Das Widerrufsrecht für den stationären Handel
Die Rechtsänderungen aufgrund der Verbraucherrechterichtlinie betreffen nicht nur den Online-Handel. Es gibt auch fünf neue verbraucherschützende Vorschriften, die für den stationären Handel gelten:
1. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Künftig werden alle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge dem Widerrufsrecht unterliegen. Diese Regelung löst die bisherigen Vorschriften zu sogenannten "Haustürgeschäften" ab. Betroffen sind Verträge:
- die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (selbst wenn der Unternehmer zum Beispiel vom Verbraucher ausdrücklich zu sich bestellt worden ist)
- für die der Verbraucher unter den vorstehend beschriebenen Umständen ein Angebot zum Vertragsschluss abgegeben hat.
- die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde und
- bei sogenannten "Kaffeefahrten".
Bei solchen Verträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher die Vertragsunterlage zudem "auf Papier" zur Verfügung stellen. Eine E-Mail reicht nicht aus.
2. Kostenlose Kundenhotline
Der Verbraucher darf auf Nachfragen zu einem Vertrag beziehungsweise zu Gewährleistungs- oder Garantiefällen nicht mehr auf kostenpflichtige Hotlines verwiesen werden. Der Anruf muss zum Grundtarif möglich sein.
3. Angabe der Identität
Bei jeder telefonischen Kontaktaufnahme, die zu einem Vertragsschluss führen soll, muss die Identität des Anrufenden beziehungsweise die Identität der Person, für die er anruft sowie der Grund des Anrufs offengelegt werden.
4. Informationspflicht über Fracht-, Liefer- und Versandkosten
Diese können nur verlangt werden, wenn der Verbraucher hierüber belehrt worden ist.
5. Gebührenfreie Zahlungsarten
Der Unternehmer muss dem Verbraucher eine übliche Zahlungsart kostenlos anbieten. Es dürfen für die Nutzung von Zahlungsmitteln keine Entgelte verlangt werden, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel tatsächlich entstehen.