Rundfunkbeitrag und GEMA

Rundfunkbeitrag

Alle Unternehmen sind zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verpflichtet. Die Höhe des Beitrags für Unternehmen, Institutionen, Verbände und Behörden richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen. Die Zahl der Rundfunkgeräte spielt keine Rolle mehr.
Für Vermieter von Gästewohnung, Ferien- und Hotelzimmer ist auch diese Anzahl mit einzubeziehen. Saisonbetriebe, die mehr als drei zusammenhängende Monate stillgelegt sind, haben die Möglichkeit eine Freistellung für diesen Zeitraum zu beantragen.

GEMA und Corint Media

Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der deutschen "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" – der GEMA – erwerben.
Die Corint Media vertritt im einzelnen die Urheber- und Leistungsschutzrechte „für die analoge Weiterleitung von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen etc.“ (§§ 20, 20 b UrhG) von rund 30 privaten Fernsehsendeunternehmen und rund 50 privaten Hörfunkunternehmen. Für den seit 1. Januar 2015 erhobenen Zuschlagstarif für Radio und Fernsehen der Corint Media übernimmt die GEMA das Inkasso.

GEMA - Pflicht für Vermieter von Ferienwohnung und Ferienhäuser

Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern sind entgeltpflichtig gegenüber den Verwertungsgesellschaften wie GEMA oder Corint Media. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sie privat oder gewerblich tätig sind. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 7. Dezember 2006 (Az. C-306/05). Zwar bezieht sich das Urteil nur auf die Aussendung in Hotelzimmern, jedoch beziehen die Verwertungsgesellschaften Ferienwohnungen und Ferienhäuser in die Entgeltpflicht mit ein, da die Ausstrahlung einem unbegrenzten Publikum zur Verfügung steht.
Nun lässt eine neues Gerichtsurteil zur GEMA-Gebührenpflicht vom 13. Juni 2014 aber hoffen:
Das Oberlandesgericht Köln hat in der zweiten Instanz eine Klage der GEMA auf Vergütungszahlung abgewiesen. Die Verwertungsgesellschaft hatte von der Beklagten die Verwertungsgebühren für die Jahre 2011 und 2012 verlangt. Das OLG Köln entschied nun mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juni 2014 (Az. I-6 U 204/13, 6 U 204/13), dass die Vermieter einzelner privater Ferienwohnungen nicht zur Zahlung der GEMA Gebühr verpflichtet sind. Nach Ansicht des Gerichts war dabei unter anderem die Frage maßgeblich, ob die Situation der Eigentümer von einzelnen Ferienwohnungen mit der von Hotelbetreibern vergleichbar ist. Dies sei nicht der Fall: Zwar erfolge auch die Vermietung einzelner privater Ferienwohnungen „typischerweise an einen im Zeitablauf wechselnden Kreis von Mietern“, sei aber bei der gebotenen wertenden Betrachtung eher mit der Vermietung von Wohnungen als dem Betrieb eines Hotels zu vergleichen.
Das aktuelle Urteil des OLG Köln bringt lediglich für die Vermieter einzelner privater Ferienwohnungen mehr Rechtsklarheit. Es bleibt aber abzuwarten, wie andere Gerichte derartige Fälle entscheiden werden. Zu der umstrittenen Frage, ob auch die übrigen Vermieter von Ferienwohnungen die GEMA Gebühr nicht zahlen müssen, äußerte sich das Gericht nicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
Achtung: Das Urteil des OLG Köln ist nicht bundeseinheitlich verbindlich.
Quelle: Deutscher Tourismusverband e. V.

BGH-Urteil vom 17. Dezember 2015: DVB-T in Hotels ist gebührenfrei

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bereitstellung von Fernsehgeräten in Hotelzimmern, die Fernsehsender über eine Zimmerantenne empfangen, keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Daher wird auch keine Urhebervergütung geschuldet.
Fernsehprogramme, die per Kabel oder Satellit empfangen werden, sind weiterhin GEMA-pflichtig.
(BGH-Urteil: Aktenzeichen I ZR 21/14)
Hintergrund:
Als Verein verwaltet die GEMA Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von ihren Mitgliedern. Beispielsweise KomponistInnen, Textdichter und VerlegerInnen übertragen ihre Nutzungsrechte an die GEMA. Diese verwaltet und vertritt sie gegenüber den Musiknutzenden (z. B. Plattenfirmen, Sendeanstalten oder öffentliche Veranstalterinnen). Wer also Musik auf bestimmte Art öffentlich aufführen, wiedergeben oder vervielfältigen möchte, zahlt einen Betrag und erhält durch die GEMA-Gebühr die Lizenz dafür.