Vermittlung und Honorarberatung schließen sich aus

Im Bundesgesetzblatt vom 28. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der IDD (Versicherungsvertriebsrichtlinie) veröffentlicht. Mit in Kraft treten am 23. Februar 2018 schließen sich im Rahmen des § 34 i GewO die Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler und die als Honorar-Immobiliardarlehensberater aus.
Gemäß § 34 i (5) GewO müssen Immobiliardarlehensvermittler, die als Honorar-Immobiliardarlehensberater auftreten und eine unabhängige Beratung anbieten,
  • für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und
  • dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein. 
Mit dieser Änderung stellt der Gesetzgeber klar:
Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater ausüben.