Legalisation von Außenwirtschaftsdokumenten
Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde durch die zuständige Vertretung (Konsulat, Generalkonsulat, Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung) des ausländischen Staates, in welchem die Urkunde verwendet werden soll.
Die Legalisation hat mit der amtlichen Beglaubigung nach § 34 VwVfG zwar die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift gemeinsam. Sie geht in ihrer Wirkung aber darüber hinaus, indem mit ihr zusätzlich die amtliche Eigenschaft des Ausstellers sowie die Errichtung der Urkunde in amtlicher Eigenschaft bescheinigt wird.
Hat eine staatliche Behörde die Bescheinigung ausgestellt und ist für die Legalisierung die Mitwirkung der IHK notwendig, so bescheinigt die IHK nach Prüfung nur deren Zuständigkeit beziehungsweise fachliche Kompetenz.
Eine Legalisierung ist notwendig, wenn:
Die Legalisation hat mit der amtlichen Beglaubigung nach § 34 VwVfG zwar die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift gemeinsam. Sie geht in ihrer Wirkung aber darüber hinaus, indem mit ihr zusätzlich die amtliche Eigenschaft des Ausstellers sowie die Errichtung der Urkunde in amtlicher Eigenschaft bescheinigt wird.
Hat eine staatliche Behörde die Bescheinigung ausgestellt und ist für die Legalisierung die Mitwirkung der IHK notwendig, so bescheinigt die IHK nach Prüfung nur deren Zuständigkeit beziehungsweise fachliche Kompetenz.
Eine Legalisierung ist notwendig, wenn:
- sie nach dem Recht des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, vorgeschrieben ist oder
- soweit aufgrund internationaler Verträge kein Zwang zur Legalisierung besteht, diese jedoch im Einzelfall verlangt wird.
In Einzelfällen verlangen ausländische Konsulate eine Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) beziehungsweise eine Vorlegalisierung durch einen von der jeweiligen diplomatischen Vertretung beauftragten Dienstleister. Welcher Dienstleister, für welches Land akkreditiert wurde, ist den Webseiten der Dienstleister zu entnehmen. Auch, ob überhaupt eine Vorlegalisierung notwendig ist.
Legalisationskette I - UNTER Mitwirkung der IHK und gegebenefalls Dienstleistern
- Bescheinigung/Vorbeglaubigung durch IHK
- gegebenenfalls Vorlegalisation durch DIENSTLEISTER* der Botschaft
- Legalisation durch DIPLOMATISCHE VERTRETUNG**
* durch diplomatischer Vertretung beauftragter Dienstleister (Ghorfa und Botschaften-Service Berlin)
** Generalkonsulat, Konsulat, Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung (Botschaft)
Legalisationskette II - UNTER Mitwirkung der IHK, Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) und gegebenenfalls Dienstleistern
- Bescheinigung/Vorbeglaubigung durch IHK
- Endbeglaubigung durch BfAA
- gegebenenfalls Vorlegalisation durch DIENSTLEISTER* der Botschaft
- Legalisation durch DIPLOMATISCHE VERTRETUNG**
* durch diplomatischer Vertretung beauftragter Dienstleister (Ghorfa und Botschaften-Service Berlin)
** Generalkonsulat, Konsulat, Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung (Botschaft)
Legalisationskette III - OHNE Mitwirkung der IHK
- Beglaubigung durch NOTAR
- Bestätigung durch LANDESGERICHTSRÄSIDENT
- Endbeglaubigung durch Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA)
- gegebenenfalls Vorlegalisation durch DIENSTLEISTER* der Botschaft
- Legalisation durch DIPLOMATISCHE VERTRETUNG**
* durch diplomatischer Vertretung beauftragter Dienstleister (Ghorfa und Botschaften-Service Berlin)
** Generalkonsulat, Konsulat, Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung (Botschaft)