Rechtsformen in Polen

Einleitung

Wer in Polen ein eigenes Unternehmen gründen möchte, sollte sich umfassend darauf vorbereiten. Das polnische Recht bietet eine breite Palette an Gründungsformen. Für die EU-Unternehmer gelten die gleichen Bedingungen, die den polnischen Bürgern gewährt werden. Zu beachten ist, dass in Polen die Amtssprache Polnisch ist, alle Dokumente in polnischer Sprache gefertigt werden müssen und die Gespräche mit den zuständigen Behörden in der Landessprache erfolgen.

Einzelunternehmen
Działalność jednoosobowa

Ein Einzelunternehmen ist in Polen relativ schnell und kostengünstig anzumelden. Das Gewerbe wird auf Antrag im Gewerberegister (CEDIG) bei der zuständigen Gemeinde angemeldet. Diese Form ist sinnvoll, wenn man am Anfang der Selbständigkeit über ein geringes Kapital verfügt. Der Nachteil besteht darin, dass in diesem Fall der Unternehmer mit seinem privaten Vermögen für die Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet.
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Spółka cywilna / s.c.

Diese Rechtsform hat keine Rechtspersönlichkeit und gilt als Vereinbarung zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen. Sie entsteht durch den Abschluss eines Gründungsvertrages. Die Gesellschafter müssen die Gewerbeanmeldung beantragen und werden in das Gewerberegister eingetragen. Die Gesellschafter einer GbR haften gesamtschuldnerisch mit ihrem ganzen Privatvermögen und dem Vermögen der Gesellschaft. Eine GbR ist im polnischen Zivilgesetzbuch geregelt. Kein Stammkapital erforderlich.
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością / sp. z o.o.

Diese Gesellschaftsform wird am häufigsten gewählt. Die GmbH bietet sehr viele Vorteile, wie z.B. relativ geringe Kosten der Gründung, beschränkte Haftung der Gesellschafter, schnelles Registrierungsprozedere im Handelsregister (KRS). Es ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie entsteht durch die Unterzeichnung des Gründungsvertrages und Eintragung ins Handelsregister. Mindestens ein Gründer (natürliche oder juristische Person). Gründung durch eine andere Ein-Personen-GmbH ist nicht zulässig. Die Höhe des Stammkapitals beträgt mindestens 5.000 PLN. Die Erbringung des Stammkapitals kann sowohl als Geldeinlage oder auch als Sacheinlage erfolgen.
Die GmbH ist eine Rechtsform, die durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden kann. Die Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die GmbH ist eine juristische Person, das heißt, sie selbst tritt als Kaufmann im Geschäftsverkehr auf und nicht ihre Gesellschafter.
Gesetzliche Grundlagen zur Gründung einer GmbH
Die Bestimmungen zur Gründung einer polnischen GmbH sind im polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuch (kodeks spółek handlowych) geregelt.

Gesellschaftsvertrag
Der erste Schritt zur Gründung einer GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Ein solcher Vertrag muss beinhalten:
  • Firmierung und Sitz der GmbH
  • Gegenstand der GmbH
  • Höhe des Stammkapitals der GmbH
  • Information über die Anteile der Gesellschafter
  • Anzahl, Art und Wert der Einlagen jedes einzelnen Gesellschafters
  • zeitliche Befristung der GmbH, falls festgelegt.
Der Gesellschaftsvertrag bedarf einer notariellen Form.

Weitere Schritte zur Gründung einer GmbH
  • Einbringung der Einlagen durch jeden Gesellschafter
  • Berufung des Vorstandes
  • Berufung des Aufsichtsrates
  • Eintrag ins Handelsregister.
Registrierung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Nachdem die oben genannten Punkte erfüllt sind, muss die GmbH:
  • beim Finanzamt und
  • bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS)
angemeldet werden. Diese Anmeldungen erfolgen zusammengefasst beim Wirtschaftsgericht. Nach der Registrierung beim Gericht und den zuständigen Ämtern, kann das Bankkonto eröffnet werden und die GmbH kann ihre Tätigkeit aufnehmen.

Aktiengesellschaft
Spółka akcyjna / S.A.

Diese Rechtsform ist in Polen in gewissen Situationen zu einem Börsengang verpflichtet. Eine AG kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die Gründung erfolgt vor einem polnischen Notar in Form einer notariellen Urkunde. Mit der Registrierung im Handelsregister erhält eine AG eine vollständige Rechtspersönlichkeit. Die Aktionäre haften nicht persönlich sondern mit Aktiva der Gesellschaft, tragen aber lediglich das Risiko des Aktienverlustes. Das Mindeststammkapital einer polnischen AG beträgt 100.000 PLN. Es gibt drei obligatorische Organe: den Vorstand, die Aktionärshauptversammlung und den Aufsichtsrat. Der Vorstand ist das Organ, das für die Führung der Firmengeschäfte verantwortlich ist und die Firma gegenüber Dritten vertritt. Der Aufsichtsrat führt die Aufsicht über alle Bereiche der Firmentätigkeit. Die Hauptversammlung wird von den Aktionären gebildet.

