Informationen zum Sachverständigenwesen
Arten von Sachverständigen
Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist als einfache Berufs- beziehungsweise Tätigkeitsbezeichnung nicht geschützt. Daraus folgt, dass sich jeder, der auf einem bestimmten Gebiet über Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen vorgibt, als "Sachverständiger" bezeichnen darf. Um dennoch eine Unterscheidung zwischen einfachen und besonders qualifizierten Sachverständigen zu ermöglichen, haben der Gesetzgeber, aber auch private Verbände und sonstige Vereine, verschiedene Verfahren entwickelt, die zu diversen Zusatzbezeichnungen, wie zum Beispiel "anerkannt", "öffentlich bestellt", "vereidigt", "zertifiziert" "TÜV- oder DEKRA-Sachverständiger", berechtigen sollen. Leider ist dabei insbesondere für den Laien nicht immer erkennbar, welche konkreten Anforderungen an eine solche Bezeichnung geknüpft sind. Folgende vier Gruppen von Sachverständigen können unterschieden werden:
1. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
- sind in § 36 Gewerbeordnung (GewO) gesetzlich geregelt;
- müssen einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten und die Schweigepflicht einhalten;
- sind befugt, bundesweit tätig zu werden, sind also regional nicht auf den Bezirk, der für sie zuständigen Bestellungsbehörde beschränkt;
- müssen ihre besondere (das heißt überdurchschnittliche) Sachkunde (in der Regel im Rahmen einer mündlichen, schriftlichen, teilweise auch praktischen Fachkundeüberprüfung durch ein unabhängiges Gremium) und ihre persönliche Integrität nachweisen;
- sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO) aber auch gesetzlich verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu erstatten; sie können daher Gerichtsgutachten nicht mit dem Hinweis auf die gegebenenfalls schlechtere Bezahlung nach dem JVEG ablehnen (vgl. §§ 407 Abs. 1 ZPO, 75 Abs. 1 StPO);
- unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegen einer strengen Weiterbildungsverpflichtung; sie dürfen beispielsweise ihre Haftung für die Fälle grober Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken und sind angehalten über eine Berufs-Haftpflichtversicherung zu verfügen;
- genießen für die Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einen gesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz (vgl. § 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB);
- verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen, wenn sie fehlerhafte Gutachten erstatten, wenn sie insolvent oder straffällig werden.
2. Die amtlich oder staatlich anerkannten Sachverständigen
- werden aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, indem sie zum Beispiel periodische Sicherheitsprüfungen durchführen; Beispiele: Überprüfung von Kraftfahrzeugen, Aufzügen, Druckbehältern, medizinisch-technischen Geräten (vgl. § 2 Abs. 2a und § 14 Gerätesicherheitsgesetz);
- sind in der überwiegenden Zahl der Fälle Angestellte von staatlich beliehenen Organisationen (TÜV);
- können aber auch selbstständig tätige Einzelsachverständige sein, die zusätzlich eine amtliche Anerkennung erhalten haben;
- können auch private oder gerichtliche Gutachtenaufträge erledigen, sind dabei aber nicht hoheitlich tätig, sondern sind insoweit Sachverständigen ohne amtliche Anerkennung und ohne öffentliche Bestellung gleichzusetzen.
3. Die selbsternannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen
- bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit keiner behördlichen Zulassung, keiner staatlichen Bestellung und keiner hoheitlichen Anerkennung und unterliegen keinem gesetzlich geregelten Pflichtenkatalog mit behördlicher Überwachung;
- ihre Bezeichnung "Sachverständiger" ist nicht gesetzlich geschützt, so dass sich jeder, der sich am Gutachtermarkt betätigen möchte, diesen Titel selbst verleihen darf;
- unterliegen keiner gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle einer Behörde, so dass auch ihre besondere Sachkunde und persönliche Integrität nicht behördlich überprüft werden;
- unterliegen aber, wie jeder Gewerbetreibende oder Freiberufler, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wie beispielsweise dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Ein Teil der selbsternannten Sachverständigen hat sich in Verbänden organisiert, die ein Mitglied erst dann aufnehmen und als Verbandssachverständigen anerkennen, wenn er bestimmte Anforderungen an die Vorbildung und Sachkunde erfüllt und persönlich integer ist. Nach dem Urteil des BGH vom 23.5.1984 (NJW 1984, 2365 = GewA 1984, 397) dürfen jedoch nur solche Verbände Sachverständige anerkennen, die über die dafür erforderliche fachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität verfügen.
4. Die akkreditierten oder anderweitig zertifizierten Sachverständigen
Durch die DIN EN ISO/IEC 17024, welche die zuvor geltende EN-Norm 45.013 der Europäischen Normeninstitution ersetzte, wird festgelegt, dass bestimmte, akkreditierte Stellen auch Personen zertifizieren können, die dann als Prüfer oder Sachverständige unter bestimmten Voraussetzungen und Vorgaben tätig werden dürfen. Öffentlich-rechtliche Kontrollen und gesetzlich vorgeschriebene Qualitätsstandards gibt es hier jedoch nicht. Deshalb haben die für die öffentliche Bestellung zuständigen Kammern zusammen mit Verbänden und Prüforganisationen im Institut für Sachverständigenwesen e.V. (IfS) in Köln ein Zertifizierungssystem nach DIN EN ISO/IEC 17024 auf hohem Niveau für öffentlich bestellte und nicht bestellte Sachverständige eingerichtet. Inzwischen gibt es weitere akkreditierte Zertifizierungsstellen, die Sachverständige in gleicher Weise zertifizieren wie das IfS.
Daneben wird die "Zertifizierung" als gesetzlich nicht geschützter Begriff, aber leider auch von anderen Anbietern verwendet, welche keine oder nur geringe Anforderungen an die zu zertifizierenden Personen stellen. Insofern ein Sachverständiger mit einer bestimmten "Zertifizierung" wirbt, sollte der Wert derselben daher immer genau überprüft werden.
Das Zeichen für Sachverstand
Was kostet ein Gutachten?
Das Honorar für Privatgutachten ist frei verhandelbar. Deshalb sollte vor Auftragserteilung die Höhe des Honorars mit dem Sachverständigen ausgehandelt werden. Der Stundensatz hängt von Sachgebiet, Schwierigkeit des Gutachtens, besondere Umstände des Falls sowie Beschäftigungslage des Sachverständigen ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet.
Wird der Sachverständige im Auftrag eines Gerichts (Gerichtsgutachten) tätig, werden die Kosten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) berechnet. Die Kosten des Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten. Sie sind von der unterliegenden Partei je nach Prozessausgang ganz oder teilweise zu tragen. Neben dem Stundensatz für die Sachverständigentätigkeit werden zudem die notwendigen Auslagen, wie die Kosten für Hilfskräfte, Fotokopien, Fotografien, Schreibauslagen, Reisen und Übernachtung ersetzt.