Bundesmeldegesetz

Jeder Beherbergungsbetrieb in Deutschland ist dazu verpflichtet, für jeden Gast einen Meldeschein nach § 29,30 Bundesmeldegesetz auszufüllen. Mit der Änderung des Bundesmeldegesetzes, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, wird die Meldepflicht für inländische Gäste in Beherbergungsunternehmen abgeschafft. Dies bedarf einer Anpassung der bisherigen Meldeprozesse, der rechtlichen Grundlagen und für die Weitergabe relevanter Daten.

Abschaffung der besonderen Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige

Die Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben für deutsche Übernachtungsgäste wird zum 1. Januar 2025 entfallen. Bis zum Inkrafttreten ab 2025 bleibt jeder einzelne Beherbergungsbetrieb – egal ob Ferienzimmer, Ferienwohnung oder Hotel und unabhängig von der Betriebsgröße – in Deutschland verpflichtet, für jeden Gast einen besonderen Meldeschein nach §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) auszustellen.
Quelle: Deutscher Tourismusverband

Der Meldeschein

Beherbergungsunternehmen sind zukünftig weiterhin verpflichtet, ausländische Gäste am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben zu lassen.
Es ist erlaubt, den Meldeschein mit Kundendaten auszudrucken und dem Gast vorausgefüllt zur Verfügung zu stellen. Der ausländische Gast bleibt weiterhin gesetzlich verpflichtet, den Meldeschein zumindest handschriftlich zu unterschreiben. Die Aufbewahrungsfristen werden bundeseinheitlich auf ein Jahr nach Ankunft des Gastes festgesetzt.
Für das Beherbergungswesen gelten besondere Meldescheine, die gemäß § 30 Bundesmeldegesetz ausschließlich Daten zum Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit sowie Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Beabsichtigen Beherberungsbetreiber andere Daten wie zum Beispiel die Emailadresse zu erheben, muss der richtige Umgang gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gewährleistet sein. Der Meldeschein muss den Vorgaben der DSGVO entsprechen und die gemachten Angaben müssen rechtskonform verwendet werden.
Zum Zwecke der „Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen“ dürfen durch Landesrecht weitere Daten auf den Meldescheinen erhoben werden

Die Beherbergungsmeldedatenverordnung

Mit der am 17.6.2020 vom Bundesinnenministerium erlassenen Rechtsverordnung tritt nun Rechtssicherheit zum Prozedere und zur Schnittstellenausführung ein. Die BeherbergungsmeldedatenVO regelt die technischen Anforderungen, insbesondere das einzuhaltende Datenformat, sowie das elektronische Identifizierungsverfahren.