Soziale Absicherung für Selbständige
Nicht selten kommt beim Start in die Selbstständigkeit die soziale Absicherung zu kurz. Zur persönlichen Absicherung gehören Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge und Unfallschutz. Auch der Schutz bei “Arbeitslosigkeit” ist bei Selbständigen denkbar. Fragen dazu sollten schon in der Gründungsphase betrachtet werden. Das schützt vor Versäumnis von Meldepflichten. Im Rahmen einer Existenzgründungsberatung durch die Regionalcenter der IHK Ostbrandenburg informieren wir gern ausführlich.
Wahl der richtigen Kranken- und Pflegeversicherung
Selbstständige können bei der Krankenversicherung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherung wählen, doch generell besteht für Selbstständige eine Krankenversicherungspflicht. Welche Form der Krankenversicherung empfehlenswert ist, ist von persönlichen, beruflichen und familiären Faktoren abhängig.
Der gesetzliche Krankenkassenbeitrag ist einkommensabhängig, der Beitrag privater Anbieter richtet sich nach persönlichen Faktoren wie Alter, Geschlecht, Berufsrisiko oder Vorerkrankungen. Der Beitrag für Selbstständige wird von einem fiktiven Mindesteinkommen (2024: 1.178,33 €) berechnet. Durch die optionale Wahl von Krankengeldanspruch und dem Zuschlag zur Pflegeversicherung wird der Beitrag ergänzt. Mit dem jahresabschließenden Einkommenssteuerbescheid, der der Krankenkasse vorzulegen ist, erfolgt dann die genaue Berechnung. Nachzahlungen werden fällig, wenn das Ergebnis die ursprüngliche Planung übersteigt. Es empfiehlt sich für diesen Fall eine Rücklage zu bilden.
Bei der Entscheidung für eine private Krankenversicherung ist die Rückkehr für Selbstständige nicht möglich, nur durch Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug durch die Bundesagentur für Arbeit oder bei Eintritt in ein neues abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erneut offen. Für Personen ab 55 ist jedoch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung in den meisten Fällen nicht mehr darzustellen, auch wenn die vorher beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Generell besteht für Selbstständige seit dem 1. April 2007 eine Krankenversicherungspflicht.
Erwerbsminderung, Absicherung der Familie, Aufbau einer Altersvorsorge
Grundsätzlich sollte das Gespräch mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) schon in der Vorbereitungsphase der Gründung geplant werden. Für einzelne Tätigkeiten, so zum Beispiel Selbständige mit einem Auftraggeber und ohne Angestellte, sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Das Leistungsangebot der DRV umfasst nicht nur die Altersrente, sondern unter anderem auch den Schutz bei Erwerbsminderung, Rehabilitation und Hinterbliebenenrente. Wer nicht per Gesetz versicherungspflichtig ist, kann die Versicherungspflicht beantragen, oder eine freiwillige Lösung wählen. Ein klärendes Gespräch unterstützt die Entscheidungsfindung. Weitere Varianten privater Vorsorge ergänzen das Angebot.
Eine Variante der DRV ist die Pflichtversicherung auf Antrag, wobei Selbstständige bis zu 5 Jahre nach Beginn der Selbstständigkeit einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen können. Das Leistungsangebot ist gleich dem der gesetzlichen Pflichtversicherten, jedoch ist während der Selbstständigkeit keine Kündigung möglich. Bei der Wahl der freiwilligen Versicherung werden mit den freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen Rentenansprüche erworben oder erhöht, bisherige Anwartschaften gehen nicht verloren.
Gesetzliche Unfallversicherung
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGVU), die in Berufsgenossenschaften aufgeteilt ist, beinhaltet die Unternehmerhaftpflicht. Jedes Unternehmen muss nach der Gründung der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Auf der Grundlage dieser wird festgestellt, ob Beitragspflicht besteht. Versichert werden Mitarbeiter, die Kosten für diese Versicherung trägt das Unternehmen. Auch wenn es keine Mitarbeitenden gibt, können sich Unternehmerpersonen freiwillig versichern. Ein Vergleich mit bestehenden Versicherungspaketen ist ratsam. Einige Berufsgruppen sind per Gesetz oder Satzung pflichtversichert.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Auch bei einer Existenzgründung besteht die Möglichkeit freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung bei der Bundesanstalt für Arbeit einzuzahlen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Start der selbständigen Tätigkeit muss der Antrag gestellt werden, wenn die Tätigkeit auf einen Vollerwerb ausgerichtet ist (mindestens 15 Stunden werden wöchentlich für diese Tätigkeit eingesetzt). Die Beiträge werden pauschal, unabhängig von Einkommen und Umsatz ermittelt. Tritt die Arbeitslosigkeit ein, wird für das Arbeitslosengeld ein fiktives Entgelt zu Grunde gelegt, das auch die Qualifikation berücksichtigt.
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