Offenlegung von Jahresabschlüssen

Unternehmen können zur Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger verpflichtet sein. Diese Offenlegungspflicht soll es der Öffentlichkeit (Geschäftspartnern, Gläubigern, Gesellschaftern und anderen) ermöglichen, sich über die wirtschaftliche Lage und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens zu informieren. Damit soll der Gläubigerschutz und die Funktionsfähigkeit des Marktes gewährleistet werden. Der Bundesanzeiger ist ein Amtsblatt, das in elektronischer Form geführt wird. Hier gibt es ausführliche Informationen wer was, wann und wo einreichen muss.

Wer unterliegt der Offenlegungspflicht?

Kapitalgesellschaften und alle Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (kapitalistische Personengesellschaften) unterliegen den Offenlegungsvorschriften nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Sonstige Unternehmen, wie beispielsweise Personengesellschaften, aber auch Einzelkaufleute, können ab einer bestimmten Unternehmensgröße nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichtet sein.
Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen sind generell zur Offenlegung verpflichtet.

Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften

Die Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften richtet sich nach den §§ 325 ff HGB. Erfasst von der Pflicht zur Offenlegung sind alle Kapitalgesellschaften:
  • Aktiengesellschaft (AG),
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • Unternehmergesellschaft [UG (haftungsbeschränkt)],
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
  • eingetragene Genossenschaften (eG),
  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschaf­ter,
    vgl. § 264a Handelsgesetzbuch (z. B. GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG),
  • Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften, insbesondere Limiteds.
Der Umfang der Offenlegungspflichten für die vorgenannten Gesellschaften wird nach großen, mittelgroßen, kleinen und kleinsten Unternehmen differenziert (vgl. § 267 HGB). Große Gesellschaften haben sehr weitgehende Offenlegungspflichten, während es für kleinste, kleine und mittelgroße Gesellschaften verschiedene Erleichterungen bei der Offenlegung gibt (vgl. §§ 326, 327 HGB).

Offenlegungspflicht nach dem Publizitätsgesetz

Für andere Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GbR) und Einzelkaufleute (§ 3 Publizitätsgesetz) besteht die Pflicht zur Offenlegung , wenn das Unternehmen eine bestimmte Größe erreicht. Diese Unternehmen sind dann zur Offenlegung verpflichtet, wenn für das abgeschlossene Geschäftsjahr und für die zwei darauf folgenden Geschäftsjahre mindestens zwei der nachfolgenden drei Merkmale zutreffen:
  • die Bilanzsumme einer auf den Abschlussstichtag (letzter Tag des jeweiligen Geschäftsjahres) aufgestellten Jahresbilanz übersteigt 65 Millionen Euro,
  • die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Millionen Euro,
  • das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt.
Das Publizitätsgesetz enthält auch noch weitere Vorgaben für die Rechnungslegung von Konzernen.

Fristen zur Offenlegung

Die Offenlegung muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erfolgen. Der Abschluss für das Geschäftsjahr 2020 (wenn es dem Kalenderjahr entspricht) ist bspw. bis zum 31. Dezember 2021 einzureichen.
Die Rechnungslegungsunterlagen sind ausschließlich bei dem Betreiber des Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln in elektronischer Form einzureichen.

Keine Ordnungsgelder bei verspäteter Offenlegung bis 7. März 2022

Nach § 325 HGB müssen veröffentlichungspflichtige Unternehmen die Offenlegung innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vornehmen. Für den Bilanzstichtag auf den 31.12.2022 endet somit die Offenlegungsfrist am 31.12.2023.

Ordnungsgeld bei Verletzung der Offenlegungspflicht

Versäumt ein offenlegungspflichtiges Unternehmen die Frist oder legt es unvollständig offen, wird das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro.
Sofern Zweifel an der Offenlegungspflicht bestehen, sollten diese daher rechtzeitig mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater geklärt werden.