Arbeitnehmer des Erlaubnisinhabers registrieren
Beschäftigt ein Immobiliardarlehensvermittler Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung zu Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 GewO unmittelbar mitwirken oder in leitender Position dafür verantwortlich sind, muss er dies der IHK Ostbrandenburg als zuständiger Registerbehörde unverzüglich mitteilen (vgl. § 34i Absatz 8 Nummer 2 GewO).
Der Erlaubnisinhaber muss sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 GewO oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation verfügen. Zusätzlich ist ihre Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis) zu prüfen. Gleiches gilt für Gewerbetreibende aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland in einer Zweigniederlassung tätig sind.
Anders als bei den Finanzanlagenvermittlern gemäß § 34f GewO werden auch Mitarbeiter erfasst, die im nicht kundenbezogenen Bereich bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Für Personen, die unterstützende Aufgaben ausführen, die nicht im originären Zusammenhang mit dem Kreditverfahren stehen (zum Beispiel IT, Personal), besteht jedoch keine Registrierungspflicht.
Die Regelungen zum Sachkundenachweis und zur sogenannten "Alten Hasenregelung" gelten auch für die Beschäftigten (§ 34i Absatz 6 GewO). Der Gewerbetreibende muss demnach prüfen, ob seine Mitarbeiter nach Ablauf der Übergangsfrist zum 21. März 2017 den erforderlichen Sachkundenachweis für die Immobilardarlehensvermittlung nachweisen können.
Wird das Arbeitsverhältnis der registrierten Mitarbeiter beendet oder verändert, muss der Unternehmer ihre Angaben bein der zuständigen IHK unverzüglich löschen beziehungsweise ändern lassen.