Existenzgründung im Bereich der Buchhaltung
Fragen und Antworten, unter welchen Voraussetzungen ein Buchführungshelfer/Buchhalter selbstständig tätig sein darf.
Darf ein Buchführungshelfer/Buchhalter selbstständig tätig sein?
Ja, aber verschiedene Tätigkeiten dürfen nicht ohne bestimmte Qualifikationen ausgeübt werden. Im Steuerberatungsgesetz (StBerG siehe §1 bis §8) werden die Unterschiede zu den Leistungen der steuerberatenden Berufe klar definiert. Eine Kooperation mit einem Steuerberater ist möglich. Hilfestellungen bietet auch der Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter.
Ist für Selbstständige Buchführungshilfe ein Gewerbe anzumelden?
Ja, wenn jemand im Bereich der Buchführungshilfe selbstständig tätig wird, stellt dies eine gewerbliche Tätigkeit dar, die bei der zuständigen Ordnungsbehörde (Gewerbeamt) anzumelden ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt.
Welche Arbeiten darf ein selbständiger Buchführungshelfer/Buchhalter ausführen?
Jedem erlaubt sind zum Beispiel Schreib- und Rechenarbeiten, Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind oder Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person und weitere andere. Wiederum ist das Bearbeiten solcher Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist nur Personen erlaubt, die eine bestimmte Qualifikation erlangt haben. Das kann zum Beispiel eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf sein. Tätigkeiten wie die Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans (Finanzbuchhaltung), Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen, Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung, Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs, Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen dürfen nur von Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden.
Berufsbezeichnung und Werbung?
Die Werbung für die Tätigkeit im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe ist grundsätzlich zulässig. Das allgemeine Wettbewerbsrecht (UWG, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) im Unterschied zu den Tätigkeiten der Vertreter der steuerberatenden Berufen ist zu beachten.