Ursprungsnachweise beim Beantragen von Ursprungszeugnissen

Die IHK Ostbrandenburg stellt Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Europäischen Union aus, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern.

Ergibt sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, dass die Waren - "im eigenen Betrieb in der BR Deutschland" - hergestellt wurden, so kann die IHK in der Regel aufgrund der Kenntnis des Produktionsprogramms des Antragstellers den Warenursprung „Europäische Union” oder „Europäische Union (Bundesrepublik Deutschland)" bescheinigen.
Waren gelten als im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Betriebsstätte) hergestellt, wenn sie dort einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung gemäß den Artikeln 60 Absatz 2 des Unionszollkodex der Gemeinschaft sowie der hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften unterzogen wurden.

Ergibt sich aus dem Antrag oder ist der IHK Ostbrandenburg bekannt, dass die Waren - "in einem anderen Betrieb" - hergestellt wurden, so müssen bei der Antragstellung Ursprungsnachweise vorgelegt werden, aus denen sich die Herkunft der Waren zweifelsfrei ergibt.

Geeignete Ursprungsnachweise

  • Nicht-präferentielle Ursprungszeugnisse
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder entsprechende präferentielle Ursprungserklärungen
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.MED oder entsprechende präferentielle Ursprungserklärungen, sofern darin nicht erklärt wird, dass Kumulierung angewendet wurde
  • Rex-Ursprungserklärung für Waren aus Entwicklungsländern die am Allgemeinen Präferenzsystem teilnehmen sowie einigen Freihandelsabkommensländern (Kanada, Japan, Vereinigtes Königreich) wird die REX-Erklärung auf Handelsdokumenten verwendet.
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entsprechen, sofern nicht erklärt wurde, dass Kumulierung angewendet wurde (Achtung: Für Lieferanten aus der Türkei ist eine spezielle Form der Lieferantenerklärung notwendig)
  • (Langzeit-)Erklärung IHK (Achtung: Diese Erklärung ist nur für Waren mit EU-Ursprung geeignet! Bei Drittlandsursprung wäre hierfür die Mitwirkung der zuständigen IHK zwingend erforderlich)

Ursprungsnachweise nach Ausstellerland aufgeschlüsselt

Die oben genannten Nachweise können nicht in jedem Land ausgesellt werden. Je nach Sitz des Vorlieferanten ist deshalb wie folgt zu unterscheiden:
Sitz des Vorlieferanten ist in …
a) Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union
  • Nicht-präferentielles Ursprungszeugnis
  • (Langzeit-)Erklärung IHK (Bei Waren mit Drittlandsursprung bedarf es der Mitwirkung der zuständigen IHK)
  • Lieferantenerkärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft kann nur für Waren mit EU-Ursprung verwendet werden oder für Waren mit Ursprung in Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen abgeschlossen hat
  • Herstellerrechnungen, Lieferscheine oder andere Geschäftspapiere von Herstellern aus der Europäischen Union, wenn erkennbar ist, dass die Waren im eigenen Betrieb hergestellt worden sind.
b) einem Land, mit dem die EU ein Präferenzabkommen geschlossen hat
  • Nicht-präferentielles Ursprungszeugnis
  • Warenverekehrsbescheinigungen (EUR 1, EUR-MED) kann nur für Waren mit Ursprung in den Ländern verwendet werden, mit denen die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat
  • Präferenzerklärung auf der Handelsrechnung kann nur für Waren mit Ursprung in den Ländern verwerdet werden, mit denen die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat
  • Ursprungserklärung (APS/REX) auf der Handelsrechnung – Warenursprung muß mit Sitz des Vorlieferanten übereinstimmen.
c) der Türkei
  • Nicht-präferentielles Ursprungszeugnis
  • spezielle Lieferantenerklärung (Türkei)
d) den USA
  • Nicht-präferentielles Ursprungszeugnis
  • Spezielle Ursprungserklärung des Lieferanten auf der Handelsrechnung
e) einem sonstigen Drittland
  • Nicht-präferentielles Ursprungszeugnis
  • eine Handelsrechnung oder sonstige Geschäftspapiere, auf denen der Ursprung von einer dazu berechtigten Stelle inhaltlich bestätigt ist

Sonstige Nachweisdokumente

  • Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere oder Belege können unter gewissen Umständen als Ursprungsnachweise anerkannt werden. Halten Sie bitte dazu vor Antragstellung Rücksprache mit Ihrer IHK Ostbrandenburg.