Geldwäsche

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Seit Januar 2020 ist das überarbeitete Geldwäschegesetz in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.
Die wichtigsten Themen im Überblick:

Elektronisches Transparenzregister (§ 19 GwG)

Das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) ist ein elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben soll. Ganz konkret soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert werden.
Von Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten bei Begründung einer Geschäftsbeziehung zu beachten haben, ist nach § 11 Abs. 5 GwG bei der Begründung neuer Geschäftsbeziehungen mit transparenzpflichtigen Vereinigungen (§ 20 GwG) und Rechtsgestaltungen (§ 21 GwG) ein Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder ein Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen, d. h.: Sie müssen Einsicht ins Transparenzregister nehmen und dies auch als „Maßnahme“ zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 GwG aufzeichnen. Bei Unstimmigkeiten zwischen den zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Daten im Transparenzregister fest, müssen Verpflichtete diese an die registerführende Stelle melden (§ 23a GwG).

Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 GwG)

Der Kreis der betroffenen Personen und Unternehmen ist groß. Eine genaue und abschließende Aufzählung findet sich in § 2 Absatz 1 GwG. Im Nichtfinanzsektor sind u. a. Personen und Unternehmen folgender Berufsgruppen Verpflichtete:
  • Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind)
  • Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (KWG)
  • Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln. Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Absatz 3 oder 4 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind (§ 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG)
  • Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln
  • Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, bereits wenn sie für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken, beispielsweise bei der Verwaltung von Geld, Immobilien oder Wertpapieren
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse).

Risikomanagement (§§ 5, 6 und 7 GwG)

Vorgesehen ist ein Risikomanagement, das aus zwei Teilen besteht: Einer Risikoanalyse und hierauf aufbauend den individuellen, unternehmens- oder betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen haben 35 Behörden aus Bund und Ländern verschiedene Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewertet. Die Ergebnisse müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Der 137-seitige Bericht „Erste Nationale Risikoanalyse 2018/2019“ steht unter anderem zum Download zur Verfügung.

Gruppenweite Pflichten (§ 9 GwG)

Für Unternehmensgruppen gelten besondere Vorschriften, unter anderem muss das Mutterunternehmen die Risikoanalyse für die gesamte Gruppe, das heißt für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und – niederlassungen durchführen. Interne Sicherungsmaßnahmen müssen gruppenweit einheitlich sein, der Geldwäschebeauftragte muss eine gruppenweite Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche erstellen und es muss der Informationsaustausch innerhalb der Gruppe sichergestellt sein.

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§§ 27ff. GwG)

Zuständig für die Entgegennahme der Meldung von Verdachtsfällen ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“ (FIU)). Die Meldung soll online über das Meldeportal erfolgen.

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Bestimmte Verpflichtete siehe (§ 2 Absatz 1 GwG) haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.

Weitere hilfreiche Informationen und Formulare

  • Basisinformationen Geldwäschegesetz (GwG)
  • Merkblatt „Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten“
  • Merkblatt Risikomanagement nach GwG
  • Merkblatt zur Risikoanalyse in fünf Schritten
  • Kurzinformationen zu Verdachtsmeldungen nach dem GwG
  • Dokumentationsbogen (Nicht verpflichtend)
Darüber hinaus hält das MWAE spezielle Informationen für ausgewählte Branchen vor:
  • Güterhandel
  • Immobilienmakler
  • Finanzunternehmen