die IHK gerne vermeiden, da hierdurch nochmals erhebliche Kosten für Sie entstehen.
Kann der angeforderte IHK-Beitrag durch Lastschrift bezahlt werden?
Die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens besteht selbstverständlich. Hierzu muss der IHK eine schriftliche Ermächtigung erteilt werden. Gleichzeitig ist damit sichergestellt, dass entstandene Guthaben umgehend auf dem Konto gutgeschrieben werden.
Wann und bei wem ist eine Freistellung von Kammerbeiträgen möglich?
Nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige (Kleingewerbetreibende) werden vom Beitrag freigestellt, wenn der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,- EUR nicht überschreitet. In der Regel erhält die IHK entsprechende Informationen für Abrechnungen vom zuständigen Finanzamt, in Fällen von vorläufigen Veranlagungen kann ein Antrag direkt an die IHK gestellt werden.
Sonderregel für Existenzgründer: Natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt.
Widerspruch erheben und Kosten des Widerspruches
Es besteht die Möglichkeit, gegen den Beitragsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der IHK Ostbrandenburg Widerspruch zu erheben.
Wenn eine vorherige Klärung nicht zustande kommt, wird von der IHK ein förmlicher Widerspruchsbescheid ausgestellt. Allerdings kann die IHK eine Gebühr erheben, wenn der Widerspruch erfolglos ist. Die Gebühr beträgt 51,00 EUR bis 256,00 EUR. Es ist zu beachten, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beitrag muss also trotz des Widerspruchs zunächst bezahlt werden. Bei Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid ist die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig.
In Bezug auf einen Vorauszahlungsbescheid kann die IHK auf Wunsch die Bemessungsgrundlage anpassen. Eine Korrektur ist beispielsweise sinnvoll, wenn Einkünfte sich gegenüber den Vorjahren absehbar verringern werden. Für eine Berichtigung braucht die IHK z.B. eine Kopie des aktuellen Gewerbesteuerbescheides oder einer aktuellen BWA. Die Erhebung eines Widerspruchs ist in diesem Fall nicht notwendig.
Zahlungsschwierigkeiten: Stundung, Ratenzahlung oder Erlass
Grundsätzlich werden die IHK-Mitgliedsbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats nach dessen Zugang zu überweisen. Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und daher fristgerecht zu begleichen. Wenn sich ein Unternehmen jedoch in Zahlungsschwierigkeiten befindet, besteht die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu beantragen.
Bei einer Stundung genügen ein formloser Antrag und die Übersendung von Unterlagen, die die aktuelle wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation widerspiegeln.
Wenn die Forderung der IHK nur in Teilbeträgen bezahlt werden kann, besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Auch hierfür bittet die IHK um einen formlosen Antrag, dem Unterlagen beigefügt sein sollen, die Ihre aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Situation widerspiegeln, z.B. eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder ein mittelfristiger Finanzplan. Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Ratenzahlung ist die Beitreibung der Forderung der IHK möglich.
Nach der IHK-Beitragsordnung (§ 19 Abs. 2) kann die IHK Ostbrandenburg ihre Forderung erlassen, wenn die Zahlung für ein Mitglied eine unbillige Härte darstellt. An die Erlassprüfung legt die IHK einen strengen Maßstab, weil die IHK alle Mitglieder gleich behandeln muss. Hierfür benötigt die IHK als Nachweis den letzten Einkommensteuerbescheid sowie Unterlagen (z. B. Gewinn- und Verlustrechnung, Kontoauszüge, Sozialhilfe-, Arbeitslosenhilfe- bzw. Rentenbescheid etc.), die die momentane finanzielle Situation des Mitglieds widerspiegeln. Auf der Grundlage dieser Unterlagen wird dann über den Erlassantrag entschieden. Für Kapitalgesellschaften kann nur im Ausnahmefall, wenn z.B. die Zahlung des IHK-Beitrages zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder zur Geschäftsaufgabe führen würde, ein Erlass gewährt werden.