Grundsteuerreform wird umgesetzt

Ab dem Jahr 2025 gilt das neue Grundsteuerrecht. Brandenburg hat sich gegen ein eigenes Landesgrundsteuerrecht entschieden, so dass das Bundesmodell gilt. Das bedeutet für Grundstücksbesitzer: die Abgabe einer Grundsteuerwerterklärung und eine neue Berechnung der Grundsteuer.
Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26. November 2019 erfolgte die Reform der Grundsteuer, insbesondere die Neubewertung des Grundvermögens. Und mit dem Gesetz zur “Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung” vom 30. November 2019 wird zum 1. Januar 2025 eine sogenannte “Grundsteuer C” eingeführt.
Der derzeit maßgebliche Einheitswert soll für die Ermittlung der Grundsteuer nun auf Grundlage von Grundbesitzwerten erfolgen. Für die Feststellung der Grundbesitzwerte durch die Finanzämter mussten alle Grundstücksbesitzer ihre Grundstücke bis zum 31. Januar 2023 in Feststellungserklärungen erfassen. Die Grundsteuer ändert sich dann ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin müssen die Finanzämter für alle grundsteuerbelasteten Einheiten in ganz Deutschland neue Werte festgestellt und an die Städte und Gemeinden weitergeleitet haben.
Notwendig wird in diesem Zusammenhang auch eine Neufeststellung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse.
Die Erklärungen sollen elektronisch über ELSTER abgegeben werden. Notwendige Angaben durch Steuerpflichtige zur Grundsteuer B sind:
  • Belegenheit des Grundstücks (Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück)
  • Grundstücksart
  • Grundstücksgröße in m² und Bodenrichtwert
  • Baujahr
  • Anzahl der Wohnungen + Garagen, Wohn-/Nutzfläche
  • Gebäudeart, Bruttogrundfläche in m²
Die Steuerverwaltung in Brandenburg unterstützt den Umsetzungsprozess mit mehreren Hilfsangeboten: https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/