Einfache Aktiengesellschaft
Prosta spółka akcyjna / P.S.A.

Diese Rechtsform stellt eine vereinfachte Version einer Aktiengesellschaft dar. Die P.S.A. ist eine Kapitalgesellschaft und in erster Linie für Start-ups und Existenzgründer bestimmt.
Die Struktur einer P.S.A. setzt die Vereinfachung einiger Prozeduren und Mechanismen voraus, die für eine klassische AG typisch sind: Reduzierung des Mindeststammkapitals auf 1,00 PLN und mögliche freie Gestaltung der Vermögensstruktur der Gesellschaft. Eine P.S.A. kann Aktien ohne Nennwert ausgeben und die Gründer können dazu in Form von Know-how, Arbeit und Dienstleistungen beitragen, ohne dass eine Bewertung erstellt werden muss.
Eine P.S.A. kann von einer oder mehreren Personen (mit Ausnahme einer Ein-Personen-GmbH) zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die Eintragung in das Handelsregister ist im Vergleich zu einer klassischen AG deutlich vereinfacht. Der Gründungsvertrag kann entweder beim Notar oder unter Verwendung eines Mustervertrags elektronisch binnen 24 h abgeschlossen werden.
Diese Gesellschaftsform ist in Deutschland als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bekannt.

Kommanditgesellschaft
Spółka komandytowa / sp.k.

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft mit zwei Arten von Gesellschaftern: Komplementäre und Kommanditisten. Der Gründungsvertrag einer KG muss von einem Notar in Form einer notariellen Urkunde gefertigt werden. Eine KG ist in das Handelsregister einzutragen. Hauptsächlich Haftung mit Aktiva der Gesellschaft. Mindestens ein Komplementär haftet mit seinem Gesamtvermögen. Mindestens ein Kommanditist haftet bis zum im Vertrag festgelegten Betrag. Kein Stammkapital erforderlich.

Kommanditgesellschaft auf Aktien
Spółka komandytowo-akcyjna / S.K.A.

Dies ist eine Personengesellschaft, die eine Mischung aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft darstellt. Die Satzung einer KGaA muss in Form einer notariellen Urkunde gefertigt werden. Der Firmenname einer KGaA muss den Namen eines oder mehrerer Komplementäre und die zusätzliche Bezeichnung „spółka komandytowo-akcyjna“ enthalten. Diese Personengesellschaft kann in eigenem Namen Rechte erwerben, darunter Eigentum an Grundstücken und anderen Sachenrechten, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Hier gibt es Komplementäre und Aktionäre. Hauptsächlich Haftung mit Aktiva der Gesellschaft. Komplementäre haften persönlich mit ihrem Gesamtvermögen und solidarisch mit anderen Komplementären. Ein Aktionär haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Mindeststammkapital einer polnischen KGaA beträgt 50.000 PLN.
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Offene Handelsgesellschaft
Spółka jawna / sp.j.

Diese Rechtsform ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die ein Unternehmen unter eigenem Firmennamen führen. Der Gesellschaftervertrag muss schriftlich geschlossen werden. Eine OHG wird ins Handelsregister eingetragen. Eine OHG hat keine Rechtspersönlichkeit, kann aber auf eigene Rechnung tätig sein und eigenes Vermögen besitzen sowie Verbindlichkeiten eingehen. Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit dem Vermögen der Gesellschaft und mit ihrem Privatvermögen. Die Gläubiger sind jedoch verpflichtet, ihre Ansprüche zuerst aus dem Vermögen der Gesellschaft zu befriedigen. Kein Stammkapital erforderlich.
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Partnergesellschaft
Spółka partnerska / sp.p.

Eine Partnergesellschaft wird von mindestens zwei Partnern gegründet, die freie Berufe ausüben, wie zum Beispiel: Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten, Notare, Zahnärzte u.v.m. Sie entsteht durch den Abschluss eines Gründungsvertrages und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Jeder Partner ist vertretungsberechtigt. Die Haftung ist auf einzelne Partner verteilt. Im Gesellschaftsvertrag können diejenigen Partner benannt werden, die volle Haftung tragen werden. Kein Stammkapital erforderlich.
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